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BGH Beschluss vom 14.07.2009 – 3 StR 276/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 276/09

BESCHLUSS

vom

14. Juli 2009

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer Brandstiftung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts am 14. Juli 2009 gemäß § 349 Abs. 4

StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Hannover vom 25. Februar 2009 mit den Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schwerer Brandstiftung in

zwei Fällen, wobei es in einem Fall bei einem Versuch blieb", zu einer Gesamt-

freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte

mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

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1. Nach den Feststellungen warf der Angeklagte in zwei Fällen jeweils

einen entzündeten Feuerwerkskörper durch ein geöffnetes Wohnungsfenster. In

dem Fall, in dem das Landgericht eine vollendete schwere Brandstiftung ange-

nommen hat, entstand ein Brand, durch den das Kinderzimmer so stark be-

schädigt wurde, dass es wegen einer erforderlichen Renovierung vier Wochen

lang nicht genutzt werden konnte. Alle Möbel und Gegenstände in der gesam-

ten Wohnung mussten aufwendig gesäubert und renoviert werden.

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Das Landgericht hat in beiden Fällen einen bedingten Brandstiftungsvor-

satz mit der Begründung bejaht, dem Angeklagten sei bewusst gewesen, dass

die in die Wohnungen geworfenen, entzündeten Feuerwerkskörper einen Woh-

nungsbrand auslösen könnten.

2. Die Verurteilung des Angeklagten kann nicht bestehen bleiben.

a) Im zweiten Fall tragen die Feststellungen eine Verurteilung wegen

vollendeter schwerer Brandstiftung (§ 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) nicht, denn ih-

nen lässt sich nicht entnehmen, dass das Wohngebäude in Brand gesetzt oder

durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört wurde. Die erste Tatbe-

standsalternative ist nicht erfüllt, weil kein für den bestimmungsgemäßen

Gebrauch des Gebäudes wesentlicher Bestandteil derart vom Feuer erfasst

wurde, dass dieser selbständig, d. h. ohne Fortwirken des Zündmittels, weiter

brannte (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 306 Rdn. 14 f.). Das Tatbestandsmerk-

mal "teilweise zerstört" setzt bei einer Brandlegung in einem Mehrfamilienhaus

voraus, dass zumindest eine Wohnung für eine beträchtliche Zeit zu Wohnzwe-

cken nicht mehr benutzbar war (vgl. BGHSt 48, 14, 20; BGH NStZ 2001, 252

und 2007, 270). Die festgestellte Unbenutzbarkeit des Kinderzimmers reicht

somit nicht aus. Dass die gesamte Wohnung wegen einer starken Verrußung

über längere Zeit nicht bewohnt werden konnte, lässt sich den Feststellungen

nicht entnehmen.

6

b) In beiden Fällen genügen die Ausführungen des Landgerichts nicht

den Anforderungen, die an die Begründung eines bedingten Brandstiftungsvor-

satzes zu stellen sind. Da bedingter Vorsatz und bewusste Fahrlässigkeit im

Grenzbereich eng beieinander liegen, müssen bei der Annahme bedingten Vor-

satzes sowohl das Wissens- als auch das Willenselement sorgfältig geprüft

werden. Insbesondere die Würdigung zum Willenselement muss sich mit den

Feststellungen des Urteils zur Persönlichkeit des Täters auseinander setzen

und alle für das Tatgeschehen bedeutsamen Umstände in Betracht ziehen. Ge-

boten ist eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände (vgl.

BGHSt 36, 1, 9 f.). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall.

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Das Urteil enthält keine Ausführungen dazu, dass der Angeklagte das

teilweise Zerstören der Wohnung oder ein Inbrandsetzen des Gebäudes billi-

gend in Kauf genommen hat. Dies ergibt sich auch nicht von selbst aus den

objektiven Feststellungen. Der nicht unerheblich alkoholisierte Angeklagte (Tat-

zeit-BAK: 1,4 bzw. 1,32 Promille) wollte die Inhaber der Wohnung nach seiner

unwiderlegten Einlassung lediglich erschrecken. Er wusste nicht, ob die entzün-

deten Feuerwerkskörper, die nur kurze Zeit mit einem Feuerschweif abbrennen,

auf leicht entflammbare Gegenstände fallen werden. Ein persönliches Interesse

an einer Brandlegung hatte er nicht. Allein aus der Kenntnis von der allgemei-

nen Gefährlichkeit seines Handelns kann hier eine Billigung daher nicht abgelei-

tet werden (vgl. BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 2, 4, 9, 12).

Becker Pfister von Lienen

Hubert Mayer