BGH Beschluss vom 09.07.2009 – IX ZR 86/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Juli 2009
in dem Rechtsstreit
Der
IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter
Prof. Dr. Kayser, Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und
Dr. Pape
am 9. Juli 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-
desgerichts in Schleswig vom 12. April 2007 wird auf Kosten der
Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
44.686,42 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die von der Nichtzulassungsbeschwerde als übergangen gerügten Teile
des Verteidigungsvorbringens sind rechtlich unerheblich.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Kayser Vill Lohmann
Fischer Pape
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, Entscheidung vom 12.05.2006 - 10 O 23/06 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 12.04.2007 - 11 U 75/06 -