BGH Beschluss vom 09.07.2009 – IX ZR 38/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Juli 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kay-
ser, Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
am 9. Juli 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-
desgerichts in Schleswig vom 17. Januar 2008 wird auf Kosten der
Kläger zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
32.001,71 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Verfah-
rensgrundrechte der Kläger wurden nicht verletzt. Das Urteil des Berufungsge-
richts verstößt weder gegen Art. 103 Abs. 1 GG noch gegen das Willkürverbot
des Art. 3 Abs. 1 GG. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4
Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Kayser Vill Lohmann
Fischer Pape
Vorinstanzen:
LG Lübeck, Entscheidung vom 18.01.2007 - 6 O 276/04 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 17.01.2008 - 11 U 27/07 -