BGH Beschluss vom 08.07.2009 – 2 StR 209/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 8. Juli 2009 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bonn vom 23. Januar 2009 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Im Blick auf die Besonderheiten des konkreten Falles hält auch die Ent-
scheidung des Landgerichts, von der Anordnung der Unterbringung der Ange-
klagten in einer Entziehungsanstalt abzusehen, revisionsrechtlicher Prüfung
stand. Zwar begegnen die Erwägungen des Schwurgerichts zum Geschlecht
der Beschwerdeführerin und zu ihrer Neigung zur "Rebellion" angesichts des
Zwecks der Maßregel (vgl. Fischer StGB 56. Aufl. § 64 Rdn. 2, 20 f.) rechtlichen
Bedenken. Die Angeklagte weist jedoch eine akzentuierte Persönlichkeit auf;
sie leidet zudem unter einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, insbesondere
einer begleitenden Essstörung und hat wiederholt ernsthafte Suizidversuche
unternommen. Daher erscheint die Entscheidung des sachverständig beratenen
Landgerichts, eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz
2 StGB zu verneinen, im konkreten Fall nicht durchgreifend rechtsfehlerhaft.
Rissing-van Saan Ri'inBGH Roggenbuck Appl ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan Cierniak Schmitt