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BGH Urteil vom 08.07.2009 – IV ZR 102/06

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 8. Juli 2009 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja

VVG Vorb. z. § 159 a.F.

Ist in einem Versicherungsvertrag über eine Leibrente gegen Zahlung eines Einmal-

beitrags neben einer Garantierente vereinbart, dass aus den Überschussanteilen

während der Aufschubzeit eine zusätzliche Rente gebildet wird, darf der Versicherer

die während der Aufschubzeit erzielten Überschüsse nicht dazu verwenden, eine

Lücke in der Deckungsrückstellung für die Garantierente aufzufüllen.

BGH, Urteil vom 8. Juli 2009 - IV ZR 102/06 - OLG Köln LG Bonn

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, den

Richter Felsch und die Richterin Harsdorf-Gebhardt auf die mündliche

Verhandlung vom 8. Juli 2009

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. März 2006

aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an

das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus einer im Februar 1995

gegen Zahlung eines Einmalbeitrags von 344.040 DM abgeschlossenen

Leibrentenversicherung eine höhere Rente. Als Rentenbeginn ist der

1. Februar 2003 vereinbart. Die monatliche Leistung der Beklagten be-

steht aus drei Komponenten: einer garantierten, auf der Grundlage der

Sterbetafel 1987 R und einem Rechnungszins von (zunächst) 3,5% kal-

kulierten Rente von 2.761,10 DM (1.411,73 €), einer ebenfalls garantier-

ten, aus den Überschussanteilen während der Aufschubzeit von acht

Jahren gebildeten Zusatzrente und einer nicht garantierten, aus den ab

Rentenbeginn fälligen Überschussanteilen gebildeten konstanten Rente.

Ab dem Jahr 1996 erhielt die Klägerin von der Beklagten jeweils zum

1. Februar - ob auch für 1997, ist streitig - jährliche Wertbestätigungen

über die Steigerung der Rente. Am 22. Oktober 2002 teilte der Versiche-

rungsvermittler der Klägerin aufgrund einer Information der Beklagten

vom selben Tage mit, die Rente betrage insgesamt 2.268,29 €.

2

Ab dem 1. Februar 2003 zahlte die Beklagte eine Rente von

1.760,14 €, die sich aus der anfänglichen Garantierente von 1.411,73 €,

einer garantierten Zusatzrente von 284,92 € und einer nicht garantierten

konstanten Rente von 63,49 € zusammensetzte. Zum 1. Februar 2004

senkte die Beklagte die Rente auf 1.696,65 € ab mit dem Hinweis, dass

es für das folgende Jahr auch bei einer Verminderung der Verzinsung

wegen des Garantiezinses von 4% bei diesem Betrag verbleibe.

3

Die Klägerin stützt den Anspruch auf eine höhere Rente auf ver-

schiedene Gründe. In erster Linie macht sie geltend, die Beklagte sei an

die in ihrem Vorschlag vom 10. Januar 1995 angegebenen "voraussicht-

lichen Versorgungsleistungen incl. Überschuss" von 4.972 DM (2.542 €)

