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BGH Beschluss vom 09.07.2009 – IX ZR 135/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Juli 2009

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Eine streitwerterhöhende Aufrechnung liegt nicht vor, wenn der auf Zahlung von

Anwaltshonorar in Anspruch genommene Beklagte hilfsweise einen auf Freistel-

lung von der Honorarforderung gerichteten Schadensersatzanspruch wegen

Verstoßes gegen § 49b Abs. 5 BRAO einwendet.

BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - IX ZR 135/08 - OLG Hamburg LG Hamburg

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser,

Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape

am 9. Juli 2009

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts

Hamburg vom 6. Juni 2008 wird auf Kosten des Beklagten als un-

zulässig verworfen.

Der Wert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde

wird auf 17.829,20 € festgesetzt.

Gründe

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil das Berufungsurteil

den Beklagten nur in Höhe von 17.829,20 € beschwert, die Mindestbeschwer

des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO damit nicht erreicht ist.

Der Kläger hat den Beklagten auf Zahlung eines Anwaltshonorars in Hö-

he von 8.914,60 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Der Beklagte hat die

Erteilung eines unbedingten Auftrags bestritten, sich hilfsweise darauf berufen,

nicht gemäß § 49b Abs. 5 BRAO darüber belehrt worden zu sein, dass sich die

Gebühren nach dem Gegenstandswert richteten, und weiter hilfsweise mit ei-

nem Schadensersatzanspruch wegen Nichtwahrung der Frist zur Erhebung ei-

ner Kündigungsschutzklage aufgerechnet. Die Vorinstanzen haben den Beklag-

ten antragsgemäß verurteilt und den Streitwert unter Hinweis auf § 45 Abs. 3

GKG auf (8.914,60 € x 3 =) 26.743,80 € festgesetzt.

3

Hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs aus § 49b Abs. 5 BRAO,

§ 311 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB sind die Voraussetzungen einer Streitwerter-

höhung nach § 45 Abs. 3 GKG jedoch nicht erfüllt. Ein Rechtsanwalt, der den

Mandanten vor Übernahme des Auftrags schuldhaft nicht darauf hinweist, dass

sich die für seine Tätigkeit zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstands-

wert richten (§ 49b Abs. 5 BRAO), ist dem Mandanten zum Ersatz des hier-

durch verursachten Schadens verpflichtet (vgl. BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - IX

ZR 89/06, WM 2007, 1390, 1392 Rn. 18). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte

behauptet, den Kläger nicht beauftragt zu haben, wenn der Hinweis erteilt wor-

den wäre. Sein Schaden bestünde dann in der Belastung mit der Gebührenfor-

derung. Mit einem Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit kann je-

doch wegen fehlender Gleichartigkeit (§ 387 BGB) nicht gegen einen Zahlungs-

anspruch aufgerechnet werden. Eine Aufrechnung ist auch nicht erforderlich.

Besteht der Schaden in einer Verbindlichkeit aus einem aufgedrängten oder

nutzlos gewordenen Vertrag, besteht die Ersatzleistung darin, dass der An-

spruch auf die Gegenleistung nicht geltend gemacht wird (so bereits BGHZ 70,

240, 245). Eine Streitwerterhöhung, die § 45 Abs. 3 GKG ausdrücklich an eine

(Hilfs-)Aufrechnung knüpft, kommt damit nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschl. v.

26. September 1985 - III ZR 26/84, MDR 1986, 131). Die zur Vorschrift des § 45

Abs. 3 GKG entwickelten Rechtsgrundsätze gelten für die Berechnung der

Rechtsmittelbeschwer entsprechend (vgl. Zöller/Heßler, ZPO 27. Aufl. § 511

Rn. 23). Die Beschwer des Beklagten besteht hier nur darin, dass er zur Zah-

lung der Gebühren in Höhe von 8.914,60 € verurteilt und sein Schadensersatz-

anspruch wegen Versäumung der Klagefrist in gleicher Höhe aberkannt worden

ist.

Kayser Vill Lohmann

Fischer Pape

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 27.06.2007 - 319 O 247/06 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 06.06.2008 - 11 U 166/07 -