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BGH Urteil vom 14.07.2009 – X ZR 187/04

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Patentnichtigkeitssache

Verkündet am: 14. Juli 2009 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 26. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Scharen und die

Richter Asendorf, Gröning, Dr. Achilles und Dr. Berger

für Recht erkannt:

Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 19. Oktober

2004 verkündete Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats) des

Bundespatentgerichts abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Das deutsche Patent 100 49 552 wird für nichtig erklärt, soweit es

über folgende Fassung seiner Patentansprüche hinausgeht:

1. Anbringungsvorrichtung zum Anbringen von Werkzeugen (4) an

einem Baggerarm eines großen Baggers mit

-

einer Befestigungseinrichtung (2) zum Befestigen der An-

bringungsvorrichtung an einem großen Bagger, wobei die

Befestigungseinrichtung als Schnellwechsler (2) ausgebil-

det ist und

-

einer Aufnahmeeinrichtung zur Aufnahme von Werkzeugen

in Form eines Verdichters (4),

- welche zumindest in einer Richtung parallel zu dem

Schnellwechsler (2) schmaler ausgebildet ist als der

Schnellwechsler (2) und in dieser Richtung verschiebbar

zu dem Schnellwechsler (2) angeordnet ist und

-

bei welcher eine Verschiebeeinrichtung (8, 10) zum Ver-

schieben der Aufnahmeeinrichtung an dem Schnell-

wechsler (2) angeordnet und zwischen der Verschiebe-

einrichtung (8, 10) und der Aufnahmeeinrichtung ein Dis-

tanzstück (6) vorgesehen ist.

2. Anbringungsvorrichtung nach Anspruch 1, bei welcher die Ver-

schiebeeinrichtung (8, 10) einen hydraulischen Linearantrieb

(10) aufweist.

3. Anbringungsvorrichtung nach Anspruch 1 oder 2, bei welcher

zwischen dem Schnellwechsler (2) und der Aufnahmeeinrich-

tung hydraulische Versorgungsleitungen (14, 16) angeordnet

sind.

4. Anbringungsvorrichtung nach Anspruch 3, bei welcher die Ver-

sorgungsleitungen (14, 16) eine Druck- und/oder Durchfluss-

mengen-Reguliereinrichtung (12) aufweisen.

5. Verdichtervorrichtung mit einem Verdichter (4) und einer als

Schnellwechsler ausgebildeten Befestigungseinrichtung (2),

wobei der Verdichter (4) schmaler ausgebildet ist als der

Schnellwechsler (2), der Verdichter (4) parallel verschiebbar zu

dem Schnellwechsler (2) angeordnet ist und der Verdichter (4)

über ein Distanzstück (6) mit dem Schnellwechsler (2) verbun-

den ist und wobei der Schnellwechsler zum Anbringen an ei-

nem Baggerarm eines großen Baggers vorgesehen ist.

6. Verdichtervorrichtung nach Anspruch 5, bei welcher der Ver-

dichter (4) ein hydraulisch angetriebener Verdichter (4) mit einer

Verdichterplatte ist, die schmaler als der Schnellwechsler (2)

ausgebildet ist.

7. Verdichtervorrichtung nach Anspruch 5 oder 6, bei welcher das

Distanzstück (6) einen Querschnitt aufweist, welcher kleiner als

die Ausdehnung der Verdichterplatte in Richtung des Quer-

schnitts ist.

8. Verdichtervorrichtung nach einem der Ansprüche 5 bis 7, bei

welcher ein hydraulischer Linearantrieb (10) zum Verschieben

des Verdichters (4) relativ zu dem Schnellwechsler (2) vorgese-

hen ist.

9. Verdichtervorrichtung nach einem der Ansprüche 5 bis 8, bei

welcher eine hydraulische Verbindung (14, 16) zwischen dem

Verdichter (4) und dem Schnellwechsler (2) vorgesehen ist.

10. Verdichtervorrichtung nach Anspruch 9, bei welcher in der hyd-

raulischen Verbindung (14, 16) eine Druck- und/oder Durch-

flussmengen-Reguliereinrichtung (12) angeordnet ist.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszugs werden gegeneinander aufgehoben;

diejenigen des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 6. Oktober 2000 ange-

meldeten deutschen Patents 100 49 552 (Streitpatents), das in der erteilten

Fassung 16 Patentansprüche umfasst, von denen die Ansprüche 1 und 9 lau-

ten:

"1. Anbringungsvorrichtung zur Anbringung von Werkzeugen (4) an

einen Baggerarm mit einer Befestigungseinrichtung (2) zum Be-

festigen der Anbringungsvorrichtung an einem Bagger und ei-

ner Aufnahmeeinrichtung zur Aufnahme von Werkzeugen (4),

welche zumindest in einer Richtung parallel zu der Befesti-

gungseinrichtung (2) schmaler ausgebildet ist als die Befesti-

gungseinrichtung (2) und in dieser Richtung verschiebbar zu

der Befestigungseinrichtung (2) angeordnet ist.

