BGH Beschluss vom 09.07.2009 – IX ZR 135/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Juli 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
GKG § 45 Abs. 3; EGZPO § 26 Nr. 8
Eine streitwerterhöhende Aufrechnung liegt nicht vor, wenn der auf Zahlung von
Anwaltshonorar in Anspruch genommene Beklagte hilfsweise einen auf Freistel-
lung von der Honorarforderung gerichteten Schadensersatzanspruch wegen
Verstoßes gegen § 49b Abs. 5 BRAO einwendet.
BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - IX ZR 135/08 - OLG Hamburg LG Hamburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser,
Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
am 9. Juli 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts
Hamburg vom 6. Juni 2008 wird auf Kosten des Beklagten als un-
zulässig verworfen.
Der Wert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde
wird auf 17.829,20 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil das Berufungsurteil
den Beklagten nur in Höhe von 17.829,20 € beschwert, die Mindestbeschwer
des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO damit nicht erreicht ist.
Der Kläger hat den Beklagten auf Zahlung eines Anwaltshonorars in Hö-
he von 8.914,60 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Der Beklagte hat die
Erteilung eines unbedingten Auftrags bestritten, sich hilfsweise darauf berufen,
nicht gemäß § 49b Abs. 5 BRAO darüber belehrt worden zu sein, dass sich die
Gebühren nach dem Gegenstandswert richteten, und weiter hilfsweise mit ei-
nem Schadensersatzanspruch wegen Nichtwahrung der Frist zur Erhebung ei-
ner Kündigungsschutzklage aufgerechnet. Die Vorinstanzen haben den Beklag-
ten antragsgemäß verurteilt und den Streitwert unter Hinweis auf § 45 Abs. 3
GKG auf (8.914,60 € x 3 =) 26.743,80 € festgesetzt.
Hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs aus § 49b Abs. 5 BRAO,
§ 311 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB sind die Voraussetzungen einer Streitwerter-
höhung nach § 45 Abs. 3 GKG jedoch nicht erfüllt. Ein Rechtsanwalt, der den
Mandanten vor Übernahme des Auftrags schuldhaft nicht darauf hinweist, dass
sich die für seine Tätigkeit zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstands-
wert richten (§ 49b Abs. 5 BRAO), ist dem Mandanten zum Ersatz des hier-
durch verursachten Schadens verpflichtet (vgl. BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - IX
ZR 89/06, WM 2007, 1390, 1392 Rn. 18). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte
behauptet, den Kläger nicht beauftragt zu haben, wenn der Hinweis erteilt wor-
den wäre. Sein Schaden bestünde dann in der Belastung mit der Gebührenfor-
derung. Mit einem Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit kann je-
doch wegen fehlender Gleichartigkeit (§ 387 BGB) nicht gegen einen Zahlungs-
anspruch aufgerechnet werden. Eine Aufrechnung ist auch nicht erforderlich.
Besteht der Schaden in einer Verbindlichkeit aus einem aufgedrängten oder
nutzlos gewordenen Vertrag, besteht die Ersatzleistung darin, dass der An-
spruch auf die Gegenleistung nicht geltend gemacht wird (so bereits BGHZ 70,
240, 245). Eine Streitwerterhöhung, die § 45 Abs. 3 GKG ausdrücklich an eine
(Hilfs-)Aufrechnung knüpft, kommt damit nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschl. v.
26. September 1985 - III ZR 26/84, MDR 1986, 131). Die zur Vorschrift des § 45
Abs. 3 GKG entwickelten Rechtsgrundsätze gelten für die Berechnung der
Rechtsmittelbeschwer entsprechend (vgl. Zöller/Heßler, ZPO 27. Aufl. § 511
Rn. 23). Die Beschwer des Beklagten besteht hier nur darin, dass er zur Zah-
lung der Gebühren in Höhe von 8.914,60 € verurteilt und sein Schadensersatz-
anspruch wegen Versäumung der Klagefrist in gleicher Höhe aberkannt worden
ist.
Kayser Vill Lohmann
Fischer Pape
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 27.06.2007 - 319 O 247/06 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 06.06.2008 - 11 U 166/07 -