gebunden, weil sie diese Prognose auf der Grundlage der wegen gestie-

gener Lebenserwartung überholten Sterbetafel 1987 R erstellt habe. Seit

Ende September 1994 sei den Versicherern und auch der Beklagten ins-

besondere durch Mitteilungen der Aufsichtsbehörde und der Deutschen

Aktuarvereinigung bekannt gewesen, dass Kalkulationen und Prognosen

auf dieser Grundlage nicht mehr haltbar seien. Sie - die Klägerin - habe

deshalb gegen die Beklagte einen auf Erfüllung gerichteten Schadenser-

satzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss auf Zahlung einer

Rente von 2.542 €. Jedenfalls habe sie Anspruch auf eine Rente von

2.268,29 €. Insoweit sei die ihr durch die Vermittlerin am 22. Oktober

2002 auf der Grundlage einer von der Beklagten übermittelten Informati-

on erteilte Auskunft als verbindliche Zusage aufzufassen. Daraus ergebe

sich im Übrigen in tatsächlicher Hinsicht, nämlich aus der Differenz zwi-

schen 2.268,29 € und der schon bei Vertragsabschluss garantierten Ren-

te von 1.411,73 €, dass die aus den Überschussanteilen während der

Aufschubzeit gebildete garantierte Zusatzrente 856,56 € betrage. Der

von der Beklagten angenommene geringere Betrag von 284,92 € folge

daraus, dass sie die während der Aufschubzeit erzielten Überschüsse

nicht nur für die Bildung der Zusatzrente verwendet habe. Vielmehr habe

sie die Überschüsse vertragswidrig auch dafür eingesetzt, die bei der

Deckungsrückstellung für die Garantierente von 1.411,73 € durch Ver-

wendung der überholten Sterbetafel von Anfang an bestehende Lücke zu

schließen.

4

Die Beklagte räumt ein, bei Antragstellung gewusst zu haben, dass

die Veröffentlichung einer neuen Sterbetafel kurz bevorstehe. Das ist im

Februar 1995 geschehen (Sterbetafel 1994 R, VerBAV 1995, 79 ff.). Da-

durch habe sich ergeben, dass die zur Sicherung der garantierten Ren-

tenzahlungen gebildete Deckungsrückstellung nicht mehr genügte. Diese

habe deshalb mit einem Teil der in den Folgejahren erzielten Überschüs-

se aufgestockt werden müssen. Hierzu sei sie wegen der Nachreservie-

rungsanordnung der Aufsichtsbehörde verpflichtet gewesen (VerBAV

1995, 367 ff.). Die Kürzung der im Oktober 2002 unverbindlich mit

2.268,29 € prognostizierten Rente auf 1.760,14 € zum 1. Februar 2003

habe mit der Nachreservierungsproblematik nichts zu tun. Der von ihrer

Maklerdirektion E. am 22. Oktober 2002 dem Makler mitgeteilten

Rente habe die Sterbetafel 1994 R zugrunde gelegen. Die Kürzung zum

1. Februar 2003 beruhe vielmehr darauf, dass der festgestellte Über-

schuss für Direktzuweisungen für 2003 erheblich geringer ausgefallen

sei als derjenige für 2002.

5

Das Landgericht hat die auf Zahlung des Differenzbetrages gerich-

tete Klage abgewiesen. Die Berufung ist zurückgewiesen worden. Mit der

Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen

Urteils und zur Zurückverweisung an das Oberlandesgericht.

I. Das Berufungsgericht hat einen auf Erfüllung gerichteten An-

spruch auf Zahlung der in den Vertragsverhandlungen prognostizierten

Rente von 4.972 DM (2.542 €) abgelehnt, weil dieser Betrag nicht als ga-

rantierte Mindestrente versprochen worden sei. Entscheidend seien die

getroffenen vertraglichen Vereinbarungen. Die Berechnung auf der Basis

der nicht mehr zeitgerechten Sterbetafel 1987 R sei zwar im Ansatz ge-

eignet, einen Schadensersatzanspruch der Klägerin zu begründen. Ein

solcher Schadensersatzanspruch sei indes darauf gerichtet, die Klägerin

so zu stellen, wie sie bei sachgerechter Beratung gestanden hätte. In

diesem Fall hätte sie nach eigenem Vortrag den Vertrag nicht geschlos-

sen, sondern sich nach Alternativen umgeschaut. Ein grundsätzlich

denkbarer Schaden hätte dann aber jedenfalls nicht in der Differenz zwi-

schen der vertraglich tatsächlich geschuldeten und der von der Beklag-

ten in Aussicht gestellten Rente bestanden. Einen solchen auf einer al-

ternativen Anlage des bei der Beklagten eingezahlten Betrages entstan-

denen Schaden habe die Klägerin nicht schlüssig dargetan und auch

nicht zum Gegenstand eines Klageantrages gemacht.

