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BGH Beschluss vom 08.07.2009 – 5 StR 219/09

5. Strafsenat

5 StR 219/09

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 8. Juli 2009 in der Strafsache gegen

wegen besonders schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2009

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Leipzig vom 3. März 2009 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Trotz der verblüffend milden Strafen gegen die rund vier Jah-

re jüngeren, nicht revidierenden Mitangeklagten ist die dem

erwachsenen Angeklagten versagte Strafrahmenverschie-

bung (§ 250 Abs. 3 StGB) im Hinblick darauf noch nicht

rechtsfehlerhaft, dass er es war, der den Anstoß für die ver-

fahrensgegenständlichen Taten gegeben und auch die we-

sentlichen Tatmodalitäten entwickelt hat.

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Schneider König