9. Verdichtungsvorrichtung mit einem Verdichter (4) und einer Be-

festigungseinrichtung (2), wobei der Verdichter (4) schmaler

ausgebildet ist als die Befestigungseinrichtung (2) und der Ver-

dichter (4) parallel verschiebbar zu der Befestigungseinrichtung

(2) angeordnet ist."

3

Wegen des Wortlauts der jeweils auf Patentansprüche 1 und 9 mittelbar

oder unmittelbar zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 8 bzw. 10 bis 16 wird

auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.

Mit ihrer Nichtigkeitsklage hat die Klägerin geltend gemacht, der Gegen-

stand des Streitpatents sei nicht patentfähig, weil er nicht auf einer erfinderi-

schen Tätigkeit beruhe, und sich dafür unter anderem auf Prospektunterlagen

für ein von der Simex Engineering S.r.l. (Bologna) hergestelltes Verdichtungs-

gerät und einen Schriftverkehr gestützt, woraus sich ergeben soll, dass dieser

Verdichter seit 1994 gebaut und seit 2000 - in Prototypform schon seit 1999 -

an Bobcat Europe, Belgien, geliefert worden ist. Außerdem hat sich die Klägerin

auf einen Prospekt des Unternehmens Lancier für Anbaugeräte gestützt

(Anl. D 6). Wegen der übrigen erstinstanzlich eingeführten Entgegenhaltungen

wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

5

Die Klägerin hat beantragt, das Streitpatent für nichtig zu erklären.

Die Beklagte hat das Streitpatent in einer Fassung mit zehn Ansprüchen

beschränkt verteidigt, deren Ansprüche 1 und 5 wie folgt lauten:

"1. Anbringungsvorrichtung zum Anbringen von Werkzeugen (4) an

einen Baggerarm mit einer Befestigungseinrichtung (2) zum Be-

festigen der Anbringungsvorrichtung an einem Bagger, wobei

die Befestigungseinrichtung als Schnellwechsler (2) ausgebildet

ist und einer Aufnahmeeinrichtung zur Aufnahme von Werkzeu-

gen in Form eines Verdichters (4), welche zumindest in einer

Richtung parallel zu dem Schnellwechsler (2) schmaler ausge-

bildet ist als der Schnellwechsler (2) und in dieser Richtung ver-

schiebbar zu dem Schnellwechsler (2) angeordnet ist, bei wel-

cher eine Verschiebeeinrichtung (8, 10) zum Verschieben der

Aufnahmeeinrichtung an dem Schnellwechsler (2) angeordnet

und zwischen der Verschiebeeinrichtung (8, 10) und der Auf-

nahmeeinrichtung ein Distanzstück (6) vorgesehen ist, welches

einen größeren Abstand zwischen dem Schnellwechsler (2) und

der Aufnahmeeinrichtung ermöglicht, so dass die schmalere

Aufnahmeeinrichtung gemeinsam mit dem Distanzstück (6) in

enge Räume bzw. Spalte, deren Abmessungen einen Zugang

des Schnellwechslers (2) und des Endbereichs des Bagger-

arms aufgrund deren Abmessungen nicht ermöglichen, einge-

führt werden kann, wobei das Distanzstück (6) mit dem Verdich-

ter (4) von der rechten auf die linke Seite des Schnellwechslers

(2) verschiebbar ist, um den Verdichter (4) an dem Schnell-

wechsler (2) derart anzuordnen, dass er, je nachdem, an wel-

cher Grabenseite gearbeitet wird, möglichst nah an die jeweilige

Grabenwand (24) herangeführt werden kann.

