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BGH Beschluss vom 14.07.2009 – 3 StR 239/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 239/09

BESCHLUSS

vom

14. Juli 2009

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 14. Juli

2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Aurich vom 15. Dezember 2008 im Schuldspruch dahin

geändert, dass der Angeklagte in den Fällen II. 10. und 12. der

Urteilsgründe jeweils nur wegen sexuellen Missbrauchs von

Kindern verurteilt wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstande-

nen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von

Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 13

Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verur-

teilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das

Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das

Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übri-

gen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts un-

begründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

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1. In den Fällen II. 10. und 12. der Urteilsgründe entfällt die Verurteilung

wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen.

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In diesen Fällen forderte der Angeklagte jeweils eine Freundin seiner

Stieftochter L. auf, seinen Penis anzufassen, was das Kind auch tat. Seine

Stieftochter L. beobachtete den Vorgang, was ihn zusätzlich erregte.

Aufgrund dieses Sachverhalts hat sich der Angeklagte nicht gemäß

§ 174 Abs. 2 Nr. 1, § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB wegen sexuellen Missbrauchs von

Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen zum

Nachteil seiner Stieftochter L. strafbar gemacht. Diese Vorschriften betreffen

- wie ein Vergleich mit den Grundtatbeständen (§ 174 Abs. 1 und § 176 Abs. 1

StGB) zeigt, nach denen sich strafbar macht, wer sexuelle Handlungen an ei-

nem Kind bzw. einem Schutzbefohlenen vornimmt oder an sich von einem Kind

bzw. einem Schutzbefohlenen vornehmen lässt - sexuelle Handlungen ohne

Körperkontakt zu dem Kind, die der Täter entweder an sich selbst oder an ei-

nem Dritten vornimmt. Nicht strafbar ist demnach, wer vor dem Kind sexuelle

Handlungen eines Dritten passiv an sich vornehmen lässt (Renzikowski in LK

12. Aufl. § 176 Rdn. 31). Es verbleibt daher in diesen Fällen bei der Verurtei-

lung des Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zum Nachteil

der Freundinnen seiner Stieftochter. Der Senat hat den Schuldspruch entspre-

chend geändert.

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2. In den Fällen II. 5. bis 9., 11. und 13. der Urteilsgründe nahm L.

ebenfalls sexuelle Handlungen an dem Angeklagten vor einem anderen Kind

vor; im Fall 5. handelte es sich um den Stiefsohn M. des Angeklagten, in den

Fällen 6., 7., 11. und 13. um L. s Freundin Li. sowie in den Fällen 8. und 9.

um L. s Freundin Le.. Soweit das Landgericht diese Taten jeweils auch als

sexuellen Missbrauch von Kindern nach § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB und im Fall 5.

zusätzlich als sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 2

Nr. 1 StGB zum Nachteil der Kinder M. , Li. und Le. gewertet hat, ist dies

aus den unter 1. dargelegten Gründen ebenfalls rechtsfehlerhaft. Jedoch hat

das Landgericht in diesen Fällen im Schuldspruch nicht zum Ausdruck ge-

bracht, dass sich die Taten nach seiner Rechtsauffassung jeweils gegen zwei

Tatopfer richteten. Einer Änderung des Schuldspruchs bedarf es daher insoweit

nicht.

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3. Jedoch können trotz der aufgezeigten Rechtsfehler die für die Fälle

II. 5. bis 13. der Urteilsgründe verhängten Freiheitsstrafen von einem Jahr und

sechs Monaten (Fall II. 11.), einem Jahr (Fälle II. 5. bis 9.) und zehn Monaten

(Fälle II. 10., 12. und 13.) bestehen bleiben. Das Landgericht hat die Strafen

jeweils dem Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB entnommen und bei der Straf-

zumessung rechtsfehlerfrei u. a. zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass er

gezielt das Vertrauen, die Naivität und die Neugier der Kinder ausgenutzt hat.

Soweit es straferschwerend berücksichtigt hat, dass durch die Taten insgesamt

vier Opfer betroffen sind und die Freundinnen L. s pädophile Handlungen

entweder selbst erdulden oder aber mit anschauen mussten, hat es ersichtlich

auf die vom Angeklagten geschaffene beschämende Situation abgestellt, nicht

aber auf die insoweit tatsächlich nicht begangenen Straftaten gemäß § 176

Abs. 4 Nr. 1, § 174 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Unter diesen Umständen kann der Senat

ausschließen, dass das Landgericht mildere Strafen verhängt hätte, wenn es

die Taten zutreffend rechtlich gewürdigt hätte.

Becker Pfister von Lienen

Hubert Mayer