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BGH Beschluss vom 14.07.2009 – 3 StR 133/09
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 14. Juli
2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Lüneburg vom 4. Dezember 2008 im Schuldspruch
dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II. 8. der Ur-
teilsgründe nicht wegen - tateinheitlich begangenen - uner-
laubten Führens, sondern wegen unerlaubten Besitzes von
Munition verurteilt wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall II. 8. der Urteilsgründe we-
gen unerlaubten Führens einer Schusswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Füh-
ren von Munition und mit unerlaubtem Führen eines Gegenstandes im Sinne
von § 2 Abs. 3 WaffG verurteilt. Das unerlaubte Führen von Munition ist indes in
§ 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b WaffG nicht unter Strafe gestellt. Strafbar sind nur
der unerlaubte Erwerb und der unerlaubte Besitz von Munition. Die Feststellun-
gen ergeben, dass der Angeklagte Munition unerlaubt besessen hat. Der Senat
hat den Schuldspruch deshalb geändert. Die - gemessen an der Gefährlichkeit
der Schusswaffe milde - Einzelstrafe bleibt davon unberührt.
2
Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbil-
lig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines
Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Becker Pfister von Lienen
Hubert Mayer