BGH Beschluss vom 09.07.2009 – V ZR 244/08
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Juli 2009
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2009 durch den Vor-
sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mün-
chen vom 24. November 2008 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht
zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das Berufungs-
gericht geht zutreffend davon aus, dass demjenigen, der ein frem-
des Grundstück in der begründeten Erwartung späteren Eigen-
tumserwerbs bebaut, ein Bereicherungsanspruch zustehen kann,
wenn diese Erwartung später enttäuscht wird (vgl. nur BGHZ 35,
356, 358 f.; BGH, Urt. v. 12. Juli 1989, NJW 1989, 2745, 2746).
Zwar scheint es zu verkennen, dass dieser Anspruch erst in dem
Zeitpunkt entsteht, in dem feststeht, dass es zu dem erwarteten Ei-
gentumserwerb nicht mehr kommen wird (vgl. auch BGHZ 35, 356,
358 f. m.w.N.). Es hat jedoch das Ergebnis der Beweisaufnahme
jedenfalls auch dahin gewürdigt, dass eine begründete Erwartung
und damit bereits eine Anspruchsvoraussetzung zu verneinen ist,
für deren Vorliegen der Kläger darlegungs- und beweispflichtig ist.
Möglicherweise gleichwohl in Betracht kommende - nicht an eine
später enttäuschte Erwartung anknüpfende - Ansprüche nach § 951
Abs. 1, 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BGB wären jedenfalls verjährt.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4
Satz 2 ZPO).
Der Kläger
trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 86.822 €.
Krüger
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth
Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 23.03.2007 - 4 O 2234/06 -
OLG München, Entscheidung vom 24.11.2008 - 17 U 2871/07 -