5. Verdichtervorrichtung mit einem Verdichter (4) und einer als

Schnellwechsler ausgebildeten Befestigungseinrichtung (2),

wobei der Verdichter (4) schmaler ausgebildet ist als der

Schnellwechsler (2), der Verdichter (4) parallel verschiebbar zu

dem Schnellwechsler (2) angeordnet ist und der Verdichter (4)

über ein Distanzstück (6) mit dem Schnellwechsler (2) verbun-

den ist, welches einen größeren Abstand zwischen dem

Schnellwechsler und einer den Verdichter (4) aufnehmenden

Aufnahmeeinrichtung ermöglicht, so dass die schmalere Auf-

nahmeeinrichtung gemeinsam mit dem Distanzstück (6) in enge

Räume bzw. Spalte, deren Abmessungen einen Zugang des

Schnellwechslers (2) und des Endbereichs des Baggerarms

aufgrund deren Abmessungen nicht ermöglichen, eingeführt

werden kann, wobei der Schnellwechsler (2) zum Anbringen an

einem Baggerarm vorgesehen ist, und wobei das Distanzstück

(6) mit dem Verdichter (4) von der rechten auf die linke Seite

des Schnellwechslers (2) verschiebbar ist, um den Verdichter

(4) an dem Schnellwechsler (2) derart anzuordnen, dass er, je

nachdem, an welcher Grabenseite gearbeitet wird, möglichst

nah an die jeweilige Grabenwand (24) herangeführt werden

kann."

7

Das Patentgericht hat das Streitpatent "dadurch teilweise für nichtig er-

klärt", dass es die beschränkt verteidigte Fassung, wegen deren vollständigen

Wortlauts auf den Tenor des angefochtenen Urteils Bezug genommen wird,

erhält. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Mit ihrer dagegen eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihren An-

trag, das Streitpatent für nichtig zu erklären, weiter; die Beklagte verteidigt es

mit ihrer Anschlussberufung beschränkt in der aus dem Tenor ersichtlichen

Fassung. Hilfsweise begehrt die Beklagte, das Streitpatent in der durch das an-

gefochtene Urteil erhaltenen Fassung mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten,

dass in die Ansprüche 1 und 5 der Zusatz "…an einem Baggerarm 'eines gro-

ßen Baggers'…" aufgenommen wird. Die Parteien beantragen wechselseitig,

die Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.

8

Im Auftrag des Senats hat Professor Dr.-Ing. B. S. , Rheinisch-

Westfälische Technische Hochschule A. , ein schriftliches Gutachten er-

stellt, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.

Entscheidungsgründe

9

Die in zulässiger Weise eingelegte Anschlussberufung (vgl. dazu Keu-

kenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren, 3. Aufl. Rdn. 232 m.w.N.) hat Erfolg,

während die Berufung zurückzuweisen ist.

10

I. Soweit das Streitpatent über die Fassung der mit der Anschlussberu-

fung in zulässiger Weise beschränkt verteidigten Ansprüche hinausgeht, ist es

ohne weitere Sachprüfung für nichtig zu erklären (st. Rspr., vgl. BGHZ 170, 215

- Carvedilol II).

11

II. 1. Das Streitpatent betrifft eine Anbringungsvorrichtung zum Anbringen

von Werkzeugen, insbesondere Verdichtervorrichtungen an Baggerarme zur

Durchführung von Arbeiten im Tiefbau. Die an den Auslegern für die Anbrin-

gung der Arbeitsgeräte vorgesehenen Anschlusselemente, wie Schnellwech-

selvorrichtungen, weisen der Beschreibung zufolge bestimmte, üblicherweise

genormte Mindestmaße auf. Insbesondere beim Einsatz großer Bagger ent-

steht, wie in der Beschreibung des Weiteren ausgeführt ist, das Problem, dass

die Werkzeuge in engen Gruben deshalb nicht eingesetzt werden können, weil

die Ausleger und insbesondere deren Anschlusselemente aufgrund ihrer Ab-

messungen nicht mit dem angebrachten Werkzeug in die Grube abgesenkt und

darin bewegt werden können. Dieses Problem stelle sich besonders beim Ver-

legen von Rohrleitungen, wo es erforderlich sei, den Boden an beiden Seiten

einer verlegten Rohrleitung innerhalb eines ausgehobenen Grabens zu verdich-

ten. Die Größe der Anschlusseinrichtungen mache die - kosten- und zeitintensi-

ve - Aushebung von Gräben erforderlich, die so breit seien, dass die Ausleger

mit den an den Anschlusselementen angebrachten Werkzeugen in den Raum

zwischen Grabenwand und Rohrleitung eingeführt werden können, um auch

dort den Boden zu verdichten.

