BGH Urteil vom 14.07.2009 – VIII ZR 101/08
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Juli 2009
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2009 durch den Vor-
sitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen
Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision des Beklagten
gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a
Gründe
Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere hat die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung. Die sich hier stellende Frage, unter welchen Vor-
aussetzungen eine Vorausverfügung im Sinne von § 1124 Abs. 2 BGB vorliegt,
ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt
(BGH, Urteil vom 23. Juli 2003 - XII ZR 16/00, WM 2003, 2194, unter II 3 b
m.w.N.; Senatsurteil vom 25. April 2007 - VIII ZR 234/06, NJW 2007, 2919,
Tz. 21 ff. m.w.N.).
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
Das Berufungsgericht hat eine Vorausverfügung im Sinne von § 1124
Abs. 2 BGB hier zutreffend bejaht. Entgegen der Ansicht der Revision stellt die
im Mietvertrag vereinbarte Vorauszahlung eine Verfügung im Sinne von § 1124
Abs. 2 BGB dar, wie sich bereits aus § 1124 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt ("einge-
zogen oder in anderer Weise verfügt"). Dafür dass - wie die Revision meint - die
Parteien von vornherein lediglich eine monatliche Miete in Höhe von 262 € ver-
einbaren wollten, gibt es keine Anhaltspunkte. Einen revisionsrechtlich erhebli-
chen Auslegungsfehler des Berufungsgerichts zeigt die Revision insoweit nicht
auf. Im Gegenteil war die wirksame Vereinbarung einer monatlichen Miete in
Höhe von 450 € (zuzüglich Betriebskostenpauschale) gerade erforderlich, wenn
diese - wie die Revision vorträgt - nach Ablauf der fünfjährigen Mietzeit im Falle
einer etwaigen Vertragsverlängerung weiterhin geschuldet sein sollte.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen
ab Zustellung dieses Beschlusses.
Ball
Dr. Frellesen
Hermanns
Dr. Milger
Dr. Hessel
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
AG Rosenheim, Entscheidung vom 07.12.2007 - 7 C 2068/07 -
LG Traunstein, Entscheidung vom 20.03.2008 - 5 S 4535/07 -