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BGH Beschluss vom 09.07.2009 – 5 StR 225/09
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 9. Juli 2009 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2009
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Berlin vom 23. Februar 2009 nach § 349 Abs. 4
StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der
Angeklagte verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
G r ü n d e
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tat-
einheit mit schwerem sexuellem Missbrauch eines Kindes und mit sexuellem
Missbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren
verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Von dem
Vorwurf dreier weiterer Missbrauchstaten zum Nachteil der Nebenklägerin
hat es den Angeklagten freigesprochen. Die Revision des Angeklagten rügt
mit Erfolg die Verletzung sachlichen Rechts.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts missbrauchte der Ange-
klagte am Abend des 10. Dezember 2007 die damals 11-jährige Tochter M.
seiner aus Nigeria stammenden Ehefrau, indem er gegen ihren Willen un-
ter Einsatz körperlicher Gewalt in kurzem zeitlichem Abstand zweimal mit
seinem Geschlechtsteil zumindest teilweise in ihre Scheide eindrang.
Der Ehefrau des Angeklagten war am folgenden Morgen aufgefallen,
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dass ihre Tochter „breitbeinig“ laufe. Sie argwöhnte sofort, dass zwischen
M. und dem Angeklagten „etwas Sexuelles“ geschehen sei, und befragte
ihre Tochter, die dies jedoch trotz intensiver Vorhalte zunächst verneinte.
Nachdem M. aus der Schule zurückgekehrt war, befragte die Mutter sie
erneut. Dabei drohte sie, mit M. zum Arzt zu gehen, der die Polizei rufen
werde, wenn er feststelle, dass sie Sex gehabt habe. Nachdem M. sich
versichert hatte, dass ihre Mutter niemandem etwas verraten würde, äußerte
sie, dass „Papa mit ihr geschlafen“ habe. Die Mutter erlitt daraufhin einen
Herzanfall und musste im Krankenhaus behandelt werden. M. wurde poli-
zeilich vernommen und berichtete den Sachverhalt, wie vom Landgericht
festgestellt. Es sei das erste Mal gewesen, dass der Stiefvater sie unsittlich
berührt habe. Sie sei jedoch mit neun Jahren von Freunden der Familie in
Afrika schon einmal missbraucht worden. Bei der noch am selben Abend
durchgeführten gynäkologischen Untersuchung wurde ein frischer Einriss
ihres Hymenalsaums festgestellt. Nachdem die Mutter das Krankenhaus
wieder verlassen hatte, drang sie weiter auf ihre Tochter ein und verlangte
eine Erklärung, warum sie kein Blut in deren Bett gefunden habe. M. be-
richtete ihr daraufhin, dass der Angeklagte insgesamt fünfmal den Ge-
schlechtsverkehr an ihr vollzogen habe; beim ersten Mal habe sie geblutet.
Bei einer danach veranlassten erneuten frauenärztlichen Untersuchung wur-
de eine relativ weite Hymenalöffnung mit einem vergleichsweise abgeflach-
ten Hymenalsaum festgestellt.
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2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält sachlichrechtlicher
Überprüfung nicht stand, da sie Lücken und im entscheidenden Punkt einen
Denkfehler aufweist.
a) Der Angeklagte hat die ihm von der Anklage angelasteten Tatvor-
würfe bestritten. Die Teilfreisprüche beruhen – soweit sie aus tatsächlichen
Gründen erfolgt sind – darauf, dass die Jugendkammer die Verurteilung des
Angeklagten nicht alleine auf die Aussagen des geschädigten Kindes zu
stützen vermochte. Die Jugendkammer hat dabei in zutreffender Weise ins-
besondere berücksichtigt, dass bei der Würdigung der Aussage kindlicher
Zeugen der Entstehungsgeschichte der Beschuldigung besondere Bedeu-
tung zukommt (vgl. BGH StV 1994, 227; 1995, 6, 7; 1998, 250; 1999, 306;
NStZ 2000, 496, 497). Nach dem eingeholten aussagepsychologischen Gut-
achten, dem sich das Landgericht aufgrund eigener Prüfung angeschlossen
hat, bestanden nachvollziehbare Zweifel an der Realitätsbezogenheit der
Aussagen. Der Sachverständige hat auf eine „mögliche bewusste oder sug-
gerierte Falschbezichtigung“ durch das Kind infolge der „extremen Einwir-
kung“ der Mutter hingewiesen. Das Landgericht hat sich bei den Teilfreisprü-
chen – soweit sie aus tatsächlichen Gründen erfolgten – außerdem davon
leiten lassen, dass die Angaben der Geschädigten zum Tatgeschehen nur zu
den Randbedingungen einige Realkennzeichen aufwiesen und Inkonstanzen
hinsichtlich der Häufigkeit des Geschehens zeigten. Schließlich hatte M.
auch die zunächst gegenüber der Polizei erhobene Behauptung, sie sei be-
reits mit neun Jahren von Freunden der Familie in Afrika missbraucht wor-
den, gegenüber dem Sachverständigen nicht aufrecht erhalten.
