Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.07.2009 – IX ZB 143/09

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Juli 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Pape

am 14. Juli 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer

des Landgerichts Ansbach vom 17. März 2009 wird auf Kosten

des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

143,95 € festgesetzt.

Gründe

2

Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil diese nicht

durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt

wurde (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Die Rechtsbeschwerde ist überdies nicht statthaft. Weder sieht das Ge-

setz im Hinblick auf Beschwerdeentscheidungen, durch welche ein Ableh-

nungsantrag zurückgewiesen wurde, die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde

allgemein vor (vgl. §§ 46, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch wurde vorliegend

im Einzelfall die Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ausdrücklich

3

Die unzulässige Rechtsbeschwerde kann auch nicht zu Gunsten des Be-

schwerdeführers in eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe-

schwerde umgedeutet werden. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe-

schwerde findet keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschl. v.

16. November 2005 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordent-

lichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrecht-

lich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).

Ganter Raebel Kayser

Lohmann Pape

Vorinstanzen:

AG Weißenburg, Entscheidung vom 21.01.2009 - 1 C 144/08 -

LG Ansbach, Entscheidung vom 17.03.2009 - 1 T 280/09 -