BGH Urteil vom 09.07.2009 – VII ZR 130/07
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 9. Juli 2009 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 635 a.F.
Ein Mangel eines Ingenieurwerkes kann auch dann vorliegen, wenn die Planung zwar
technisch funktionstauglich ist, aber gemessen an der vertraglichen Leistungsverpflich-
tung ein übermäßiger Aufwand betrieben wird.
BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - VII ZR 130/07 - Kammergericht
LG Berlin
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter
Dr. Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter
Dr. Eick
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 21. Zivilsenats
des Kammergerichts vom 15. Mai 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat
des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen Mängeln der Planung für das
Tragwerk eines 10-geschossigen Wohn- und Geschäftshauses in B. auf Scha-
densersatz in Anspruch. Die Klägerin hatte dieses als Generalunternehmerin zu
einem Pauschalfestpreis für K. schlüsselfertig zu errichten. Sie beauftragte den
Beklagten mit der Tragwerksplanung. Der Beklagte hatte für K. am 8. Mai 2001
eine statische Berechnung vorgelegt, die Vertragsgrundlage dieser Beauftra-
gung wurde. Durch den ersten Nachtrag zur statischen Berechnung plante der
Beklagte u.a. die Gründungsplatte um, worauf er die Klägerin im Schreiben vom
18. August 2001 und in der "Abweichungsliste Ausführungsplanung" vom
31. August 2001 hinwies. Auf der Grundlage dieser statischen Berechnung er-
stellte der Beklagte die Schal- und Bewehrungspläne. Die Umplanung des Be-
klagten beinhaltete den Wechsel der Betongüteklasse von B 35 zu B 45 und
führte zu Stahlmehrverbrauch. K. lehnte die Nachtragsangebote der Klägerin
betreffend den Wechsel der Betonart unter Verweis auf den Pauschalfestpreis
ab.
Die Klägerin behauptet, die Umplanung mit dem Wechsel der Betongüte-
klasse sei technisch nicht erforderlich gewesen und die Konstruktion der Bo-
denplatte daher überdimensioniert. Dies stelle einen Mangel der Tragwerkspla-
nung des Beklagten dar, der Mehraufwand in Höhe der Klageforderung von
99.932,36 € verursacht habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung der Klägerin ist
erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klä-
gerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-
verweisung der Sache an das Berufungsgericht. Auf das Schuldverhältnis fin-
den die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetze Anwendung (Art. 229
I.
1. Das Berufungsgericht verneint ohne Beweiserhebung eine Verpflich-
tung des Beklagten zur Leistung von Schadensersatz aus § 635 BGB oder posi-
tiver Vertragsverletzung des Ingenieurvertrages, da den Beklagten keine Pflicht
zur Wahrung vermögensrechtlicher Interessen der Klägerin treffe. Die Haupt-
pflicht des Fachplaners sei die rechtzeitige und mangelfreie Erstellung der Pla-
nung. Diese sei hier nicht fehlerhaft, da die Bodenplatte technisch und statisch
unbedenklich sei. Die von der Klägerin behauptete Überdimensionierung der
Bodenplatte durch Wahl einer zu hohen Qualitätsstufe des zu verwendenden
Betons betreffe dagegen lediglich wirtschaftliche Gesichtspunkte. Hierdurch
habe der Beklagte nicht gegen Nebenpflichten aus dem Ingenieurvertrag ver-
stoßen. Die Grundsätze der Sachwalterhaftung des Architekten könnten auf das
vorliegende Verhältnis zwischen Generalunternehmer und Subunternehmer
nicht angewendet werden. Dem Beklagten seien mit dem Ingenieurvertrag auch
keine Pflichten zur Ermittlung und Kontrolle von Kosten übertragen worden.
Auch ein Kostenrahmen sei nicht abgesteckt worden.
2. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Klägerin hat ei-
nen Anspruch auf Schadensersatz aus § 635 BGB gegen den Beklagten
schlüssig vorgetragen.
a) Ein Mangel eines Architektenwerkes kann auch dann vorliegen, wenn
die Planung zwar technisch funktionstauglich ist, aber gemessen an der ver-
traglichen Leistungsverpflichtung ein übermäßiger Aufwand betrieben wird
(BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 - VII ZR 259/96, BGHZ 138, 87). Denn ein
Vertrag über eine Planungsleistung ist regelmäßig dahingehend auszulegen,
dass die Planung einen übermäßigen, nach den Umständen und insbesondere
den Anforderungen der Technik unnötigen Aufwand vermeiden soll. Nichts an-
deres gilt für die Planungsleistung eines Ingenieurs. Sowohl der Architekt als
auch der Ingenieur haben im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung wirt-
schaftlich-finanzielle Gesichtspunkte ihres Auftraggebers zu beachten (BGH,
Urteil vom 7. Juli 1988 - VII ZR 72/87, BauR 1988, 734 = ZfBR 1988, 261). Da-
bei gibt es zwar keine Verpflichtung, in jeder Hinsicht dessen allgemeine Ver-
mögensinteressen wahrzunehmen und unter Berücksichtigung aller Möglichkei-
ten "so kostengünstig wie möglich" zu bauen (BGH, Urteil vom 23. November
1972 - VII ZR 197/71, BGHZ 60, 1). Der Planer hat aber im Rahmen der Wahr-
nehmung seiner vertraglichen Pflichten auf die wirtschaftlichen Vorgaben und
Belange des Bauherrn Rücksicht zu nehmen.
Auch bei Beachtung dieser Vorgaben kommt nur im Ausnahmefall ledig-
lich eine bestimmte Planungslösung in Betracht. Regelmäßig ist eine Vielzahl
von denkbaren Varianten innerhalb der Vorgaben, Gegebenheiten und Anforde-
rungen vertretbar. Der Planer hat innerhalb der gezogenen Grenzen ein plane-
risches Ermessen.
Das entbindet den Planer jedoch nicht davon, bei der Planung die wirt-
schaftlichen Interessen des Auftraggebers im Auge zu behalten und darauf zu
achten, dass kein übermäßiger, nicht erforderlicher Aufwand betrieben wird
(Löffelmann/Fleischmann, Architektenrecht, 5. Aufl., Rdn. 258; Bindhardt/
Jagenburg, Die Haftung des Architekten, 8. Aufl., § 6 Rdn. 23, 82, 218, 358;
Koeble in Kniffka/Koeble, Kompendium, 3. Aufl., C 12. Teil, Rdn. 407; Koeble in
Locher/Koeble/Frik, Kommentar zur HOAI, 9. Aufl., Einleitung 56, 96; Wirth in
Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 6. Aufl., Einführung 197; jeweils m.w.N.).
Dies hat der Bundesgerichtshof für den Fall eines überdimensionierten Funda-
ments und dadurch entstandene Mehrkosten bereits entschieden (BGH, Urteil
vom 6. Juli 1964 - VII ZR 88/63, VersR 1964, 1045).
b) Das Berufungsgericht hat verkannt, dass die Klägerin hierzu ausrei-
chend vorgetragen hat. Sie behauptet, die pflichtwidrige Planung des Beklagten
habe zu einer technisch und statisch überflüssigen Überdimensionierung der
Bodenplatte durch Wechsel der Betonklasse von B 35 zu B 45 geführt, was bei
der Klägerin Mehrkosten in Klagehöhe verursacht habe. Diesen vom Beklagten
bestrittenen Vortrag hat die Klägerin unter Beweis durch Sachverständigengut-
achten gestellt. Da die Begründung der Klägerin für einen Anspruch auf Scha-
densersatz nach § 635 BGB gegen den Beklagten wegen Planungsmangels
schlüssig ist, durfte das Berufungsgericht die Klage nicht ohne Beweiserhebung
abweisen.
c) Die Überlegung des Berufungsgerichts, die Rechtsprechung zur Sach-
walterhaftung des Architekten passe nicht auf das Verhältnis der Klägerin als
Generalunternehmerin zum beklagten Tragwerksplaner als deren Subunter-
nehmer, führt nicht zu einer anderen Beurteilung, da die Haftung des Beklagten
nicht aus einer sachwalterähnlichen Stellung hergeleitet wird.
II.
Auch die Hilfserwägungen des Berufungsgerichts rechtfertigen die Kla-
geabweisung nicht.