12

2. Der Erfindung liegt das Problem zugrunde, eine Anbringungsvorrich-

tung zum Anbringen von Werkzeugen, namentlich Verdichtervorrichtungen, an

einen Baggerarm zu schaffen, welche es ermöglicht, auch mit großen Baggern

Arbeiten in engen Gruben oder Gräben auszuführen. Dazu stellt Patentan-

spruch 1 in der zuletzt verteidigten Fassung eine Anbringungsvorrichtung zum

Anbringen von Werkzeugen an einen Baggerarm eines großen Baggers unter

Schutz mit

1.

einer Befestigungseinrichtung

1.1 zum Befestigen der Anbringungsvorrichtung an einem großen

Bagger,

1.2 die als Schnellwechsler ausgebildet ist,

und

2.

einer Aufnahmeeinrichtung

2.1 zur Aufnahme von Werkzeugen in Form eines Verdichters,

2.2 welche zumindest in einer Richtung parallel zu dem Schnell-

wechsler schmaler als der Schnellwechsler ausgebildet und

2.3

in dieser Richtung verschiebbar zu dem Schnellwechsler an-

geordnet ist

und bei welcher

3.

eine Verschiebeeinrichtung zum Verschieben der Aufnahme-

einrichtung an dem Schnellwechsler angeordnet sowie

4.

zwischen der Verschiebeeinrichtung und der Aufnahmeein-

richtung ein Distanzstück vorgesehen ist.

13

Gemäß Patentanspruch 5 in der zuletzt verteidigten Fassung wird eine

Verdichtervorrichtung vorgeschlagen mit

1.

einem Verdichter und

15

2.

einer als Schnellwechsler ausgebildeten Befestigungseinrich-

tung,

3. wobei der Verdichter

3.1 schmaler als der Schnellwechsler ausgebildet,

3.2 parallel verschiebbar zu dem Schnellwechsler angeordnet und

3.3 über ein Distanzstück mit dem Schnellwechsler verbunden

und wobei

4.

der Schnellwechsler zum Anbringen an einem Baggerarm ei-

nes großen Baggers vorgesehen ist.

3. Einige dieser Merkmale bedürfen der Erläuterung.

a) Unter einem Schnellwechsler verstand der Fachmann, wie die Erörte-

rung mit dem Sachverständigen und den Parteien ergeben hat, schon zur Zeit

der Anmeldung des Streitpatents eine Vorrichtung, die es erlaubte, am Ausle-

gerarm benötigte Werkzeuge vom Steuerstand des Baggers aus automatisch

zu wechseln, indem das auszutauschende Werkzeug - z. B. eine Baggerschau-

fel - aus- und das danach benötigte Gerät (z. B. ein Verdichter) eingeklinkt wird.

Solche Schnellwechsler sind zweiteilig ausgebildet und baggerseitig üblicher-

weise etwa genauso breit, wie der Auslegerarm, während sie dieses Maß werk-

zeugseitig sowohl unter- als auch überschreiten können. Da das Streitpatent

hierzu keine Maßangaben enthält und die patentgemäßen Vorrichtungen einen

Einsatz von Verdichtern ermöglichen sollen, bei dem die Baggerarme selbst

nicht in die ausgehobenen Gräben hinabgesenkt werden müssen, kann der

Schnellwechsler - von Wortlaut und Sinngehalt der verteidigten Ansprüche 1

und 5 gedeckt - auch breiter als solche Baggerarme ausgelegt sein.

16

b) Der in die Patentansprüche 1 und 5 aufgenommene Zusatz "…eines

großen Baggers…", stellt kein unmittelbares Merkmal der unter Schutz gestell-

ten Vorrichtungen dar, sondern ist lediglich Teil der den Patentanspruch einlei-

tenden bzw. abschließenden Zweckangabe. Als solcher gibt er nur an, dass die

Vorrichtung auch an größeren Baggern verwendet werden können soll, also

etwa an Baggern mit einem Eigengewicht ab 20 Tonnen, die die Beklagte in der

mündlichen Verhandlung als Beispiel für "große Bagger" bezeichnet hat (vgl.

dazu auch BGH, Urt. v. 28.5.2009 - Xa ZR 140/05 - Bauschalungsstütze).

17

c) Die Merkmale 2.2 und 2.3 in Anspruch 1 bringen zum Ausdruck, dass

die Aufnahmeeinrichtung entlang des Schnellwechslers vorzugsweise quer zur

Fahrtrichtung des Baggers verschiebbar angeordnet und dafür in dieser Rich-

tung schmaler ausgebildet ist als der Schnellwechsler. Dabei folgt aus der An-

weisung "…in dieser Richtung…" zugleich, dass diese Verschiebung erfin-

dungsgemäß linear verläuft, vergleichbar der Bewegung auf einem Schienen-

strang.