8

Die Klägerin könne auch keine monatliche Mindestrente von

2.268 € verlangen. Die Mitteilung vom 22. Oktober 2002 enthalte keine

vertraglich bindende Zusage, sondern ersichtlich nur eine Auskunft über

die zu erwartende, von der Überschussbeteiligung abhängige Gesamt-

rente. Die Beklagte habe durch ihre Berechnungen nachvollziehbar dar-

gelegt, dass während der Aufschubzeit von acht Jahren die dauerhafte

Erhöhung der Rente 284,92 € betrage und es sich zu Lasten der Klägerin

allein ausgewirkt habe, dass die Überschussbeteiligung ab dem Jahr

2003 drastisch gekürzt worden sei. Die Berechnungen der Beklagten ha-

be die Klägerin nicht substantiiert angegriffen. Obwohl es sich um versi-

cherungsmathematische Berechnungen handele, bleibe es Sache der

Klägerin, zumindest ansatzweise darzulegen, dass die Berechnungen

der Beklagten unzutreffend seien.

9

II. Dieser Beurteilung ist in einem wesentlichen Punkt nicht zu fol-

gen. Die Abweisung des Anspruchs auf eine garantierte Rente von

2.268,29 € ist rechtlich zu beanstanden.

10

1. Mit Recht hat das Berufungsgericht den Anspruch auf Zahlung

einer im "Individuellen Vorschlag" vom 10. Januar 1995 genannten "vor-

aussichtlichen Versorgungsleistung

incl. Überschuss"

in Höhe von

4.972 DM (2.542 €) abgelehnt. Wie die Revision richtig sieht, setzt ein

darauf gerichteter Erfüllungsanspruch voraus, dass die Beklagte den auf

der überholten Sterbetafel 1987 R und damit einer fehlerhaften Grundla-

ge beruhenden errechneten Betrag im Sinne einer verbindlichen Zusage

garantiert hat (vgl. BGH, Urteile vom 20. November 1997 - IX ZR

286/96 - NJW 1998, 982 unter 2 und BGHZ 116, 209, 214). Daran fehlt

es schon nach dem Wortlaut des "Vorschlags" vom 10. Januar 1995, der

die Überschussbeteiligung zudem ausdrücklich als unverbindlich be-

zeichnet. Das gleiche trifft auf die übrigen vor Vertragsabschluss gege-

benen Auskünfte zu. Verbindlich ist allein das, was die Parteien letztlich

im Vertrag vereinbart haben (dazu unten 2. b)).

11

Den in den Vorinstanzen hilfsweise geltend gemachten Anspruch

auf Ersatz des Vertrauensschadens in Gestalt einer höheren Rendite bei

alternativer Anlage des Kapitals und den Anspruch auf eine garantierte

Rente von wenigstens 1.760,14 € ab Februar 2004 verfolgt die Klägerin

im Revisionsverfahren zu Recht nicht weiter.

13

2. Nach dem bisherigen Vortrag könnte die Klägerin aber Anspruch

auf eine garantierte Rente von 2.268,29 € haben.

a) Der Anspruch ergibt sich zwar nicht aus der diesen Betrag aus-

weisenden Mitteilung vom 22. Oktober 2002. Auch bei dieser Auskunft

der Vermittlerin handelt es sich schon ihrem Inhalt nach nicht um eine

verbindliche Zusage. Als garantiert wird nur der Betrag von 1.632,60 €

bezeichnet. Weiter wird darauf hingewiesen, ein Ablaufschreiben der

… (Beklagte) werde circa zwei Monate vor Rentenzah-

lung erfolgen. Die von der Beklagten der Vermittlerin, einer - wie den Ak-

ten zu entnehmen ist - auf Seiten der Klägerin eingeschalteten Versiche-

rungsmaklerin, zugesandte Information über die nicht näher erläuterte

Jahresrente von 27.219,48 € ist als "unverbindlicher Ausdruck" gekenn-

zeichnet. Es kommt hinzu, dass die Beklagte der Klägerin am 22. Ok-

tober 2002 geschrieben hat, die genaue Höhe einschließlich Über-

schussbeteiligung der zum 1. Februar 2003 fällig werdenden Rente wolle

sie ihrer nächsten Wertbestätigung entnehmen.

