BGH Urteil vom 08.07.2009 – IV ZR 102/06
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 8. Juli 2009 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VVG Vorb. z. § 159 a.F.
Ist in einem Versicherungsvertrag über eine Leibrente gegen Zahlung eines Einmal-
beitrags neben einer Garantierente vereinbart, dass aus den Überschussanteilen
während der Aufschubzeit eine zusätzliche Rente gebildet wird, darf der Versicherer
die während der Aufschubzeit erzielten Überschüsse nicht dazu verwenden, eine
Lücke in der Deckungsrückstellung für die Garantierente aufzufüllen.
BGH, Urteil vom 8. Juli 2009 - IV ZR 102/06 - OLG Köln LG Bonn
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, den
Richter Felsch und die Richterin Harsdorf-Gebhardt auf die mündliche
Verhandlung vom 8. Juli 2009
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. März 2006
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an
das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus einer im Februar 1995
gegen Zahlung eines Einmalbeitrags von 344.040 DM abgeschlossenen
Leibrentenversicherung eine höhere Rente. Als Rentenbeginn ist der
1. Februar 2003 vereinbart. Die monatliche Leistung der Beklagten be-
steht aus drei Komponenten: einer garantierten, auf der Grundlage der
Sterbetafel 1987 R und einem Rechnungszins von (zunächst) 3,5% kal-
kulierten Rente von 2.761,10 DM (1.411,73 €), einer ebenfalls garantier-
ten, aus den Überschussanteilen während der Aufschubzeit von acht
Jahren gebildeten Zusatzrente und einer nicht garantierten, aus den ab
Rentenbeginn fälligen Überschussanteilen gebildeten konstanten Rente.
Ab dem Jahr 1996 erhielt die Klägerin von der Beklagten jeweils zum
1. Februar - ob auch für 1997, ist streitig - jährliche Wertbestätigungen
über die Steigerung der Rente. Am 22. Oktober 2002 teilte der Versiche-
rungsvermittler der Klägerin aufgrund einer Information der Beklagten
vom selben Tage mit, die Rente betrage insgesamt 2.268,29 €.
Ab dem 1. Februar 2003 zahlte die Beklagte eine Rente von
1.760,14 €, die sich aus der anfänglichen Garantierente von 1.411,73 €,
einer garantierten Zusatzrente von 284,92 € und einer nicht garantierten
konstanten Rente von 63,49 € zusammensetzte. Zum 1. Februar 2004
senkte die Beklagte die Rente auf 1.696,65 € ab mit dem Hinweis, dass
es für das folgende Jahr auch bei einer Verminderung der Verzinsung
wegen des Garantiezinses von 4% bei diesem Betrag verbleibe.
Die Klägerin stützt den Anspruch auf eine höhere Rente auf ver-
schiedene Gründe. In erster Linie macht sie geltend, die Beklagte sei an
die in ihrem Vorschlag vom 10. Januar 1995 angegebenen "voraussicht-
lichen Versorgungsleistungen incl. Überschuss" von 4.972 DM (2.542 €)
gebunden, weil sie diese Prognose auf der Grundlage der wegen gestie-
gener Lebenserwartung überholten Sterbetafel 1987 R erstellt habe. Seit
Ende September 1994 sei den Versicherern und auch der Beklagten ins-
besondere durch Mitteilungen der Aufsichtsbehörde und der Deutschen
Aktuarvereinigung bekannt gewesen, dass Kalkulationen und Prognosen
auf dieser Grundlage nicht mehr haltbar seien. Sie - die Klägerin - habe
deshalb gegen die Beklagte einen auf Erfüllung gerichteten Schadenser-
satzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss auf Zahlung einer
Rente von 2.542 €. Jedenfalls habe sie Anspruch auf eine Rente von
2.268,29 €. Insoweit sei die ihr durch die Vermittlerin am 22. Oktober
2002 auf der Grundlage einer von der Beklagten übermittelten Informati-
on erteilte Auskunft als verbindliche Zusage aufzufassen. Daraus ergebe
sich im Übrigen in tatsächlicher Hinsicht, nämlich aus der Differenz zwi-
schen 2.268,29 € und der schon bei Vertragsabschluss garantierten Ren-
te von 1.411,73 €, dass die aus den Überschussanteilen während der
Aufschubzeit gebildete garantierte Zusatzrente 856,56 € betrage. Der
von der Beklagten angenommene geringere Betrag von 284,92 € folge
daraus, dass sie die während der Aufschubzeit erzielten Überschüsse
nicht nur für die Bildung der Zusatzrente verwendet habe. Vielmehr habe
sie die Überschüsse vertragswidrig auch dafür eingesetzt, die bei der
Deckungsrückstellung für die Garantierente von 1.411,73 € durch Ver-
wendung der überholten Sterbetafel von Anfang an bestehende Lücke zu
schließen.