1. a) Das Berufungsgericht meint, die Klägerin sei durch die Schriftstücke
des Beklagten vom 18. und 31. August 2001 hinreichend auf die Umplanung im
Bereich der Betonklasse hingewiesen worden. Es sei daher Sache der Klägerin
gewesen, die kostenmäßige Auswirkung der Planänderung zu prüfen und bei
fehlendem Einverständnis zu widersprechen, ansonsten sei von einer konklu-
denten einvernehmlichen Festlegung auszugehen.
b) Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass das Schreiben vom
18. August 2001 keine Veränderungen hinsichtlich der Betongüte der Boden-
platte enthält.
In der "Abweichungsliste Ausführungsplanung" vom 31. August 2001 ist
zwar die Änderung der Betonklasse von B 35 zu B 45 enthalten, allerdings wird
diese dort vom Beklagten als "statisch erforderlich" dargestellt. Diesen Hinweis
ihres Fachplaners musste die Klägerin nicht nochmals überprüfen oder überprü-
fen lassen, sondern sie durfte sich auf diese Feststellung verlassen.
2. a) Das Berufungsgericht meint, die Klägerin habe auf eigenes Risiko
gehandelt, als sie die Umplanung des Beklagten umgesetzt habe, ohne die An-
nahme ihres eigenen Nachtragsangebots durch K. abzuwarten. Die entstande-
nen Mehrkosten könne sie daher nicht auf den Beklagten abwälzen.
b) Der Beklagte kann der Klägerin als deren Fachplaner nicht zum Vor-
wurf machen, dass sie seinen Vorschlägen zur Umplanung "als statisch erfor-
derlich" ungeprüft gefolgt ist.
Eine Nachtragsforderung gegenüber K. kam von vorneherein nicht in Be-
tracht, wenn die Veränderung der Betongüte nicht erforderlich war. Dass die
Klägerin im Vertrauen auf die Angaben des Beklagten versucht hat, einen
Nachtrag durchzusetzen, ist weder eine Billigung der Umplanung als mangelfrei
noch hindert es die Klägerin, ihren etwaigen Mängelanspruch gegen den Be-
klagten durchzusetzen.
3. a) Das Berufungsgericht sieht im Wechsel der Betonarten keinen
Pflichtenverstoß des Beklagten, weil der Beklagte wegen des vertraglich festge-
legten hohen Qualitätsstandards des Bauvorhabens etwa aus Kostengründen
nicht gehalten gewesen wäre, die nach statischen Erfordernissen der Trag-
werksplanung noch zulässige, einfachste Betongüte zu wählen. Zudem hätte
die Verwendung von Beton der Klasse B 35 zu einem Mehr an Biege- und
Schubbewehrung geführt, was die Klägerin aber nicht hinreichend dargelegt
habe.
b) Hierbei übersieht das Berufungsgericht Sachvortrag mit Beweisantritt
der Klägerin, wonach die Verwendung von Beton der Güteklasse B 45 nicht zu
einer qualitativen Wertsteigerung des Gebäudes geführt habe. Mit dem hohen
Qualitätsstandard des Gebäudes nach Vertrag und Prospekt dürfte im Übrigen
auch eher die hochwertige Ausstattung des Gebäudes als dessen Gründungs-
platte angesprochen sein.
Der Mehrbedarf an Biege- und Schubbewehrung bei der Verwendung
von Beton B 35 ist in dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten der Sach-
verständigen S., K. und Partner vom 15. Februar 2002 auf Seite 16 und 17
rechnerisch dargestellt und bei der Schadensberechnung bereits mitberücksich-
tigt worden (16,1 % statt 18 % Erhöhung des Stahlbedarfs in der Grundbeweh-
rung). Das hat das Berufungsgericht übersehen.
III.
Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an einen an-
deren Senat des Berufungsgerichts zurückzuverweisen. Der Senat macht von
der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch.
Das Berufungsgericht wird die von der Klägerin behauptete unwirtschaft-
liche Überdimensionierung des Tragwerks, die auf der Umplanung des Beklag-
ten beruhen soll, mit den angebotenen Beweismitteln überprüfen und danach
die Frage der Mangelhaftigkeit des Werkes des Beklagten erneut beantworten
müssen.
Kniffka
Kuffer
Bauner
Safari Chabestari
Eick
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 19.11.2003 - 2 O 131/03 -
KG Berlin, Entscheidung vom 15.05.2007 - 21 U 18/04 -