Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.07.2009 – IX ZR 86/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Juli 2009

in dem Rechtsstreit

Der

IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter

Prof. Dr. Kayser, Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und

Dr. Pape

am 9. Juli 2009

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-

desgerichts in Schleswig vom 12. April 2007 wird auf Kosten der

Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf

44.686,42 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Die von der Nichtzulassungsbeschwerde als übergangen gerügten Teile

des Verteidigungsvorbringens sind rechtlich unerheblich.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Kayser Vill Lohmann

Fischer Pape

Vorinstanzen:

LG Itzehoe, Entscheidung vom 12.05.2006 - 10 O 23/06 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 12.04.2007 - 11 U 75/06 -