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BGH Urteil vom 10.07.2009 – V ZR 69/08

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 10. Juli 2009 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

EGZPO § 15a Abs. 1 Nr. 1; HessSchlG § 1

In Hessen bildet das Schlichtungsverfahren nach § 15a Abs. 1 EGZPO für einen auf

Zahlung gerichteten Anspruch auch dann keine Voraussetzung für die Zulässigkeit

einer Klage, wenn der Anspruch mit der Verletzung nachbarrechtlicher Pflichten be-

gründet wird.

BGH, Urteil vom 10. Juli 2009 - V ZR 69/08 - OLG Frankfurt/Main LG Frankfurt/Main

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 10. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die

Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. März 2008 aufge-

hoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien sind Eigentümer aneinander grenzender Grundstücke in

Frankfurt am Main. Auf dem Grundstück der Beklagten stehen Bäume, deren

Äste in der Vergangenheit so weit über die Grenze ihres Grundstücks ragten,

dass sie das Dach des Wohnhauses des Klägers weitflächig überwuchsen und

auf den Dachrinnen des Hauses auflagen.

2

Im April 2004 kam es zu einem heftigen Unwetter. In einen Lichtschacht

auf der dem Grundstück der Beklagten zugewandten Seite des Hauses des

Klägers drang Wasser ein und floss von dort aus in das Untergeschoss des

Hauses. Der Kläger behauptet, die Überflutung des Lichtschachts sei darauf

zurückzuführen, dass Nadeln und Blätter der von dem Grundstück der Beklag-

ten überragenden Äste die Dachrinnen und Fallrohre seines Hauses verstopft

hätten. Durch das Ereignis sei ihm ein Schaden von insgesamt 60.686,16 € ent-

standen.

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Mit der Klage verlangt der Kläger von den Beklagten Ersatz dieses Be-

trages. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 650 € stattgegeben und sie

im Übrigen abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat zur Abweisung der Klage

als unzulässig geführt, soweit nicht das Landgericht zugunsten des Klägers er-

kannt hat. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger

seinen Anspruch weiter, soweit das Oberlandesgericht zu seinem Nachteil er-

kannt hat.

Entscheidungsgründe

I.

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Das Berufungsgericht meint, die Klage sei unzulässig. Bei dem mit ihr

verfolgten Anspruch handele es sich um einen Anspruch im Sinne von § 15a

Abs. 1 Nr. 2 EGZPO. Von der durch § 15a EGZPO erteilten Ermächtigung, die

Zulässigkeit der Klage von einem außergerichtlichen Schlichtungsversuch ab-

hängig zu machen, habe Hessen Gebrauch gemacht. Das sei im Berufungsver-

fahren auch dann zu beachten, wenn die Notwendigkeit der Schlichtung im ers-

ten Rechtszug übersehen worden sei.

II.

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Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

HessSchlG ist die Erhebung einer Klage zu den Gerichten der ordentlichen Ge-

richtsbarkeit "in Streitigkeiten wegen Überwuchses nach § 910 des Bürgerlichen

Gesetzbuches" erst zulässig, wenn zuvor vor einer Gütestelle vergeblich ver-

sucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen.

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2. Ob dies für den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch gilt, darf

der Bundesgerichtshof entscheiden. Die Voraussetzungen von § 545 ZPO lie-

gen vor. Nach § 15a EGZPO kann durch Landesgesetz bestimmt werden, dass

in den dort geregelten Fällen die Erhebung der Klage erst zulässig ist, nachdem

von einer durch die zuständige Landsjustizverwaltung eingerichteten oder aner-

kannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizule-

gen. Insoweit betrifft die zwischen den Parteien streitige Frage die Auslegung

von Bundesrecht. Dass sich der Geltungsbereich des hessischen Schlichtungs-

gesetzes nicht über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt, ist

daher ohne Bedeutung (BGH, Urt. v. 13. Dezember 2006, VIII ZR 64/06, NJW

2007, 519 f.; BGHZ 161, 145, 147 zu dem saarländischen Schlichtungsgesetz).

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Im Übrigen beruhen die Vorschriften der von einzelnen Bundesländern

erlassenen Schlichtungsgesetze, soweit es um die Zulässigkeitssperre geht,

einheitlich auf der Vorgabe des § 15a EGZPO und stimmen insoweit überein

(BGHZ 161, 145, 147 m.w.N.). Auch aus diesem Grund sind die Voraussetzun-

gen von § 545 Abs. 1 ZPO gegeben (vgl. BGHZ 34, 375, 377 f.). Das gilt auch

insoweit, als es durch die teilweise Aufhebung eines Landesschlichtungs-

gesetzes an einer Übereinstimmung fehlt (BGH, Urt. v. 13. Dezember 2006,

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2. a) Die Ermächtigung von § 15a EGZPO gilt nach Abs. 1 Nr. 2 der Vor-

schrift für "Ansprüche aus dem Nachbarrecht nach §§ 910, 911 … BGB". Die

Auslegung der Vorschrift ist umstritten. Überwiegend wird vertreten, dass auch

Beseitigungs-, Bereicherungs- und Schadenersatzansprüche der Regelung un-

terfallen, soweit die geltend gemachten Ansprüche darin ihre Grundlage finden,

dass Äste oder Wurzeln über eine Grundstücksgrenze hinausgewachsen sind

(OLG Saarbrücken NJW 2007, 1292 f.; LG Karlsruhe Justiz 2003, 265; AG Ro-

senheim NJW 2001, 2030, 2031; AG Nürnberg MDR 2002, 1189; Baum-

bach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 67. Aufl. § 15a EGZPO Rdn. 2; Hk-ZPO/

