BGH Beschluss vom 09.07.2009 – 4 StR 235/09
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juli 2009 gemäß §
349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Essen vom 16. März 2009 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-
gen.
Über die auf § 81 g StPO gestützte Anordnung der Entnahme von
Körperzellen hat der Senat nicht zu befinden. Es handelt sich in-
soweit richtigerweise um einen - gegebenenfalls selbständig an-
fechtbaren - Beschluss (vgl. Senat bei Becker NStZ-RR 2002, 67;
Senge in KK, StPO 6. Aufl. § 81 g Rn. 26).
Maatz Solin-Stojanović Ernemann
Franke Mutzbauer