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BGH Beschluss vom 14.07.2009 – VIII ZR 3/09

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Juli 2009

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Würdigt das Berufungsgericht eine Zeugenaussage anders als das erstinstanz-

liche Gericht, ohne den Zeugen selbst zu vernehmen, liegt darin ein Verstoß

gegen das rechtliche Gehör der benachteiligten Partei (im Anschluss an

BVerfG, NJW 2005, 1487 und BGH, Beschluss vom 5. April 2006 - IV ZR

253/05, FamRZ 2006, 946).

BGH, Beschluss vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 3/09 - OLG Hamm LG Essen

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger

und Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Schneider

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil

des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Novem-

ber 2008 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-

schwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 42.000 € fest-

gesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht ihres Ge-

schäftsführers auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 42.000 € nebst Zinsen

für die Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils in Anspruch. Die Beklagte

behauptet, bei Abschluss des Kaufvertrages sei vereinbart worden, dass der

Kaufpreis mit einer persönlichen Darlehensschuld des Verkäufers gegenüber

der "W. -Gruppe" (hier: der S. -GmbH) verrechnet werde; da-

durch sei die Forderung erloschen.

2

Durch Vorbehaltsurteil vom 29. Januar 2007 ist die Beklagte im Ur-

kundsprozess entsprechend den Anträgen der Klägerin verurteilt worden. Im

Nachverfahren hat das Landgericht die Verrechnungsvereinbarung aufgrund

der Aussagen der von der Beklagten benannten Zeugen R. , P. ,

B. und W. für bewiesen erachtet und deshalb die Klage unter Aufhe-

bung des Vorbehaltsurteils abgewiesen.

3

Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil des

Landgerichts abgeändert und das Vorbehaltsurteil unter Wegfall des Vorbehalts

mit der Begründung aufrechterhalten, die Beklagte habe den Beweis für die be-

hauptete Verrechnungsvereinbarung nicht erbracht. Gegen dieses Urteil richtet

sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten.

II.

4

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-

sig (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 544 ZPO; § 26 Nr. 8 EGZPO). Sie ist auch be-

gründet und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen

Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Be-

rufungsgericht hat die erstinstanzlich vernommenen Zeugen entgegen § 529

Abs. 1 Nr. 1, § 398 Abs. 1 ZPO nicht erneut vernommen, obwohl es deren Aus-

sagen anders gewürdigt hat als das Landgericht. Diese rechtsfehlerhafte An-

wendung des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verletzt den Anspruch der Beklagten auf

rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, NJW 2005, 1487;

BGH, Beschluss vom 5. April 2006 - IV ZR 253/05, FamRZ 2006, 946).

5

Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an

die Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszuges gebunden. Bei Zweifeln

an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststel-

lungen ist eine erneute Beweisaufnahme zwingend geboten. Insbesondere

muss das Berufungsgericht die bereits in erster Instanz vernommenen Zeugen

nochmals gemäß § 398 Abs. 1 ZPO vernehmen, wenn es deren Aussagen an-

ders würdigen will als die Vorinstanz (BGH, Urteil vom 28. November 1995

- XI ZR 37/97, NJW 1996, 663, unter III 3; Senatsurteil vom 8. Dezember 1999

- VIII ZR 340/98, NJW 2000, 1199, unter II 2 a, st. Rspr.). Die nochmalige Ver-

nehmung eines Zeugen kann allenfalls dann unterbleiben, wenn sich das

Rechtsmittelgericht auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit,

das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Voll-

ständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage betreffen (Senatsurteil

vom 19. Juni 1991 - VIII ZR 116/90, NJW 1991, 3285, unter II 2 b aa; BGH, Ur-

teil vom 10. März 1998 - VI ZR 30/97, NJW 1998, 2222, unter II 1 b). Ein sol-

cher Ausnahmefall liegt hier entgegen der Auffassung der Beschwerdeerwide-

rung nicht vor.

6

Das Landgericht hat die Aussagen der von ihm vernommenen Zeugen

dahin gewürdigt, dass die in der Besprechung vom 31. Januar 2005 im Rahmen

der beabsichtigten Auseinandersetzung nur skizzierte, aber noch nicht verbind-

lich vereinbarte Verrechnungsabrede bei dem späteren Abschluss des Anteils-

übertragungsvertrages am 8. August 2005 (konkludent) vereinbart worden sei.

Es hat dabei maßgeblich auf die Angaben der Zeugen zu den Hintergründen

des Geschäftsanteilskaufs abgestellt. Danach sei der Anteilskauf von vornher-

ein nur im Hinblick auf die von allen Beteiligten erstrebte gesellschaftsrechtliche

Auseinandersetzung zwischen der W. -Gruppe und dem Geschäftsführer

der Klägerin erfolgt, dem auf diese Weise die Möglichkeit habe eröffnet werden

sollen, seine hohen Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der W. -Gruppe

abzutragen. Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht die vom Zeugen

R. geschilderte Einschätzung, die Verrechnung sei für die Parteien bei Ab-

schluss des Geschäftanteilskaufs selbstverständlich gewesen, für zutreffend

erachtet. Das Berufungsgericht hat demgegenüber gemeint, dass sich der Aus-

sage des Zeugen R. , der als einziger der vernommenen Zeugen bei dem

Vertragsschluss am 8. August 2005 zugegen gewesen sei, ein übereinstim-

mender Wille der Vertragsparteien im Hinblick auf eine Verrechnungsabrede

nicht entnehmen lasse. Somit hat das Berufungsgericht die Zeugenaussagen

für unergiebig erachtet und abweichend gewürdigt, ohne sich durch erneute

Vernehmung des Zeugen einen eigenen Eindruck zu verschaffen. Das ange-

fochtene Urteil beruht auf dieser Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es ist nicht

auszuschließen, dass das Berufungsgericht zu einer abweichenden Entschei-

dung gelangt wäre, wenn es die Zeugen erneut vernommen hätte.

Ball

Dr. Frellesen

Dr. Milger

Dr. Hessel

Dr. Schneider

Vorinstanzen:

LG Essen, Entscheidung vom 15.10.2007 - 3 O 382/06 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 05.11.2008 - I-8 U 5/08 -