Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.07.2009 – 4 StR 235/09

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Juli 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juli 2009 gemäß §

349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Essen vom 16. März 2009 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-

gen.

Über die auf § 81 g StPO gestützte Anordnung der Entnahme von

Körperzellen hat der Senat nicht zu befinden. Es handelt sich in-

soweit richtigerweise um einen - gegebenenfalls selbständig an-

fechtbaren - Beschluss (vgl. Senat bei Becker NStZ-RR 2002, 67;

Senge in KK, StPO 6. Aufl. § 81 g Rn. 26).

Maatz Solin-Stojanović Ernemann

Franke Mutzbauer