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BGH Beschluss vom 14.07.2009 – 3 StR 133/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 133/09

BESCHLUSS

vom

14. Juli 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 14. Juli

2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Lüneburg vom 4. Dezember 2008 im Schuldspruch

dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II. 8. der Ur-

teilsgründe nicht wegen - tateinheitlich begangenen - uner-

laubten Führens, sondern wegen unerlaubten Besitzes von

Munition verurteilt wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall II. 8. der Urteilsgründe we-

gen unerlaubten Führens einer Schusswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Füh-

ren von Munition und mit unerlaubtem Führen eines Gegenstandes im Sinne

von § 2 Abs. 3 WaffG verurteilt. Das unerlaubte Führen von Munition ist indes in

§ 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b WaffG nicht unter Strafe gestellt. Strafbar sind nur

der unerlaubte Erwerb und der unerlaubte Besitz von Munition. Die Feststellun-

gen ergeben, dass der Angeklagte Munition unerlaubt besessen hat. Der Senat

hat den Schuldspruch deshalb geändert. Die - gemessen an der Gefährlichkeit

der Schusswaffe milde - Einzelstrafe bleibt davon unberührt.

2

Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbil-

lig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines

Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Becker Pfister von Lienen

Hubert Mayer