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BGH Beschluss vom 08.07.2009 – 2 StR 196/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 8. Juli 2009 in der Strafsache gegen
wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juli 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kob-
lenz vom 17. Dezember 2008 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird
der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte auch hinsicht-
lich der Tat vom Januar 2005 der Vergewaltigung schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-
lagen zu tragen.
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Cierniak Schmitt