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b) Das Landgericht hat zutreffend gesehen, dass angesichts der Zwei-
fel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Geschädigten als der einzigen
Belastungszeugin, die zu Teilfreisprüchen hinsichtlich angeblicher früherer
Taten führen, ihren Angaben zu der Tat vom Dezember 2007 nur insoweit
gefolgt werden kann, als außerhalb ihrer Aussage Gründe von Gewicht für
ihre Glaubhaftigkeit vorliegen (vgl. BGHSt 44, 153, 159). Indes ist ihr bei der
Bewertung des die problematische Aussage stützenden Umstandes ein
Denkfehler unterlaufen. Bei ihrer Überzeugungsbildung berücksichtigt die
Jugendkammer, dass die Nebenklägerin das zur Verurteilung führende Ge-
schehen „von Anfang an in mehreren Befragungen … im wesentlichen in
gleicher Weise … und dabei auch einige Einzelheiten in Form von Hin- und
Herbewegungen des Angeklagten mit dem Unterleib geschildert hat“. Zwar
könne auch diese Aussage isoliert betrachtet wegen des dargelegten, von
der Mutter unbeabsichtigt auf die Tochter ausgeübten Drucks und der damit
möglicherweise verbundenen suggestiven Wirkung den Angeklagten nicht
überführen. Die Jugendkammer sieht jedoch in dem objektiven Befund des
frisch eingerissenen Hymenalsaums „ein derart gewichtiges Indiz für die Tä-
terschaft des Angeklagten, dass insoweit aufgrund der Angaben der Ge-
schädigten in Verbindung mit der festgestellten Verletzung eine Verurteilung
erfolgen musste“.
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Die Jugendkammer setzt sich dabei nicht mit der – nach ärztlichen
Angaben bestehenden, indes lediglich am Rande erwähnten (UA S. 18) –
Möglichkeit auseinander, dass die Verletzung auch durch eine andere trau-
matische Einwirkung verursacht worden sein kann, da sie es für ausge-
schlossen hält, dass die Verletzung „zufällig gerade zu dem Zeitpunkt“ auf
andere Weise zustande gekommen sein kann. Diese Formulierung legt nahe,
dass das Landgericht die belastende Aussage des Kindes und das Vorliegen
einer frischen Verletzung des Hymens als Ereignisse gesehen hat, die auf-
grund ihres „zufälligen“ Zusammentreffens dafür sprechen, dass der Ange-
klagte die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat. Dieser Bewertung fehlt
indes die Grundlage. Die Offenbarung des Kindes und seine Unterleibsver-
letzung trafen gerade nicht zufällig zusammen, standen vielmehr in einem
Zusammenhang: Es war nämlich die von der Mutter aufgrund des „breitbeini-
gen“ Laufens der Tochter angenommene Verletzung im Intimbereich, die zu
der intensiven Befragung des Kindes führte. Aufgrund der angenommenen
Unabhängigkeit des Verletzungsumstandes von der Aussage des Kindes hat
die Strafkammer ihm die Bedeutung eines außerhalb der Aussage gelegenen
Indizes zugemessen, die ihm nach den konkreten Begleitumständen des Fal-
les nicht ohne weiteres zukommt. Das Landgericht hätte in diesem Zusam-
menhang erwägen und erörtern müssen, ob das Zusammentreffen von Ver-
letzung und belastender Aussage auch darin eine Erklärung finden kann,
dass die Verletzung auf andere Weise entstanden ist und es sich bei den
belastenden Angaben des Kindes um eine von der Mutter suggerierte
Falschaussage handelt.
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3. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass sich das
neue Tatgericht trotz der sich nur auf den verurteilenden Teil erstreckenden
Aufhebung im Rahmen der Beweiswürdigung eingehend auch mit den Frei-
spruchsfällen zu befassen haben wird, obwohl eine Verurteilung insoweit
nicht mehr möglich ist. Es wird zu klären haben, ob es etwa aussagekräftige
Untersuchungen der von der Mutter gefundenen spermaverdächtigen Spuren
in der nachts getragenen Hose ihrer Tochter gegeben hat. Den Hintergrün-
den der ursprünglichen Angaben der Nebenklägerin über ihren zurückliegen-
den sexuellen Missbrauch in Afrika und der Zurücknahme dieser Behauptung
wird erhöhte Aufmerksamkeit und Erörterung zu widmen sein.
Basdorf Raum Schaal
Schneider König