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BGH Beschluss vom 08.07.2009 – 1 StR 45/09

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 45/09

BESCHLUSS

vom

8. Juli 2009

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2009 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Angeklagten gegen den Beschluss vom

17. März 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe:

1

2

Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Landshut vom 13. Oktober 2008 mit Beschluss vom 17. März 2009

gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Bei dieser Entscheidung hat der Senat das gesamte Revisionsvor-

bringen des Beschwerdeführers einschließlich der Erwiderung der Revision vom

6. März 2009 auf das Antragsschreiben des Generalbundesanwalts berücksich-

tigt. Die im dortigen Schreiben wiederholten Angriffe der Verteidigung gegen die

Feststellungen und Beweiswürdigung des Tatgerichts sowie die geltend ge-

machten Abweichungen zu dem näher bezeichneten Urteil des Landgerichts

Berlin waren Gegenstand der Beratungen des Senats. Dass der hierauf

ergangene Beschluss des Senats, der auf der Grundlage der Stellungnahme

und des Antrags des Generalbundesanwalts erfolgt ist, keine Begründung ent-

hält, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO.

Nack Hebenstreit Graf

Jäger Sander