14

b) Eine den bisher gezahlten Betrag übersteigende Rente kann die

Klägerin aber verlangen, wenn die aus den Überschussanteilen während

der Aufschubzeit gebildete garantierte Zusatzrente ("zweite Komponen-

te") 856,56 € betragen würde oder jedenfalls höher wäre als die von der

Beklagten zuerkannten 284,92 €.

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aa) Ein auf Erfüllung gerichteter vertraglicher Anspruch auf eine

höhere Zusatzrente ist dem Grunde nach gegeben, wenn die Beklagte

die dem von der Klägerin eingezahlten Kapital zuzurechnenden, während

der Aufschubzeit erzielten Überschüsse nicht nur für die Bildung der Zu-

satzrente eingesetzt hat, sondern auch zum Auffüllen der wegen unzu-

reichender Kalkulation mit der Sterbetafel 1987 R schon bei Vertrags-

schluss bestehenden Lücke in der Deckungsrückstellung für die garan-

tierte Rente von 2.761,10 DM (1.411,73 €, "erste Komponente"). Die Be-

klagte war verpflichtet, diese Überschussanteile ausschließlich für die

Bildung der Zusatzrente einzusetzen. Das ergibt sich aus der Systematik

der drei Leistungskomponenten und den Vereinbarungen zur Über-

schussbeteiligung.

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Urkundlich belegt und zwischen den Parteien unstreitig ist folgen-

des: Die im Versicherungsschein ausgewiesene Rente von 2.761,10 DM

(1.411,73 €) ist für die gesamte Laufzeit garantiert. Ebenfalls für die ge-

samte Laufzeit garantiert ist die Zusatzrente, die aus den während der

Aufschubzeit fälligen Überschussanteilen gebildet worden ist. Nicht ga-

rantiert ist insoweit, dass und in welcher Höhe Überschussanteile zuge-

wiesen werden. Mangels verbindlicher Zusage der Höhe dieser Rente

durfte die Beklagte sie auch nach den aktualisierten Rechnungsgrundla-

gen kalkulieren, insbesondere nach der Sterbetafel 1994 R und mit ei-

nem Rechnungszins von 4%. Die während der Aufschubzeit fälligen

Überschussanteile werden nach den im Versicherungsschein getroffenen

Vereinbarungen für eine beitragsfreie Zusatzrente (Bonusrente) verwen-

det. Dies führe zur Steigerung der Altersrente bzw. einer gegebenenfalls

möglichen Kapitalabfindung. Nach § 2 Abs. 6 der Produktbedingungen

für die Rentenversicherung werden bis zum Ablauf der Aufschubzeit die

jährlichen Überschussanteile für eine Erhöhung des Zeitwertes verwen-

det, dies führe zu einer Steigerung der Höhe der Rente bzw. der statt

dessen später gegebenenfalls beantragten Kapitalabfindung. Die aus

den Überschussanteilen ab Rentenbeginn zu bildende konstante Rente

ist nicht garantiert.

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Diese Vereinbarungen sind nach dem maßgeblichen Verständnis