18

Über die Ausdehnung des möglichen Verschiebeweges macht das

Streitpatent keine Angaben. Deshalb kann nicht angenommen werden, dass

sich dieser notwendigerweise stets auf die maximale Länge zwischen den End-

punkten der werkzeugseitigen Befestigungseinrichtung erstrecken müsste, son-

dern es reicht jegliche Verschiebbarkeit aus.

20

d) Unter der gemäß Patentanspruch 1 vorgesehenen Verschiebeeinrich-

tung ist ein Antrieb zu verstehen, mit dem die Verschiebung bewirkt wird.

e) Bei einem Distanzstück i. S. des Streitpatents handelt es sich um ein

zusätzliches Bauteil eigener Länge, das zwischen Befestigungs- und Aufnah-

meeinrichtung für das Verdichterwerkzeug (Anspruch 1) bzw. zwischen Befesti-

gungseinrichtung und Verdichter (Anspruch 5) gesetzt wird. Auf diese Weise

kann zwischen diesen Elementen ein so großer Abstand hergestellt werden,

dass Verdichtungsarbeiten bei über dem Erdreich angeordnetem Baggerausle-

ger auch in tiefen Gräben ausgeführt werden können (Beschreibung Tz. 16).

21

f) Die von Patentanspruch 5 in der zuletzt verteidigten Fassung unter

Schutz gestellte Verdichtervorrichtung unterscheidet sich von Anspruch 1 im

Wesentlichen nur dadurch, dass der Verdichter über das Distanzstück ver-

schiebbar mit der Befestigungseinrichtung verbunden und eine gesonderte Auf-

nahmeeinrichtung nicht erwähnt ist. Obwohl in Anspruch 5 eine Verschiebeein-

richtung (Merkmal 3 von Anspruch 1) nicht ausdrücklich angeführt ist, ist aus

fachlicher Sicht dieselbe Verschiebbarkeit wie dort beansprucht. Da der Ver-

dichter vom Bagger aus bedient werden soll, scheidet ferner eine manuelle

Verschiebung entlang des Verschiebeweges aus. Deshalb ist auch nach An-

spruch 5 eine Einrichtung vorzusehen, mit der die horizontale Verschiebung des

Verdichters entlang dem Schnellwechsler bewerkstelligt wird.

24

III. Der Gegenstand der zuletzt verteidigten Ansprüche 1 und 5 ist patent-

fähig.

1. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in dieser Fassung ist neu (§ 3

Abs. 1 PatG).

a) Die deutsche Patentschrift 16 34 885 (D 2) offenbart einen am Heck

eines Schleppers anzubauenden Trägerrahmen mit einem Löffelbaggerausle-

ger, der insgesamt horizontal entlang des Rahmens verschoben werden kann.

Eine relativ zu einem Schnellwechsler verschiebbare Aufnahmeeinrichtung zur

Aufnahme eines Werkzeugs bzw. ein über ein Distanzstück verschiebbar mit

dem Schnellwechsler verbundener Verdichter ist nicht beschrieben.

25

b) Die am 17. August 1999 veröffentlichte japanische Offenlegungsschrift

11-222807 (D 4) betrifft eine Stampfmaschine, die an einen Baggerarm ange-

baut werden kann, um Verdichtungsarbeiten in schmalen Gräben auszuführen.

Die Maschine weist bereits keinen Schnellwechsler i. S. des Streitpatents auf,

sondern Ösen (Stiftanbringungsteile 13) an Halteklammern, um die Haltebasis

mit durch die Ösen geschlagene Bolzen am Baggerarm zu befestigen.

26

c) Das deutsche Gebrauchsmuster 295 05 383 (D 7) offenbart ein über

eine Anbauplatte zum Anbau an einen Radlader vorgesehenes Verdichtungsrad

mit hochfrequenter Vibration, das zwar horizontal verschoben werden kann,

jedoch nicht entlang einer Verschiebeeinrichtung, sondern durch Verschwen-

kung.

27

d) Gegenstand der europäischen Patentanmeldung 976 871 (D 8) ist ei-

ne Straßenwalze mit einer zylindrischen Walze und einem in Fahrtrichtung da-

hinter angeordneten Plattenverdichter, um eine gleichmäßige Verdichtung des

Materials zu erreichen. Dabei kann der Plattenverdichter grundsätzlich seitlich

verschoben werden, um Bereiche zu erreichen, welche von der Walze nicht

zuvor befahren werden konnten. Nicht vorgesehen ist jedoch eine mit dem

Streitpatent vergleichbare Anbringungsvorrichtung für diesen Plattenverdichter.

