Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 14.07.2009 – VIII ZR 101/08

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Juli 2009

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2009 durch den Vor-

sitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen

Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision des Beklagten

gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

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1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a

Gründe

Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere hat die Rechtssache keine

grundsätzliche Bedeutung. Die sich hier stellende Frage, unter welchen Vor-

aussetzungen eine Vorausverfügung im Sinne von § 1124 Abs. 2 BGB vorliegt,

ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt

(BGH, Urteil vom 23. Juli 2003 - XII ZR 16/00, WM 2003, 2194, unter II 3 b

m.w.N.; Senatsurteil vom 25. April 2007 - VIII ZR 234/06, NJW 2007, 2919,

Tz. 21 ff. m.w.N.).

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

Das Berufungsgericht hat eine Vorausverfügung im Sinne von § 1124

Abs. 2 BGB hier zutreffend bejaht. Entgegen der Ansicht der Revision stellt die

im Mietvertrag vereinbarte Vorauszahlung eine Verfügung im Sinne von § 1124

Abs. 2 BGB dar, wie sich bereits aus § 1124 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt ("einge-

zogen oder in anderer Weise verfügt"). Dafür dass - wie die Revision meint - die

Parteien von vornherein lediglich eine monatliche Miete in Höhe von 262 € ver-

einbaren wollten, gibt es keine Anhaltspunkte. Einen revisionsrechtlich erhebli-

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chen Auslegungsfehler des Berufungsgerichts zeigt die Revision insoweit nicht

auf. Im Gegenteil war die wirksame Vereinbarung einer monatlichen Miete in

Höhe von 450 € (zuzüglich Betriebskostenpauschale) gerade erforderlich, wenn

diese - wie die Revision vorträgt - nach Ablauf der fünfjährigen Mietzeit im Falle

einer etwaigen Vertragsverlängerung weiterhin geschuldet sein sollte.

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Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen

ab Zustellung dieses Beschlusses.

Ball

Dr. Frellesen

Hermanns

Dr. Milger

Dr. Hessel

Hinweis:

Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Vorinstanzen:

AG Rosenheim, Entscheidung vom 07.12.2007 - 7 C 2068/07 -

LG Traunstein, Entscheidung vom 20.03.2008 - 5 S 4535/07 -