Die Beklagte räumt ein, bei Antragstellung gewusst zu haben, dass
die Veröffentlichung einer neuen Sterbetafel kurz bevorstehe. Das ist im
Februar 1995 geschehen (Sterbetafel 1994 R, VerBAV 1995, 79 ff.). Da-
durch habe sich ergeben, dass die zur Sicherung der garantierten Ren-
tenzahlungen gebildete Deckungsrückstellung nicht mehr genügte. Diese
habe deshalb mit einem Teil der in den Folgejahren erzielten Überschüs-
se aufgestockt werden müssen. Hierzu sei sie wegen der Nachreservie-
rungsanordnung der Aufsichtsbehörde verpflichtet gewesen (VerBAV
1995, 367 ff.). Die Kürzung der im Oktober 2002 unverbindlich mit
2.268,29 € prognostizierten Rente auf 1.760,14 € zum 1. Februar 2003
habe mit der Nachreservierungsproblematik nichts zu tun. Der von ihrer
Maklerdirektion E. am 22. Oktober 2002 dem Makler mitgeteilten
Rente habe die Sterbetafel 1994 R zugrunde gelegen. Die Kürzung zum
1. Februar 2003 beruhe vielmehr darauf, dass der festgestellte Über-
schuss für Direktzuweisungen für 2003 erheblich geringer ausgefallen
sei als derjenige für 2002.
Das Landgericht hat die auf Zahlung des Differenzbetrages gerich-
tete Klage abgewiesen. Die Berufung ist zurückgewiesen worden. Mit der
Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung an das Oberlandesgericht.
I. Das Berufungsgericht hat einen auf Erfüllung gerichteten An-
spruch auf Zahlung der in den Vertragsverhandlungen prognostizierten
Rente von 4.972 DM (2.542 €) abgelehnt, weil dieser Betrag nicht als ga-
rantierte Mindestrente versprochen worden sei. Entscheidend seien die
getroffenen vertraglichen Vereinbarungen. Die Berechnung auf der Basis
der nicht mehr zeitgerechten Sterbetafel 1987 R sei zwar im Ansatz ge-
eignet, einen Schadensersatzanspruch der Klägerin zu begründen. Ein
solcher Schadensersatzanspruch sei indes darauf gerichtet, die Klägerin
so zu stellen, wie sie bei sachgerechter Beratung gestanden hätte. In
diesem Fall hätte sie nach eigenem Vortrag den Vertrag nicht geschlos-
sen, sondern sich nach Alternativen umgeschaut. Ein grundsätzlich
denkbarer Schaden hätte dann aber jedenfalls nicht in der Differenz zwi-
schen der vertraglich tatsächlich geschuldeten und der von der Beklag-
ten in Aussicht gestellten Rente bestanden. Einen solchen auf einer al-
ternativen Anlage des bei der Beklagten eingezahlten Betrages entstan-
denen Schaden habe die Klägerin nicht schlüssig dargetan und auch
nicht zum Gegenstand eines Klageantrages gemacht.