28

e) Die deutsche Offenlegungsschrift 198 44 313 (D 9) offenbart den An-

schluss eines Verdichtungsgeräts an den Arm eines Baggers oder Radladers,

wobei der Schwingungserreger für den Verdichter über die Hydraulik des Fahr-

zeugs betrieben wird. Der Verdichter kann in Gräben nur über die Verschwen-

kung des Auslegers von der einen auf die andere Seite versetzt werden; eine

verschiebbare Aufnahmevorrichtung ist nicht vorgesehen.

30

f) Neu ist der Gegenstand der zuletzt verteidigten Ansprüche 1 und 5

auch gegenüber dem Verdichterrad SIMEX CT 2.8.

aa) Dieses Gerät gehört zum Stand der Technik. Es ist, wie die Verneh-

mung des Zeugen R. durch den Senat ergeben hat, in einer im Wesentlichen

dem Foto 1 der Anlage D 5 A und dem Prospekt von Bobcat entsprechenden

Ausführung deutlich vor dem Anmeldetag des Streitpatents an den Markt ge-

bracht und dadurch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden.

31

bb) Das Simex-Verdichterrad verfügt, wie das Bundespatentgericht zu-

treffend angenommen hat, nicht über ein zusätzliches Distanzstück, das, wie

das Streitpatent in der zuletzt verteidigten Fassung es fordert, vermittels seiner

Längenausdehnung einen größeren Abstand zwischen Schnellwechsler und

Aufnahmeeinrichtung herstellt (Merkmale 4, 3.3). Der Zeuge R. , der das Gerät

konstruiert hat, hat die Funktion des Hydraulikzylinders nur mit der Stabilisie-

rung des Rades in Verbindung gebracht, wenn dieses angewinkelt werden

muss, um bei Verdichtungsarbeiten bei seitlich geneigtem Straßenbelag die

Schrägstellung der Arbeitsmaschine auszugleichen. Aber selbst wenn die Auf-

hängung des Verdichterrads so konstruiert sein mag, dass es - in engen Gren-

zen - abgesenkt werden kann, wenn der Kolben des an der Aufhängung in

Fahrtrichtung angebrachten Hydraulikzylinders ausgefahren und das Rad um

die von einem Gelenkbolzen gebildete Achse verschwenkt wird, stellte eine

derartige Abwinklung um eine fixe Achse keinen durchgängig größeren Abstand

zwischen Befestigungs- und Aufnahmeeinrichtung bzw. Verdichter her, wie dies

durch Einsatz eines Distanzstücks i. S. des Streitpatents geschieht.

32

g) Keine der beiden in dem Prospekt für Anbaugeräte der Firma Lancier

(Anlage D 6) vorgestellten Gerätekonfigurationen verwirklicht, wie der Sachver-

ständige zutreffend ausgeführt hat, sämtliche Merkmale von Patentanspruch 1

in der zuletzt verteidigten Fassung; namentlich sind weder Schnellwechsler

noch Verschiebeeinrichtungen zu erkennen. Deshalb kann offenbleiben, ob die

von der Klägerin als Druckvermerk verstandene Ziffernfolge "…/10.99/…" für

sich allein die Überzeugung vermitteln kann, dass der Prospekt der Öffentlich-

keit vor dem Anmeledtag zugänglich gemacht worden ist.

33

2. Verhandlung und Beweisaufnahme haben keine zureichenden An-

haltspunkte dafür ergeben, dass der Gegenstand von Anspruch 1 dem Fach-

mann, einem Bauingenieur oder Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, der

über gute praktische Kenntnisse in der Konstruktion und Entwicklung von Bau-

maschinen verfügt und zugleich im Kanal- oder Rohrleitungsbau erfahren ist,

durch den Stand der Technik nahegelegt war (§ 4 Satz 1 PatG).

34

a) Die japanische Offenlegungsschrift 11-222807 (D 4) gab dem Fach-

mann keine Anregung für eine streitpatentgemäße Weiterentwicklung. In der

Schrift wird vorgeschlagen, zwei zylindrisch geformte Stampfmaschinen über

vertikale Haltebasen an einer Parallelverbindungsvorrichtung anzubringen, die

zum Zweck der Regulierung der Stampfbreite der am Fuß der beiden Stampfzy-

linder angebrachten Verdichterplatten parallelogrammartig verschoben werden

kann. In der einen Endstellung dieser Konstruktion stehen die beiden Stampfzy-

linder so nebeneinander, dass eine Arbeitsfläche von maximaler Breite entsteht.

