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BGH Beschluss vom 09.07.2009 – 5 StR 225/09

5. Strafsenat

5 StR 225/09

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 9. Juli 2009 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2009

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 23. Februar 2009 nach § 349 Abs. 4

StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der

Angeklagte verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

G r ü n d e

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tat-

einheit mit schwerem sexuellem Missbrauch eines Kindes und mit sexuellem

Missbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren

verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Von dem

Vorwurf dreier weiterer Missbrauchstaten zum Nachteil der Nebenklägerin

hat es den Angeklagten freigesprochen. Die Revision des Angeklagten rügt

mit Erfolg die Verletzung sachlichen Rechts.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts missbrauchte der Ange-

klagte am Abend des 10. Dezember 2007 die damals 11-jährige Tochter M.

seiner aus Nigeria stammenden Ehefrau, indem er gegen ihren Willen un-

ter Einsatz körperlicher Gewalt in kurzem zeitlichem Abstand zweimal mit

seinem Geschlechtsteil zumindest teilweise in ihre Scheide eindrang.

Der Ehefrau des Angeklagten war am folgenden Morgen aufgefallen,

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dass ihre Tochter „breitbeinig“ laufe. Sie argwöhnte sofort, dass zwischen

M. und dem Angeklagten „etwas Sexuelles“ geschehen sei, und befragte

ihre Tochter, die dies jedoch trotz intensiver Vorhalte zunächst verneinte.

Nachdem M. aus der Schule zurückgekehrt war, befragte die Mutter sie

erneut. Dabei drohte sie, mit M. zum Arzt zu gehen, der die Polizei rufen

werde, wenn er feststelle, dass sie Sex gehabt habe. Nachdem M. sich

versichert hatte, dass ihre Mutter niemandem etwas verraten würde, äußerte

sie, dass „Papa mit ihr geschlafen“ habe. Die Mutter erlitt daraufhin einen

Herzanfall und musste im Krankenhaus behandelt werden. M. wurde poli-

zeilich vernommen und berichtete den Sachverhalt, wie vom Landgericht

festgestellt. Es sei das erste Mal gewesen, dass der Stiefvater sie unsittlich

berührt habe. Sie sei jedoch mit neun Jahren von Freunden der Familie in

Afrika schon einmal missbraucht worden. Bei der noch am selben Abend

durchgeführten gynäkologischen Untersuchung wurde ein frischer Einriss

ihres Hymenalsaums festgestellt. Nachdem die Mutter das Krankenhaus

wieder verlassen hatte, drang sie weiter auf ihre Tochter ein und verlangte

eine Erklärung, warum sie kein Blut in deren Bett gefunden habe. M. be-

richtete ihr daraufhin, dass der Angeklagte insgesamt fünfmal den Ge-

schlechtsverkehr an ihr vollzogen habe; beim ersten Mal habe sie geblutet.

Bei einer danach veranlassten erneuten frauenärztlichen Untersuchung wur-

de eine relativ weite Hymenalöffnung mit einem vergleichsweise abgeflach-

ten Hymenalsaum festgestellt.

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2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält sachlichrechtlicher

Überprüfung nicht stand, da sie Lücken und im entscheidenden Punkt einen

Denkfehler aufweist.

a) Der Angeklagte hat die ihm von der Anklage angelasteten Tatvor-

würfe bestritten. Die Teilfreisprüche beruhen – soweit sie aus tatsächlichen

Gründen erfolgt sind – darauf, dass die Jugendkammer die Verurteilung des

Angeklagten nicht alleine auf die Aussagen des geschädigten Kindes zu

stützen vermochte. Die Jugendkammer hat dabei in zutreffender Weise ins-

besondere berücksichtigt, dass bei der Würdigung der Aussage kindlicher

Zeugen der Entstehungsgeschichte der Beschuldigung besondere Bedeu-

tung zukommt (vgl. BGH StV 1994, 227; 1995, 6, 7; 1998, 250; 1999, 306;

NStZ 2000, 496, 497). Nach dem eingeholten aussagepsychologischen Gut-

achten, dem sich das Landgericht aufgrund eigener Prüfung angeschlossen

hat, bestanden nachvollziehbare Zweifel an der Realitätsbezogenheit der

Aussagen. Der Sachverständige hat auf eine „mögliche bewusste oder sug-

gerierte Falschbezichtigung“ durch das Kind infolge der „extremen Einwir-

kung“ der Mutter hingewiesen. Das Landgericht hat sich bei den Teilfreisprü-

chen – soweit sie aus tatsächlichen Gründen erfolgten – außerdem davon

leiten lassen, dass die Angaben der Geschädigten zum Tatgeschehen nur zu

den Randbedingungen einige Realkennzeichen aufwiesen und Inkonstanzen

hinsichtlich der Häufigkeit des Geschehens zeigten. Schließlich hatte M.

auch die zunächst gegenüber der Polizei erhobene Behauptung, sie sei be-

reits mit neun Jahren von Freunden der Familie in Afrika missbraucht wor-

den, gegenüber dem Sachverständigen nicht aufrecht erhalten.

