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BGH Beschluss vom 08.07.2009 – 1 StR 45/09
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2009 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Angeklagten gegen den Beschluss vom
17. März 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
2
Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Landshut vom 13. Oktober 2008 mit Beschluss vom 17. März 2009
gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Bei dieser Entscheidung hat der Senat das gesamte Revisionsvor-
bringen des Beschwerdeführers einschließlich der Erwiderung der Revision vom
6. März 2009 auf das Antragsschreiben des Generalbundesanwalts berücksich-
tigt. Die im dortigen Schreiben wiederholten Angriffe der Verteidigung gegen die
Feststellungen und Beweiswürdigung des Tatgerichts sowie die geltend ge-
machten Abweichungen zu dem näher bezeichneten Urteil des Landgerichts
Berlin waren Gegenstand der Beratungen des Senats. Dass der hierauf
ergangene Beschluss des Senats, der auf der Grundlage der Stellungnahme
und des Antrags des Generalbundesanwalts erfolgt ist, keine Begründung ent-
hält, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO.
Nack Hebenstreit Graf
Jäger Sander