In der anderen Endposition sind die beiden Zylinder hintereinander angeordnet,

so dass in schmaleren Bereichen, etwa zwischen der Grabenwand und einem

mittig im Graben verlegten Rohr, verdichtet werden kann. Der Fachmann er-

kennt einen konstruktionsbedingten Nachteil in dieser Arbeitsstellung darin,

dass die Stampfzylinder infolge eines durch die Parallelogrammführung beding-

ten Überstands im Bereich der Anbringungsplatten nicht ganz nahe an die Gra-

benwand herangeführt werden können. Um dieses Defizit auszugleichen wird

der Fachmann aber an die Anbringung einer Verdichterplatte mit einem gra-

benwandseitigen Überstand denken und nicht an eine Lösung wie im Streitpa-

tent, in Gestalt einer seitlich gleichsam wie auf einer Schiene verschiebbaren

Aufnahmeeinrichtung für den Verdichter.

35

Im Übrigen bietet das japanische Gerät für die Anforderung, Verdich-

tungsarbeiten im Wechsel von der einen auf die andere Grabenseite durchzu-

führen, eine befriedigende Lösung, nämlich durch Verschwenkung des Bagger-

arms, an dem die Stampfmaschine befestigt ist. Die parallelogrammförmige An-

bringung der Stampfzylinder gewährleistet, dass die Verdichterplatten in jeder

Position exakt parallel zur Grabenwand ausgerichtet sind und das Erdreich ent-

sprechend gleichmäßig verdichtet werden kann. Dabei verläuft die Verschie-

bung der Stampfzylinder parallel zur Befestigungseinrichtung auf einem Kreis-

bogenausschnitt und nicht linear. Das Konstruktionsprinzip der japanischen

Anmeldung erfordert des Weiteren nicht, dass die Aufnahmeeinrichtung für die

Verschiebungsfunktion schmaler ausgebildet ist, als die Befestigungseinrich-

tung. Die waagerechten Anbringungsplatten (30), die Teil der Haltebasen für die

Stampfzylinder (Aufnahmeeinrichtung) sind, haben dementsprechend im We-

sentlichen die gleiche Breite wie die obere und untere Platte (20, 21) der Paral-

lelverbindungseinrichtung (2), die mitsamt den Verbindungselementen (24, 25)

die versetzte Positionierung der Stampfzylinder ermöglicht. Auch unter diesen

Gesichtspunkten bot die japanische Veröffentlichung keinen Anlass für eine zur

streitpatentgemäßen Lösung führende Weiterentwicklung.

36

b) Die deutsche Offenlegungsschrift 198 44 313 (D 9) bietet für den

Fachmann als Lösung für das Problem, Verdichterarbeiten in Gräben beidseitig

im Wechsel von einem Wandbereich zum anderen durchzuführen, ersichtlich

nur die Verschwenkung des Auslegerarms an. Eine Anregung, den Verdichter

dafür, wie beim Streitpatent, in Querrichtung mobil anzubringen, ist dieser

Schrift nicht zu entnehmen. Um die aus technischer Sicht für eine möglichst

gleichmäßige Verdichtungsleistung angestrebte Führung der Verdichterplatte

parallel zur Grabenwand zu realisieren, konnte diese Lösung allenfalls dazu

anregen, den Verdichter oder die Verdichterplatte drehbar zu konstruieren, so

dass Letztere trotz Verschwenkung des Auslegers jederzeit parallel zur Gra-

benwand gestellt werden kann.

37

c) Der Offenbarungsgehalt der Abbildung eines zum Anbau an Bagger

oder Radlader vorgesehenen Grabenverdichters auf der ersten Seite des Lan-

cier-Prospekts (Anlage D 6) geht ungeachtet der Frage des Veröffentlichungs-

datums (oben III 1 g) über denjenigen der deutschen Offenlegungsschrift

198 44 313 nicht hinaus. Für den Fachmann ergibt sich daraus nicht mehr, als

dass das Verdichtungsgerät an einem Baggerarm fixiert und dass infolge des

langgestreckten Mittelteils eine gewisse Arbeitstiefe erreicht werden kann, die

im Prospekt mit bis zu 1.200 mm angegeben ist. Eine Vorrichtung mit einer Ver-

schiebeeinrichtung zu entwickeln, wie es das Streitpatent vorsieht, gibt das ab-

gebildete Gerät keine Anregung.

