Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.07.2009 – IX ZR 38/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Juli 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kay-

ser, Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape

am 9. Juli 2009

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-

desgerichts in Schleswig vom 17. Januar 2008 wird auf Kosten der

Kläger zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf

32.001,71 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die

Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Verfah-

rensgrundrechte der Kläger wurden nicht verletzt. Das Urteil des Berufungsge-

richts verstößt weder gegen Art. 103 Abs. 1 GG noch gegen das Willkürverbot

des Art. 3 Abs. 1 GG. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4

Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Kayser Vill Lohmann

Fischer Pape

Vorinstanzen:

LG Lübeck, Entscheidung vom 18.01.2007 - 6 O 276/04 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 17.01.2008 - 11 U 27/07 -