Die Klägerin könne auch keine monatliche Mindestrente von
2.268 € verlangen. Die Mitteilung vom 22. Oktober 2002 enthalte keine
vertraglich bindende Zusage, sondern ersichtlich nur eine Auskunft über
die zu erwartende, von der Überschussbeteiligung abhängige Gesamt-
rente. Die Beklagte habe durch ihre Berechnungen nachvollziehbar dar-
gelegt, dass während der Aufschubzeit von acht Jahren die dauerhafte
Erhöhung der Rente 284,92 € betrage und es sich zu Lasten der Klägerin
allein ausgewirkt habe, dass die Überschussbeteiligung ab dem Jahr
2003 drastisch gekürzt worden sei. Die Berechnungen der Beklagten ha-
be die Klägerin nicht substantiiert angegriffen. Obwohl es sich um versi-
cherungsmathematische Berechnungen handele, bleibe es Sache der
Klägerin, zumindest ansatzweise darzulegen, dass die Berechnungen
der Beklagten unzutreffend seien.
II. Dieser Beurteilung ist in einem wesentlichen Punkt nicht zu fol-
gen. Die Abweisung des Anspruchs auf eine garantierte Rente von
2.268,29 € ist rechtlich zu beanstanden.
1. Mit Recht hat das Berufungsgericht den Anspruch auf Zahlung
einer im "Individuellen Vorschlag" vom 10. Januar 1995 genannten "vor-
aussichtlichen Versorgungsleistung
incl. Überschuss"
in Höhe von
4.972 DM (2.542 €) abgelehnt. Wie die Revision richtig sieht, setzt ein
darauf gerichteter Erfüllungsanspruch voraus, dass die Beklagte den auf
der überholten Sterbetafel 1987 R und damit einer fehlerhaften Grundla-
ge beruhenden errechneten Betrag im Sinne einer verbindlichen Zusage
garantiert hat (vgl. BGH, Urteile vom 20. November 1997 - IX ZR
286/96 - NJW 1998, 982 unter 2 und BGHZ 116, 209, 214). Daran fehlt
es schon nach dem Wortlaut des "Vorschlags" vom 10. Januar 1995, der
die Überschussbeteiligung zudem ausdrücklich als unverbindlich be-
zeichnet. Das gleiche trifft auf die übrigen vor Vertragsabschluss gege-
benen Auskünfte zu. Verbindlich ist allein das, was die Parteien letztlich
im Vertrag vereinbart haben (dazu unten 2. b)).
Den in den Vorinstanzen hilfsweise geltend gemachten Anspruch
auf Ersatz des Vertrauensschadens in Gestalt einer höheren Rendite bei
alternativer Anlage des Kapitals und den Anspruch auf eine garantierte
Rente von wenigstens 1.760,14 € ab Februar 2004 verfolgt die Klägerin
im Revisionsverfahren zu Recht nicht weiter.
2. Nach dem bisherigen Vortrag könnte die Klägerin aber Anspruch
auf eine garantierte Rente von 2.268,29 € haben.
a) Der Anspruch ergibt sich zwar nicht aus der diesen Betrag aus-
weisenden Mitteilung vom 22. Oktober 2002. Auch bei dieser Auskunft
der Vermittlerin handelt es sich schon ihrem Inhalt nach nicht um eine
verbindliche Zusage. Als garantiert wird nur der Betrag von 1.632,60 €
bezeichnet. Weiter wird darauf hingewiesen, ein Ablaufschreiben der
… (Beklagte) werde circa zwei Monate vor Rentenzah-
lung erfolgen. Die von der Beklagten der Vermittlerin, einer - wie den Ak-
ten zu entnehmen ist - auf Seiten der Klägerin eingeschalteten Versiche-
rungsmaklerin, zugesandte Information über die nicht näher erläuterte
Jahresrente von 27.219,48 € ist als "unverbindlicher Ausdruck" gekenn-
zeichnet. Es kommt hinzu, dass die Beklagte der Klägerin am 22. Ok-
tober 2002 geschrieben hat, die genaue Höhe einschließlich Über-
schussbeteiligung der zum 1. Februar 2003 fällig werdenden Rente wolle
sie ihrer nächsten Wertbestätigung entnehmen.
