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BGH Beschluss vom 09.07.2009 – 5 StR 239/09

5. Strafsenat

5 StR 239/09

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 9. Juli 2009 in der Strafsache gegen

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2009

beschlossen:

1. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesan-

walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers einge-

stellt, soweit der Angeklagte im Fall 2 der Urteilsgründe

auch wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung verurteilt

worden ist (§ 154 Abs. 2, § 154a Abs. 2 StPO); insoweit

trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die

dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Hamburg vom 29. Dezember 2008 wird

nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4

StPO) verworfen, dass

a) der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Hehlerei so-

wie versuchter gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt ist

und

b) die Gesamtfreiheitsstrafe gemäß dem Antrag des Ge-

neralbundesanwalts vom 9. Juli 2009 auf zwei Jahre

und sieben Monate herabgesetzt wird (Einzelfreiheits-

strafen in beiden Fällen ein Jahr und zehn Monate).

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten sei-

nes Rechtsmittels zu tragen.

Die Bewertung des Konkurrenzverhältnisses zwischen Fall 1

und Fall 2 der Urteilsgründe durch die Strafkammer war

rechtsfehlerhaft. Zwischen der gewerbsmäßigen Hehlerei

und der Beihilfe zur Urkundenfälschung besteht nach den Ur-

teilsfeststellungen entgegen der Auffassung des Landge-

richts Tateinheit.

Die Teileinstellung des Verfahrens hat die Änderung des

Schuldspruchs und den Wegfall der für die Tat im Fall 2 der

Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe von 120 Tagessätzen

zur Folge. Der Senat hat den Ausspruch über die Gesamt-

freiheitsstrafe infolgedessen angemessen um drei Monate

herabgesetzt (§ 354 Abs. 1a Satz 2 StPO).

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Schneider König