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BGH Beschluss vom 08.07.2009 – 2 StR 227/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juli 2009 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Meiningen vom 27. Januar 2009, soweit es ihn betrifft, im
Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes unter Einbeziehung
eines früheren Urteils zu einer Einheitsjugendstrafe von neun Jahren verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiel-
len Rechts.
Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, so-
weit es sich gegen den Schuldspruch richtet. Der Rechtsfolgenausspruch hin-
gegen hält auf die Sachrüge hin rechtlicher Prüfung nicht stand.
1. Das Landgericht hat u. a. festgestellt:
Der 19-jährige B. begann bereits im Alter von 12 Jahren mit dem
Konsum von Alkohol. Unter der Wirkung von Alkohol fühlte er sich ausgegliche-
ner und besser, was dazu führte, dass er regelmäßig Alkohol konsumierte. Im
Zeitraum von Januar bis Mitte Februar 2008 befand er sich erstmals in dem
Ökumenischen Hainich Klinikum zu einer Entgiftung. Von den behandelnden
Ärzten wurde ihm die Aufnahme einer Alkoholtherapie empfohlen. Obgleich ihm
ein Therapieplatz in Römhild in Aussicht gestellt wurde, hat er diese Möglichkeit
nicht genutzt. Nach seinen eigenen Angaben hatte der Alkohol ihn zu diesem
Zeitpunkt unter Kontrolle. Zuletzt trank der Angeklagte fast täglich nach der Ar-
beit mit Freunden einen Kasten Bier und zusätzlich zwei Flaschen Schnaps. Er
litt unter Entzugssymptomen in Form eines leichten Zitterns sowie Unruhe.
Nach dem Konsum von Alkohol wird er regelmäßig aggressiv und sucht den
Streit mit anderen Menschen. So hat er bereits im Juli 2007 unter Alkoholein-
fluss eine gefährliche Körperverletzung begangen. Bei dem Angeklagten liegt
ein Alkoholabhängigkeitssyndrom im Anfangsstadium (ICD-10 F 10.2) vor. Die
abgeurteilte Tat hat er aufgrund erheblicher Alkoholisierung (max. BAK von
2,55 ‰) in aggressiver Grundstimmung begangen, weshalb die Jugendkammer
von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB ausgegan-
gen ist.
2. Bei dieser Sachlage hätte die Jugendkammer ausdrücklich erörtern
müssen, ob die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
gemäß § 64 StGB in Betracht kommt. Die festgestellten Umstände legen nahe,
dass die Tat auf einen Hang des Angeklagten zurückgeht, berauschende Mittel
im Übermaß zu sich zu nehmen. Dass keine hinreichend konkrete Aussicht be-
steht, den Angeklagten zu heilen oder doch über eine gewisse Zeitspanne vor
dem Rückfall in die Sucht zu bewahren, ist nicht ersichtlich.
3. Der Teilaufhebung steht nicht entgegen, dass § 64 StGB durch das
Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I 1327) von einer
Muss- in eine Sollvorschrift umgestaltet worden ist. Dies macht die Prüfung des
§ 64 StGB durch den Tatrichter nicht entbehrlich. Dieser muss vielmehr das
Ermessen tatsächlich ausüben und die Ermessensentscheidung für das Revisi-
onsgericht nachprüfbar machen (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 73 f.).
4. Der aufgezeigte Rechtsfehler zwingt im Hinblick auf § 5 Abs. 3 JGG
(BGHR JGG § 5 Abs. 3 Absehen 1 und 2; Senatsbeschluss vom 20. Januar
1999 - 2 StR 627/98), dessen Anwendung hier allerdings fernliegt, zur Aufhe-
bung des Rechtsfolgenausspruchs. Darüber hinaus hat die Jugendkammer hier
die Höhe der verhängten Jugendstrafe u. a. mit dem zur nachhaltigen Überwin-
dung der beginnenden Alkoholabhängigkeit erforderlichen längeren Erzie-
hungsbedarf begründet.
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Cierniak Schmitt