der Klägerin so auszulegen, dass die garantierte Rente von 1.411,73 €

auf jeden Fall zu zahlen ist, unabhängig davon, ob nach Vertragsschluss

Überschüsse erzielt werden. Das Garantieversprechen ist ohne Rück-

sicht auf ein positives oder negatives Geschäftsergebnis der Beklagten

vorbehaltlos abgegeben. Nach den ausdrücklichen Bestimmungen im

Versicherungsschein und in den Produktbedingungen werden die Über-

schussanteile für die beiden Arten der Zusatzrente verwendet. Aus die-

ser Verwendungsregelung und der Trennung zwischen den drei Kompo-

nenten der versprochenen Leistung folgt, dass die Überschussanteile

nicht dazu herangezogen werden dürfen, die Zahlung der als erster

Komponente garantierten Rente von 1.411,73 € sicherzustellen. Ande-

renfalls wäre das Versprechen, die Überschussanteile zur Steigerung der

Altersrente zu verwenden, stark entwertet. Auf der anderen Seite würde

damit auch das auf die Zahlung der Rente von 1.411,73 € bezogene vor-

behaltlose Garantieversprechen unterlaufen werden. Der Versicherungs-

vertrag bietet keinen Anhaltspunkt für ein Recht der Beklagten, bei der

Garantierente von 1.411,73 € eine auf fehlerhafter Kalkulation beruhende

Lücke in der Deckungsrückstellung mit Überschussanteilen aufzufüllen.

Die aufsichtsrechtliche Pflicht zur Nachreservierung entbindet nicht da-

von, vertragliche Verpflichtungen einzuhalten. Dies sieht auch die Auf-

sichtsbehörde nicht anders (VerBAV 2000, 252, 253 li. Sp. oben). Darf

der Nachreservierungsbedarf danach nicht aus Überschüssen finanziert

werden, kommt unter anderem in Betracht, hierfür Aktionärsmittel heran-

zuziehen (vgl. Nachreservierungsanordnung VerBAV 1995, 367, 368).

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bb) Nach dem bisherigen Sachstand ist schon nach dem eigenen

Vortrag der Beklagten davon auszugehen, dass sie die von der Auf-

sichtsbehörde angeordnete Nachreservierung vorgenommen und die Lü-

cke in der Deckungsrückstellung für die garantierte Rente von 1.411,73 €

mit Überschüssen des Vertrages der Klägerin aufgefüllt hat.

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Am 16. Januar 2003 hat die Beklagte der Klägerin geschrieben, im

Jahre 1997 die Kalkulation der garantierten Rente der gestiegenen Le-

benserwartung angepasst und dafür in Erfüllung der Anordnung der Auf-

sichtsbehörde die jährlich laufenden Überschüsse herangezogen zu ha-

ben.

20

Mit Schreiben vom 7. März 2003 hat sie dem Makler der Klägerin

auf Anfrage mitgeteilt, 1997 sei die fiktive Umstellung der Verträge auf

die Sterbetafel DAV 94 R mit Rechnungszins 4% erfolgt. Damit sei das

erforderliche Deckungskapital neu berechnet worden. Die Differenz zu

dem vorhandenen Deckungskapital sei innerhalb von acht Jahren aufzu-

füllen ("Nachreservierung"). Diese Auffüllung werde bei der Bonusrente

(in der Aufschubzeit oder im Rentenbezug) auf die Überschussanteile

angerechnet, bis die Anpassung abgeschlossen sei. Aus der vereinfa-

chend dargestellten Entwicklung der Überschussbeteiligung von 1995 bis

2003 geht hervor, dass die laufende Verzinsung den Rechnungszins bis

2002 deutlich und 2003 (nur) noch um 0,1% überstiegen hat.

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Im Schriftsatz vom 18. Juni 2004 hat die Beklagte vorgetragen, die

nach Veröffentlichung der Sterbetafel 1994 R erforderlich gewordene

Aufstockung der Deckungsrückstellung zu Lasten der Überschüsse und

damit zu Lasten der Rückstellung für Beitragsrückerstattung und der den

einzelnen Versicherungen direkt zuzuweisenden Überschussanteile habe

weder von ihr noch von den anderen Versicherern verhindert werden

können.

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In den von der Beklagten im Berufungsverfahren mit Schriftsatz

vom 5. Dezember 2005 vorgelegten Berechnungen BE 1 und BE 2 heißt

es, aufgrund geänderter Rechnungsgrundlagen - neue Sterbetafel - sei

der Vertrag 1997 nachreserviert worden, das rechnungsmäßige Eintritts-

alter habe sich hierdurch von 57 auf 61 Jahre geändert.