b) Eine den bisher gezahlten Betrag übersteigende Rente kann die
Klägerin aber verlangen, wenn die aus den Überschussanteilen während
der Aufschubzeit gebildete garantierte Zusatzrente ("zweite Komponen-
te") 856,56 € betragen würde oder jedenfalls höher wäre als die von der
Beklagten zuerkannten 284,92 €.
aa) Ein auf Erfüllung gerichteter vertraglicher Anspruch auf eine
höhere Zusatzrente ist dem Grunde nach gegeben, wenn die Beklagte
die dem von der Klägerin eingezahlten Kapital zuzurechnenden, während
der Aufschubzeit erzielten Überschüsse nicht nur für die Bildung der Zu-
satzrente eingesetzt hat, sondern auch zum Auffüllen der wegen unzu-
reichender Kalkulation mit der Sterbetafel 1987 R schon bei Vertrags-
schluss bestehenden Lücke in der Deckungsrückstellung für die garan-
tierte Rente von 2.761,10 DM (1.411,73 €, "erste Komponente"). Die Be-
klagte war verpflichtet, diese Überschussanteile ausschließlich für die
Bildung der Zusatzrente einzusetzen. Das ergibt sich aus der Systematik
der drei Leistungskomponenten und den Vereinbarungen zur Über-
schussbeteiligung.
Urkundlich belegt und zwischen den Parteien unstreitig ist folgen-
des: Die im Versicherungsschein ausgewiesene Rente von 2.761,10 DM
(1.411,73 €) ist für die gesamte Laufzeit garantiert. Ebenfalls für die ge-
samte Laufzeit garantiert ist die Zusatzrente, die aus den während der
Aufschubzeit fälligen Überschussanteilen gebildet worden ist. Nicht ga-
rantiert ist insoweit, dass und in welcher Höhe Überschussanteile zuge-
wiesen werden. Mangels verbindlicher Zusage der Höhe dieser Rente
durfte die Beklagte sie auch nach den aktualisierten Rechnungsgrundla-
gen kalkulieren, insbesondere nach der Sterbetafel 1994 R und mit ei-
nem Rechnungszins von 4%. Die während der Aufschubzeit fälligen
Überschussanteile werden nach den im Versicherungsschein getroffenen
Vereinbarungen für eine beitragsfreie Zusatzrente (Bonusrente) verwen-
det. Dies führe zur Steigerung der Altersrente bzw. einer gegebenenfalls
möglichen Kapitalabfindung. Nach § 2 Abs. 6 der Produktbedingungen
für die Rentenversicherung werden bis zum Ablauf der Aufschubzeit die
jährlichen Überschussanteile für eine Erhöhung des Zeitwertes verwen-
det, dies führe zu einer Steigerung der Höhe der Rente bzw. der statt
dessen später gegebenenfalls beantragten Kapitalabfindung. Die aus
den Überschussanteilen ab Rentenbeginn zu bildende konstante Rente
ist nicht garantiert.
