BGH Beschluss vom 14.07.2009 – IX ZB 143/09
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Juli 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 14. Juli 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Ansbach vom 17. März 2009 wird auf Kosten
des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
143,95 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil diese nicht
durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt
wurde (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde ist überdies nicht statthaft. Weder sieht das Ge-
setz im Hinblick auf Beschwerdeentscheidungen, durch welche ein Ableh-
nungsantrag zurückgewiesen wurde, die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde
im Einzelfall die Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ausdrücklich
zugelassen (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Die unzulässige Rechtsbeschwerde kann auch nicht zu Gunsten des Be-
schwerdeführers in eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe-
schwerde umgedeutet werden. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe-
schwerde findet keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschl. v.
16. November 2005 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordent-
lichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrecht-
lich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).
Ganter Raebel Kayser
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
AG Weißenburg, Entscheidung vom 21.01.2009 - 1 C 144/08 -
LG Ansbach, Entscheidung vom 17.03.2009 - 1 T 280/09 -