Saenger, 2. Aufl., § 15a EGZPO Rdn. 4; MünchKomm-ZPO/Gruber, 3. Aufl.,

§ 15a EGZPO Rdn. 23), während Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., § 15a

EGZPO Rdn. 7, und Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl. § 15a EGZPO Rdn. 5, ohne

nähere Begründung eine engere Auffassung vertreten.

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b) Auf den Streit kommt es im vorliegenden Fall nicht an, weil über einen

Anspruch auf Zahlung zu entscheiden ist. Für solche Ansprüche findet in Hes-

sen eine Schlichtung nicht statt. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut

von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b HessSchlG, folgt jedoch aus der Änderung von

§ 1 HessSchlG durch Art. 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2005 (HessGVBl.

2005 S. 782). Hessen hatte von der Ermächtigung in § 15a EGZPO zunächst in

vollem Umfang Gebrauch gemacht und in § 1 Abs. 1 Nr. 1 HessSchlG a.F. die

Schlichtung "in vermögensrechtlichen Streitigkeiten vor dem Amtsgericht über

Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von tau-

sendfünfhundert Deutsche Mark nicht überschreitet", angeordnet (HessGVBl.

2001, S. 98). Durch Art. 3 des Gesetzes zur Umstellung von Rechtsvorschriften

auf Euro vom 6. November 2001 (HessGVBl. I, S. 434) sind an die Stelle der

Worte "eintausendfünfhundert Deutsche Mark" die Worte "siebenhundertfünfzig

Euro" getreten.

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Durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. a des Gesetzes zur Regelung der außerge-

richtlichen Streitschlichtung vom 1. Dezember 2005 (HessGVBl. 2005, 782) ist

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HessSchlG in der Fassung des Gesetzes vom 6. November

2001 indessen aufgehoben worden. Das Gebot der außergerichtlichen Schlich-

tung gilt seit dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 1. Dezember 2005 am

8. Dezember 2005 allein in den Fällen von § 1 Abs.1 Nr. 2 HessSchlG a.F., des

heutigen § 1 Abs. 1 Nr. 1 HessSchlG. Das ist auch im vorliegenden Fall zu be-

achten, weil es sich bei § 15a EGZPO, § 1 HessSchlG um Normen des Verfah-

rensrechts handelt, die in der Fassung anzuwenden sind, die im Zeitpunkt der

mündlichen Verhandlung gelten (BGH, Urt. v. 13. Dezember 2006, VIII ZR

64/06, aaO).

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Grund für die Aufhebung von § 1 Abs. 1 Nr. 1 HessSchlG a.F. war nach

der Begründung des Regierungsentwurfs, dass "durch das unbeschränkt zuläs-

sige Mahnverfahren" die obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung weit-

gehend umgangen wurde (Hess. Landtag, Drucks. 16/4132 S. 10). "Zur Opti-

mierung der Schlichtungstätigkeit und zur Vermeidung unnötiger und unverhält-

nismäßiger Kosten (sollte) ... durch Herausnahme der Zahlungsansprüche das

Ausweichen in das Mahnverfahren nicht länger ermöglicht werden." (Hess.

Landtag, aaO, S. 11).

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Danach gilt die Anordnung der obligatorischen außergerichtlichen Streit-

schlichtung generell nicht für Ansprüche, die auf Zahlung gerichtet sind. Auf die

Frage, ob der Sachverhalt, aus dem der Anspruch hergeleitet wird, § 15a

EGZPO, § 1 Abs. 1 HessSchlG unterfällt, kommt es nicht an. Dem entspricht

es, dass es "im Deliktsbereich gewichtige Fälle (gibt), in denen dem Geschädig-

ten gerade auch aufgrund des Verhaltens des Schädigers eine außergerichtli-

che Streitschlichtung und Vergleichsverhandlungen kaum zugemutet werden

können" (Hess. Landtag, aaO, S. 11). Deshalb findet eine Schlichtung in Hes-

sen auch nicht statt, wenn wegen einer Verletzung der Ehre Geldentschädigung

verlangt wird.

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3. Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - über das

Vorbringen des Klägers in der Sache bisher nicht entschieden. Dies ist nachzu-

holen.

Krüger

Klein

Lemke

Schmidt-Räntsch

Roth

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.01.2007 - 2/5 O 81/05 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.03.2008 - 4 U 41/07 -