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b) Das Landgericht hat zutreffend gesehen, dass angesichts der Zwei-

fel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Geschädigten als der einzigen

Belastungszeugin, die zu Teilfreisprüchen hinsichtlich angeblicher früherer

Taten führen, ihren Angaben zu der Tat vom Dezember 2007 nur insoweit

gefolgt werden kann, als außerhalb ihrer Aussage Gründe von Gewicht für

ihre Glaubhaftigkeit vorliegen (vgl. BGHSt 44, 153, 159). Indes ist ihr bei der

Bewertung des die problematische Aussage stützenden Umstandes ein

Denkfehler unterlaufen. Bei ihrer Überzeugungsbildung berücksichtigt die

Jugendkammer, dass die Nebenklägerin das zur Verurteilung führende Ge-

schehen „von Anfang an in mehreren Befragungen … im wesentlichen in

gleicher Weise … und dabei auch einige Einzelheiten in Form von Hin- und

Herbewegungen des Angeklagten mit dem Unterleib geschildert hat“. Zwar

könne auch diese Aussage isoliert betrachtet wegen des dargelegten, von

der Mutter unbeabsichtigt auf die Tochter ausgeübten Drucks und der damit

möglicherweise verbundenen suggestiven Wirkung den Angeklagten nicht

überführen. Die Jugendkammer sieht jedoch in dem objektiven Befund des

frisch eingerissenen Hymenalsaums „ein derart gewichtiges Indiz für die Tä-

terschaft des Angeklagten, dass insoweit aufgrund der Angaben der Ge-

schädigten in Verbindung mit der festgestellten Verletzung eine Verurteilung

erfolgen musste“.

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Die Jugendkammer setzt sich dabei nicht mit der – nach ärztlichen

Angaben bestehenden, indes lediglich am Rande erwähnten (UA S. 18) –

Möglichkeit auseinander, dass die Verletzung auch durch eine andere trau-

matische Einwirkung verursacht worden sein kann, da sie es für ausge-

schlossen hält, dass die Verletzung „zufällig gerade zu dem Zeitpunkt“ auf

andere Weise zustande gekommen sein kann. Diese Formulierung legt nahe,

dass das Landgericht die belastende Aussage des Kindes und das Vorliegen

einer frischen Verletzung des Hymens als Ereignisse gesehen hat, die auf-

grund ihres „zufälligen“ Zusammentreffens dafür sprechen, dass der Ange-

klagte die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat. Dieser Bewertung fehlt

indes die Grundlage. Die Offenbarung des Kindes und seine Unterleibsver-

letzung trafen gerade nicht zufällig zusammen, standen vielmehr in einem

Zusammenhang: Es war nämlich die von der Mutter aufgrund des „breitbeini-

gen“ Laufens der Tochter angenommene Verletzung im Intimbereich, die zu

der intensiven Befragung des Kindes führte. Aufgrund der angenommenen

Unabhängigkeit des Verletzungsumstandes von der Aussage des Kindes hat

die Strafkammer ihm die Bedeutung eines außerhalb der Aussage gelegenen

Indizes zugemessen, die ihm nach den konkreten Begleitumständen des Fal-

les nicht ohne weiteres zukommt. Das Landgericht hätte in diesem Zusam-

menhang erwägen und erörtern müssen, ob das Zusammentreffen von Ver-

letzung und belastender Aussage auch darin eine Erklärung finden kann,

dass die Verletzung auf andere Weise entstanden ist und es sich bei den

belastenden Angaben des Kindes um eine von der Mutter suggerierte

Falschaussage handelt.

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3. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass sich das

neue Tatgericht trotz der sich nur auf den verurteilenden Teil erstreckenden

Aufhebung im Rahmen der Beweiswürdigung eingehend auch mit den Frei-

spruchsfällen zu befassen haben wird, obwohl eine Verurteilung insoweit

nicht mehr möglich ist. Es wird zu klären haben, ob es etwa aussagekräftige

Untersuchungen der von der Mutter gefundenen spermaverdächtigen Spuren

in der nachts getragenen Hose ihrer Tochter gegeben hat. Den Hintergrün-

den der ursprünglichen Angaben der Nebenklägerin über ihren zurückliegen-

den sexuellen Missbrauch in Afrika und der Zurücknahme dieser Behauptung

wird erhöhte Aufmerksamkeit und Erörterung zu widmen sein.

Basdorf Raum Schaal

Schneider König