Diese Vereinbarungen sind nach dem maßgeblichen Verständnis
der Klägerin so auszulegen, dass die garantierte Rente von 1.411,73 €
auf jeden Fall zu zahlen ist, unabhängig davon, ob nach Vertragsschluss
Überschüsse erzielt werden. Das Garantieversprechen ist ohne Rück-
sicht auf ein positives oder negatives Geschäftsergebnis der Beklagten
vorbehaltlos abgegeben. Nach den ausdrücklichen Bestimmungen im
Versicherungsschein und in den Produktbedingungen werden die Über-
schussanteile für die beiden Arten der Zusatzrente verwendet. Aus die-
ser Verwendungsregelung und der Trennung zwischen den drei Kompo-
nenten der versprochenen Leistung folgt, dass die Überschussanteile
nicht dazu herangezogen werden dürfen, die Zahlung der als erster
Komponente garantierten Rente von 1.411,73 € sicherzustellen. Ande-
renfalls wäre das Versprechen, die Überschussanteile zur Steigerung der
Altersrente zu verwenden, stark entwertet. Auf der anderen Seite würde
damit auch das auf die Zahlung der Rente von 1.411,73 € bezogene vor-
behaltlose Garantieversprechen unterlaufen werden. Der Versicherungs-
vertrag bietet keinen Anhaltspunkt für ein Recht der Beklagten, bei der
Garantierente von 1.411,73 € eine auf fehlerhafter Kalkulation beruhende
Lücke in der Deckungsrückstellung mit Überschussanteilen aufzufüllen.
Die aufsichtsrechtliche Pflicht zur Nachreservierung entbindet nicht da-
von, vertragliche Verpflichtungen einzuhalten. Dies sieht auch die Auf-
sichtsbehörde nicht anders (VerBAV 2000, 252, 253 li. Sp. oben). Darf
der Nachreservierungsbedarf danach nicht aus Überschüssen finanziert
werden, kommt unter anderem in Betracht, hierfür Aktionärsmittel heran-
zuziehen (vgl. Nachreservierungsanordnung VerBAV 1995, 367, 368).
bb) Nach dem bisherigen Sachstand ist schon nach dem eigenen
Vortrag der Beklagten davon auszugehen, dass sie die von der Auf-
sichtsbehörde angeordnete Nachreservierung vorgenommen und die Lü-
cke in der Deckungsrückstellung für die garantierte Rente von 1.411,73 €
mit Überschüssen des Vertrages der Klägerin aufgefüllt hat.
Am 16. Januar 2003 hat die Beklagte der Klägerin geschrieben, im
Jahre 1997 die Kalkulation der garantierten Rente der gestiegenen Le-
benserwartung angepasst und dafür in Erfüllung der Anordnung der Auf-
sichtsbehörde die jährlich laufenden Überschüsse herangezogen zu ha-
ben.
Mit Schreiben vom 7. März 2003 hat sie dem Makler der Klägerin
auf Anfrage mitgeteilt, 1997 sei die fiktive Umstellung der Verträge auf
die Sterbetafel DAV 94 R mit Rechnungszins 4% erfolgt. Damit sei das
erforderliche Deckungskapital neu berechnet worden. Die Differenz zu
dem vorhandenen Deckungskapital sei innerhalb von acht Jahren aufzu-
füllen ("Nachreservierung"). Diese Auffüllung werde bei der Bonusrente
(in der Aufschubzeit oder im Rentenbezug) auf die Überschussanteile
angerechnet, bis die Anpassung abgeschlossen sei. Aus der vereinfa-
chend dargestellten Entwicklung der Überschussbeteiligung von 1995 bis
2003 geht hervor, dass die laufende Verzinsung den Rechnungszins bis
2002 deutlich und 2003 (nur) noch um 0,1% überstiegen hat.
Im Schriftsatz vom 18. Juni 2004 hat die Beklagte vorgetragen, die
nach Veröffentlichung der Sterbetafel 1994 R erforderlich gewordene
Aufstockung der Deckungsrückstellung zu Lasten der Überschüsse und
damit zu Lasten der Rückstellung für Beitragsrückerstattung und der den
einzelnen Versicherungen direkt zuzuweisenden Überschussanteile habe
weder von ihr noch von den anderen Versicherern verhindert werden
können.
