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BGH Beschluss vom 08.07.2009 – 2 StR 246/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 246/09

BESCHLUSS

vom

8. Juli 2009

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juli 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln

vom 24. Oktober 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-

fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-

fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Die äußerst milde,

kaum noch vertretbare Strafe beschwert den Angeklagten nicht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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Cierniak Schmitt