38

d) Soweit für den Grabenverdichter gemäß dem Prospekt als Zubehörteil

ein horizontal verschiebbarer, an einen Radlader anzubauender Ausleger an-

geboten wird, an dem der Verdichter angebracht werden kann, entnimmt der

Fachmann der entsprechenden Abbildung die Möglichkeit, die Arbeitsposition

des Verdichters durch den teleskopartig ausfahrbaren Ausleger relativ zum

Fahrzeug zu verändern. Das dient aus seiner Sicht der Lösung des Problems,

das dadurch entsteht, dass der Radlader aufgrund der örtlichen Gegebenheiten

nur in einem gewissen seitlichen Abstand zum Graben fahren kann. Eine Anre-

gung dafür, die Anbringungsvorrichtung für den Verdichter wie beim Streitpatent

schmaler als den Schnellwechsler zu konzipieren, damit das Werkzeug von ei-

ner Grabenwand zur anderen verschoben werden kann, erhält der Fachmann

dadurch nicht. Die Abbildung lässt schon keine Verschiebeeinrichtung erkennen

und die Lösung des Problems, mit dem Verdichter von einer Grabenseite zur

anderen zu wechseln, wird er nach dem von der Prospektabbildung vermittelten

Eindruck eher in einer geringen seitlichen Lenkbewegung des Fahrzeugführers

sehen, als darin, das Auslegergestänge horizontal zu verschieben.

39

e) Bei dem SIMEX-Verdichterrad CT 2.8 fungiert als Verdichterwerkzeug

ein Rad, das an einer Achse drehbar gelagert und an einer Aufnahmeeinrich-

tung aufgehängt ist. Die Konstruktion dieses Geräts gibt dem Fachmann keinen

Anlass und keine Anregungen zur Auffindung des mit dem zuletzt verteidigten

Anspruch 1 unterbreiteten Lösungsvorschlags.

40

aa) Für das Problem, Verdichtungsarbeiten in einem Graben in größerer

Arbeitstiefe auszuführen, sieht der Fachmann in einem radförmigen Verdichter-

werkzeug schon wegen der erforderlichen, konstruktiv aufwendigen Anpassung

der Radaufhängung für eine Absenkung in größere Tiefe keinen weiterführen-

den Lösungsansatz. Für den Einsatz in größerer Arbeitstiefe liegt eine vertikale

Führung des Verdichters nahe, wofür sich dessen radförmige Gestaltung aber

nicht anbietet, zumal ein radförmiges Verdichterwerkzeug bei einem solchen

Einsatz auch wegen seiner größeren Schwungmassen schwieriger zu beherr-

schen ist, als ein Plattenverdichter. Die im Wesentlichen horizontale Anbringung

der Radaufhängung (Aufnahmevorrichtung) an dem Gelenkbolzen und dem

Hydraulikkolben weist das Simex-Werkzeug für den Fachmann deshalb einem

vornehmlich oberflächennahen Baubetrieb zu, für den das Gerät ersichtlich

auch konzipiert ist. Es ist zunächst, wie der Zeuge R. angegeben hat, bei Ver-

dichtungsarbeiten im Zusammenhang mit der Verlegung von Telefonkabeln auf

dem französischen Markt eingesetzt worden.

41

bb) Die horizontale Verschiebbarkeit des Verdichterrads ist, wie der Zeu-

ge R. ausgeführt hat und wie dies auch vom Fachmann wahrgenommen wird,

in erster Linie dafür vorgesehen, Verdichtungsarbeiten an Streckenabschnitten

mit seitlichen Hindernissen wie etwa Leitplanken durchzuführen, indem die Spur

des Verdichterrads seitlich neben das Fahrzeug versetzt wird. Eine für den

Fachmann erkennbare Zusatzfunktion bestand darin, ohne Spurveränderung

des Fahrzeugs Gräben zu verdichten, die aufgrund ihrer Breite nicht in einem

Arbeitsgang verdichtet werden können. Aus Sicht des Fachmanns - die sich

insoweit mit der Sicht des Zeugen R. deckt - erfolgt dies aber in der Weise,

dass der zu verdichtende Graben zunächst in einer Einstellung vom Anfang bis

zum Ende abgefahren wird, um mit dem für den Rückweg etwas versetzten

Verdichterrad die nebenliegende Bahn zu planieren. Eine Anregung für die

Konstruktion einer schmalen Aufnahmeeinrichtung zum Hin- und Herfahren des

Verdichters zwischen den Seitenwandbereichen schmaler Gräben gibt die Ver-

schiebeeinrichtung des Simex-Geräts dem Fachmann aber nicht.

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3. Für Patentanspruch 5 in der zuletzt verteidigten Fassung gelten die

vorstehenden Ausführungen entsprechend. Die jeweils rückbezogenen Unter-

ansprüche haben mit den Ansprüchen 1 und 5 Bestand.

43

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 91

Scharen

Asendorf

Gröning

Achilles

Berger

Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 19.10.2004 - 3 Ni 24/03 -