In den von der Beklagten im Berufungsverfahren mit Schriftsatz
vom 5. Dezember 2005 vorgelegten Berechnungen BE 1 und BE 2 heißt
es, aufgrund geänderter Rechnungsgrundlagen - neue Sterbetafel - sei
der Vertrag 1997 nachreserviert worden, das rechnungsmäßige Eintritts-
alter habe sich hierdurch von 57 auf 61 Jahre geändert.
cc) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen,
wie sich die Nachreservierung auf die Verwendung der Überschüsse
(nach handelsrechtlichen Vorschriften zu ermittelnde Rohüberschüsse
vgl. HK-VVG/Brambach, § 153 Rdn. 7 ff.; Schwintowski/Brömmelmeyer/
Ortmann, PK-VersR § 153 Rdn. 11; Wandt, VersR 4. Aufl. Rdn. 1203)
während der Aufschubzeit ausgewirkt hat. Es hat auch nicht geklärt, wel-
che dem Vertrag der Klägerin zuzuordnenden Überschüsse erzielt wor-
den sind. Den angebotenen Sachverständigenbeweis zum angesichts der
Berechnung der Beklagten vom 22. Oktober 2002 verständlichen Vortrag
der Klägerin, die aus den Überschussanteilen während der Aufschubzeit
gebildete Zusatzrente betrage 856,56 €, hat das Berufungsgericht nicht
erhoben. Es hat die weitere Sachaufklärung beendet, weil die Klägerin
die versicherungsmathematischen, von der Beklagten erläuterten Be-
rechnungen nicht hinreichend substantiiert angegriffen habe.
Dieses Vorgehen ist schon deshalb rechtlich zu beanstanden, weil
die Berechnungen der Beklagten nicht nachvollziehbar sind und ihr dar-
auf beruhender Vortrag zur Höhe der Zusatzrente offenkundig nicht nur
früherem Vortrag widerspricht, sondern auch den Rentenmitteilungen für
2003 und 2004. Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 11. Januar 2006
selbst darauf hingewiesen, dass die Berechnungen und die eingesetzten
Werte nicht vollständig nachvollziehbar seien und vermutlich kein Betei-
ligter des Rechtsstreits diese Berechnungen nachvollziehen könne, des-
halb verbleibe für den Fall fortbestehender Zweifel der Klägerin an der
Richtigkeit nur die Überprüfung durch einen versicherungsmathemati-
schen Sachverständigen. Die Höhe der garantierten Zusatzrente hatte
die Beklagte übereinstimmend mit den Rentenmitteilungen stets mit
284,92 € angegeben. Im Schriftsatz vom 11. Januar 2006 behauptet sie
unter Bezugnahme auf die Berechnungen BE 1 und BE 2, die während
der Aufschubzeit gebildete garantierte Bonusrente betrage 322,27 €. Die
gesamte Garantierente ("erste und zweite Komponente") müsste dann
aber 1.734 € betragen und nicht - wie tatsächlich gezahlt - 1.696,65 €.
Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Gesamtrente allein
durch eine Senkung der Überschussdeklaration von 2002 auf 2003 von
2.268,31 € auf 1.760,16 € reduziert, die aus Überschussanteilen von
1995 bis 2002 gebildete garantierte Zusatzrente also von 856,58 € auf
348,43 € (oder wegen der für 2003 schon enthaltenen weiteren konstan-
ten Zusatzrente auf einen noch geringeren Betrag). Das würde bedeuten,
dass die Reduzierung der Überschussbeteiligung für 2003 nachteilige
Auswirkungen auf die in den vergangenen Jahren bereits zugeteilten
Überschussanteile hätte. Das wäre nicht verständlich. Aus den Berech-
nungen ergibt sich auch nicht, dass sie auf der Grundlage der vertragli-
chen Vereinbarungen beruhen.
III. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da-
mit nach gegebenenfalls ergänzendem Parteivortrag die erforderlichen
Beweise erhoben werden.
Terno Seiffert Dr. Kessal-Wulf
Felsch Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 11.04.2005 - 9 O 546/04 - OLG Köln, Entscheidung vom 15.03.2006 - 5 U 78/05 -