Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 09.07.2009 – VII ZR 130/07

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 9. Juli 2009 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 635 a.F.

Ein Mangel eines Ingenieurwerkes kann auch dann vorliegen, wenn die Planung zwar

technisch funktionstauglich ist, aber gemessen an der vertraglichen Leistungsverpflich-

tung ein übermäßiger Aufwand betrieben wird.

BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - VII ZR 130/07 - Kammergericht

LG Berlin

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 9. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter

Dr. Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter

Dr. Eick

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 21. Zivilsenats

des Kammergerichts vom 15. Mai 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat

des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen Mängeln der Planung für das

Tragwerk eines 10-geschossigen Wohn- und Geschäftshauses in B. auf Scha-

densersatz in Anspruch. Die Klägerin hatte dieses als Generalunternehmerin zu

einem Pauschalfestpreis für K. schlüsselfertig zu errichten. Sie beauftragte den

Beklagten mit der Tragwerksplanung. Der Beklagte hatte für K. am 8. Mai 2001

eine statische Berechnung vorgelegt, die Vertragsgrundlage dieser Beauftra-

gung wurde. Durch den ersten Nachtrag zur statischen Berechnung plante der

Beklagte u.a. die Gründungsplatte um, worauf er die Klägerin im Schreiben vom

18. August 2001 und in der "Abweichungsliste Ausführungsplanung" vom

31. August 2001 hinwies. Auf der Grundlage dieser statischen Berechnung er-

stellte der Beklagte die Schal- und Bewehrungspläne. Die Umplanung des Be-

klagten beinhaltete den Wechsel der Betongüteklasse von B 35 zu B 45 und

führte zu Stahlmehrverbrauch. K. lehnte die Nachtragsangebote der Klägerin

betreffend den Wechsel der Betonart unter Verweis auf den Pauschalfestpreis

ab.

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Die Klägerin behauptet, die Umplanung mit dem Wechsel der Betongüte-

klasse sei technisch nicht erforderlich gewesen und die Konstruktion der Bo-

denplatte daher überdimensioniert. Dies stelle einen Mangel der Tragwerkspla-

nung des Beklagten dar, der Mehraufwand in Höhe der Klageforderung von

99.932,36 € verursacht habe.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung der Klägerin ist

erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klä-

gerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

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Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-

verweisung der Sache an das Berufungsgericht. Auf das Schuldverhältnis fin-

den die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetze Anwendung (Art. 229

I.

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1. Das Berufungsgericht verneint ohne Beweiserhebung eine Verpflich-

tung des Beklagten zur Leistung von Schadensersatz aus § 635 BGB oder posi-

tiver Vertragsverletzung des Ingenieurvertrages, da den Beklagten keine Pflicht

zur Wahrung vermögensrechtlicher Interessen der Klägerin treffe. Die Haupt-

pflicht des Fachplaners sei die rechtzeitige und mangelfreie Erstellung der Pla-

nung. Diese sei hier nicht fehlerhaft, da die Bodenplatte technisch und statisch

unbedenklich sei. Die von der Klägerin behauptete Überdimensionierung der

Bodenplatte durch Wahl einer zu hohen Qualitätsstufe des zu verwendenden

Betons betreffe dagegen lediglich wirtschaftliche Gesichtspunkte. Hierdurch

habe der Beklagte nicht gegen Nebenpflichten aus dem Ingenieurvertrag ver-

stoßen. Die Grundsätze der Sachwalterhaftung des Architekten könnten auf das

vorliegende Verhältnis zwischen Generalunternehmer und Subunternehmer

nicht angewendet werden. Dem Beklagten seien mit dem Ingenieurvertrag auch

keine Pflichten zur Ermittlung und Kontrolle von Kosten übertragen worden.

Auch ein Kostenrahmen sei nicht abgesteckt worden.

2. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Klägerin hat ei-

nen Anspruch auf Schadensersatz aus § 635 BGB gegen den Beklagten

schlüssig vorgetragen.

a) Ein Mangel eines Architektenwerkes kann auch dann vorliegen, wenn

die Planung zwar technisch funktionstauglich ist, aber gemessen an der ver-

traglichen Leistungsverpflichtung ein übermäßiger Aufwand betrieben wird

(BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 - VII ZR 259/96, BGHZ 138, 87). Denn ein

Vertrag über eine Planungsleistung ist regelmäßig dahingehend auszulegen,

dass die Planung einen übermäßigen, nach den Umständen und insbesondere

den Anforderungen der Technik unnötigen Aufwand vermeiden soll. Nichts an-

7

deres gilt für die Planungsleistung eines Ingenieurs. Sowohl der Architekt als

auch der Ingenieur haben im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung wirt-

schaftlich-finanzielle Gesichtspunkte ihres Auftraggebers zu beachten (BGH,

Urteil vom 7. Juli 1988 - VII ZR 72/87, BauR 1988, 734 = ZfBR 1988, 261). Da-

bei gibt es zwar keine Verpflichtung, in jeder Hinsicht dessen allgemeine Ver-

mögensinteressen wahrzunehmen und unter Berücksichtigung aller Möglichkei-

ten "so kostengünstig wie möglich" zu bauen (BGH, Urteil vom 23. November

1972 - VII ZR 197/71, BGHZ 60, 1). Der Planer hat aber im Rahmen der Wahr-

nehmung seiner vertraglichen Pflichten auf die wirtschaftlichen Vorgaben und

Belange des Bauherrn Rücksicht zu nehmen.

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Auch bei Beachtung dieser Vorgaben kommt nur im Ausnahmefall ledig-

lich eine bestimmte Planungslösung in Betracht. Regelmäßig ist eine Vielzahl

von denkbaren Varianten innerhalb der Vorgaben, Gegebenheiten und Anforde-

rungen vertretbar. Der Planer hat innerhalb der gezogenen Grenzen ein plane-

risches Ermessen.

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Das entbindet den Planer jedoch nicht davon, bei der Planung die wirt-

schaftlichen Interessen des Auftraggebers im Auge zu behalten und darauf zu

achten, dass kein übermäßiger, nicht erforderlicher Aufwand betrieben wird

(Löffelmann/Fleischmann, Architektenrecht, 5. Aufl., Rdn. 258; Bindhardt/

Jagenburg, Die Haftung des Architekten, 8. Aufl., § 6 Rdn. 23, 82, 218, 358;

Koeble in Kniffka/Koeble, Kompendium, 3. Aufl., C 12. Teil, Rdn. 407; Koeble in

Locher/Koeble/Frik, Kommentar zur HOAI, 9. Aufl., Einleitung 56, 96; Wirth in

Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 6. Aufl., Einführung 197; jeweils m.w.N.).

Dies hat der Bundesgerichtshof für den Fall eines überdimensionierten Funda-

ments und dadurch entstandene Mehrkosten bereits entschieden (BGH, Urteil

vom 6. Juli 1964 - VII ZR 88/63, VersR 1964, 1045).

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b) Das Berufungsgericht hat verkannt, dass die Klägerin hierzu ausrei-

chend vorgetragen hat. Sie behauptet, die pflichtwidrige Planung des Beklagten

habe zu einer technisch und statisch überflüssigen Überdimensionierung der

Bodenplatte durch Wechsel der Betonklasse von B 35 zu B 45 geführt, was bei

der Klägerin Mehrkosten in Klagehöhe verursacht habe. Diesen vom Beklagten

bestrittenen Vortrag hat die Klägerin unter Beweis durch Sachverständigengut-

achten gestellt. Da die Begründung der Klägerin für einen Anspruch auf Scha-

densersatz nach § 635 BGB gegen den Beklagten wegen Planungsmangels

schlüssig ist, durfte das Berufungsgericht die Klage nicht ohne Beweiserhebung

abweisen.

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c) Die Überlegung des Berufungsgerichts, die Rechtsprechung zur Sach-

walterhaftung des Architekten passe nicht auf das Verhältnis der Klägerin als

Generalunternehmerin zum beklagten Tragwerksplaner als deren Subunter-

nehmer, führt nicht zu einer anderen Beurteilung, da die Haftung des Beklagten

nicht aus einer sachwalterähnlichen Stellung hergeleitet wird.

II.

13

Auch die Hilfserwägungen des Berufungsgerichts rechtfertigen die Kla-

geabweisung nicht.