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cc) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen,

wie sich die Nachreservierung auf die Verwendung der Überschüsse

(nach handelsrechtlichen Vorschriften zu ermittelnde Rohüberschüsse

vgl. HK-VVG/Brambach, § 153 Rdn. 7 ff.; Schwintowski/Brömmelmeyer/

Ortmann, PK-VersR § 153 Rdn. 11; Wandt, VersR 4. Aufl. Rdn. 1203)

während der Aufschubzeit ausgewirkt hat. Es hat auch nicht geklärt, wel-

che dem Vertrag der Klägerin zuzuordnenden Überschüsse erzielt wor-

den sind. Den angebotenen Sachverständigenbeweis zum angesichts der

Berechnung der Beklagten vom 22. Oktober 2002 verständlichen Vortrag

der Klägerin, die aus den Überschussanteilen während der Aufschubzeit

gebildete Zusatzrente betrage 856,56 €, hat das Berufungsgericht nicht

erhoben. Es hat die weitere Sachaufklärung beendet, weil die Klägerin

die versicherungsmathematischen, von der Beklagten erläuterten Be-

rechnungen nicht hinreichend substantiiert angegriffen habe.

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Dieses Vorgehen ist schon deshalb rechtlich zu beanstanden, weil

die Berechnungen der Beklagten nicht nachvollziehbar sind und ihr dar-

auf beruhender Vortrag zur Höhe der Zusatzrente offenkundig nicht nur

früherem Vortrag widerspricht, sondern auch den Rentenmitteilungen für

2003 und 2004. Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 11. Januar 2006

selbst darauf hingewiesen, dass die Berechnungen und die eingesetzten

Werte nicht vollständig nachvollziehbar seien und vermutlich kein Betei-

ligter des Rechtsstreits diese Berechnungen nachvollziehen könne, des-

halb verbleibe für den Fall fortbestehender Zweifel der Klägerin an der

Richtigkeit nur die Überprüfung durch einen versicherungsmathemati-

schen Sachverständigen. Die Höhe der garantierten Zusatzrente hatte

die Beklagte übereinstimmend mit den Rentenmitteilungen stets mit

284,92 € angegeben. Im Schriftsatz vom 11. Januar 2006 behauptet sie

unter Bezugnahme auf die Berechnungen BE 1 und BE 2, die während

der Aufschubzeit gebildete garantierte Bonusrente betrage 322,27 €. Die

gesamte Garantierente ("erste und zweite Komponente") müsste dann

aber 1.734 € betragen und nicht - wie tatsächlich gezahlt - 1.696,65 €.

Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Gesamtrente allein

durch eine Senkung der Überschussdeklaration von 2002 auf 2003 von

2.268,31 € auf 1.760,16 € reduziert, die aus Überschussanteilen von

1995 bis 2002 gebildete garantierte Zusatzrente also von 856,58 € auf

348,43 € (oder wegen der für 2003 schon enthaltenen weiteren konstan-

ten Zusatzrente auf einen noch geringeren Betrag). Das würde bedeuten,

dass die Reduzierung der Überschussbeteiligung für 2003 nachteilige

Auswirkungen auf die in den vergangenen Jahren bereits zugeteilten

Überschussanteile hätte. Das wäre nicht verständlich. Aus den Berech-

nungen ergibt sich auch nicht, dass sie auf der Grundlage der vertragli-

chen Vereinbarungen beruhen.

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III. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da-

mit nach gegebenenfalls ergänzendem Parteivortrag die erforderlichen

Beweise erhoben werden.

Terno Seiffert Dr. Kessal-Wulf

Felsch Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

LG Bonn, Entscheidung vom 11.04.2005 - 9 O 546/04 - OLG Köln, Entscheidung vom 15.03.2006 - 5 U 78/05 -