1. a) Das Berufungsgericht meint, die Klägerin sei durch die Schriftstücke

des Beklagten vom 18. und 31. August 2001 hinreichend auf die Umplanung im

Bereich der Betonklasse hingewiesen worden. Es sei daher Sache der Klägerin

gewesen, die kostenmäßige Auswirkung der Planänderung zu prüfen und bei

fehlendem Einverständnis zu widersprechen, ansonsten sei von einer konklu-

denten einvernehmlichen Festlegung auszugehen.

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b) Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass das Schreiben vom

18. August 2001 keine Veränderungen hinsichtlich der Betongüte der Boden-

platte enthält.

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In der "Abweichungsliste Ausführungsplanung" vom 31. August 2001 ist

zwar die Änderung der Betonklasse von B 35 zu B 45 enthalten, allerdings wird

diese dort vom Beklagten als "statisch erforderlich" dargestellt. Diesen Hinweis

ihres Fachplaners musste die Klägerin nicht nochmals überprüfen oder überprü-

fen lassen, sondern sie durfte sich auf diese Feststellung verlassen.

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2. a) Das Berufungsgericht meint, die Klägerin habe auf eigenes Risiko

gehandelt, als sie die Umplanung des Beklagten umgesetzt habe, ohne die An-

nahme ihres eigenen Nachtragsangebots durch K. abzuwarten. Die entstande-

nen Mehrkosten könne sie daher nicht auf den Beklagten abwälzen.

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b) Der Beklagte kann der Klägerin als deren Fachplaner nicht zum Vor-

wurf machen, dass sie seinen Vorschlägen zur Umplanung "als statisch erfor-

derlich" ungeprüft gefolgt ist.

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Eine Nachtragsforderung gegenüber K. kam von vorneherein nicht in Be-

tracht, wenn die Veränderung der Betongüte nicht erforderlich war. Dass die

Klägerin im Vertrauen auf die Angaben des Beklagten versucht hat, einen

Nachtrag durchzusetzen, ist weder eine Billigung der Umplanung als mangelfrei

noch hindert es die Klägerin, ihren etwaigen Mängelanspruch gegen den Be-

klagten durchzusetzen.

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3. a) Das Berufungsgericht sieht im Wechsel der Betonarten keinen

Pflichtenverstoß des Beklagten, weil der Beklagte wegen des vertraglich festge-

legten hohen Qualitätsstandards des Bauvorhabens etwa aus Kostengründen

nicht gehalten gewesen wäre, die nach statischen Erfordernissen der Trag-

werksplanung noch zulässige, einfachste Betongüte zu wählen. Zudem hätte

die Verwendung von Beton der Klasse B 35 zu einem Mehr an Biege- und

Schubbewehrung geführt, was die Klägerin aber nicht hinreichend dargelegt

habe.

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b) Hierbei übersieht das Berufungsgericht Sachvortrag mit Beweisantritt

der Klägerin, wonach die Verwendung von Beton der Güteklasse B 45 nicht zu

einer qualitativen Wertsteigerung des Gebäudes geführt habe. Mit dem hohen

Qualitätsstandard des Gebäudes nach Vertrag und Prospekt dürfte im Übrigen

auch eher die hochwertige Ausstattung des Gebäudes als dessen Gründungs-

platte angesprochen sein.

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Der Mehrbedarf an Biege- und Schubbewehrung bei der Verwendung

von Beton B 35 ist in dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten der Sach-

verständigen S., K. und Partner vom 15. Februar 2002 auf Seite 16 und 17

rechnerisch dargestellt und bei der Schadensberechnung bereits mitberücksich-

tigt worden (16,1 % statt 18 % Erhöhung des Stahlbedarfs in der Grundbeweh-

rung). Das hat das Berufungsgericht übersehen.

III.

22

Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an einen an-

deren Senat des Berufungsgerichts zurückzuverweisen. Der Senat macht von

der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch.

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Das Berufungsgericht wird die von der Klägerin behauptete unwirtschaft-

liche Überdimensionierung des Tragwerks, die auf der Umplanung des Beklag-

ten beruhen soll, mit den angebotenen Beweismitteln überprüfen und danach

die Frage der Mangelhaftigkeit des Werkes des Beklagten erneut beantworten

müssen.

Kniffka

Kuffer

Bauner

Safari Chabestari

Eick

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 19.11.2003 - 2 O 131/03 -

KG Berlin, Entscheidung vom 15.05.2007 - 21 U 18/04 -