BGH Urteil vom 14.07.2009 – X ZR 187/04
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Patentnichtigkeitssache
Verkündet am: 14. Juli 2009 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 26. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Scharen und die
Richter Asendorf, Gröning, Dr. Achilles und Dr. Berger
für Recht erkannt:
Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 19. Oktober
2004 verkündete Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats) des
Bundespatentgerichts abgeändert und wie folgt neu gefasst.
Das deutsche Patent 100 49 552 wird für nichtig erklärt, soweit es
über folgende Fassung seiner Patentansprüche hinausgeht:
1. Anbringungsvorrichtung zum Anbringen von Werkzeugen (4) an
einem Baggerarm eines großen Baggers mit
-
einer Befestigungseinrichtung (2) zum Befestigen der An-
bringungsvorrichtung an einem großen Bagger, wobei die
Befestigungseinrichtung als Schnellwechsler (2) ausgebil-
det ist und
-
einer Aufnahmeeinrichtung zur Aufnahme von Werkzeugen
in Form eines Verdichters (4),
- welche zumindest in einer Richtung parallel zu dem
Schnellwechsler (2) schmaler ausgebildet ist als der
Schnellwechsler (2) und in dieser Richtung verschiebbar
zu dem Schnellwechsler (2) angeordnet ist und
-
bei welcher eine Verschiebeeinrichtung (8, 10) zum Ver-
schieben der Aufnahmeeinrichtung an dem Schnell-
wechsler (2) angeordnet und zwischen der Verschiebe-
einrichtung (8, 10) und der Aufnahmeeinrichtung ein Dis-
tanzstück (6) vorgesehen ist.
2. Anbringungsvorrichtung nach Anspruch 1, bei welcher die Ver-
schiebeeinrichtung (8, 10) einen hydraulischen Linearantrieb
(10) aufweist.
3. Anbringungsvorrichtung nach Anspruch 1 oder 2, bei welcher
zwischen dem Schnellwechsler (2) und der Aufnahmeeinrich-
tung hydraulische Versorgungsleitungen (14, 16) angeordnet
sind.
4. Anbringungsvorrichtung nach Anspruch 3, bei welcher die Ver-
sorgungsleitungen (14, 16) eine Druck- und/oder Durchfluss-
mengen-Reguliereinrichtung (12) aufweisen.
5. Verdichtervorrichtung mit einem Verdichter (4) und einer als
Schnellwechsler ausgebildeten Befestigungseinrichtung (2),
wobei der Verdichter (4) schmaler ausgebildet ist als der
Schnellwechsler (2), der Verdichter (4) parallel verschiebbar zu
dem Schnellwechsler (2) angeordnet ist und der Verdichter (4)
über ein Distanzstück (6) mit dem Schnellwechsler (2) verbun-
den ist und wobei der Schnellwechsler zum Anbringen an ei-
nem Baggerarm eines großen Baggers vorgesehen ist.
6. Verdichtervorrichtung nach Anspruch 5, bei welcher der Ver-
dichter (4) ein hydraulisch angetriebener Verdichter (4) mit einer
Verdichterplatte ist, die schmaler als der Schnellwechsler (2)
ausgebildet ist.
7. Verdichtervorrichtung nach Anspruch 5 oder 6, bei welcher das
Distanzstück (6) einen Querschnitt aufweist, welcher kleiner als
die Ausdehnung der Verdichterplatte in Richtung des Quer-
schnitts ist.
8. Verdichtervorrichtung nach einem der Ansprüche 5 bis 7, bei
welcher ein hydraulischer Linearantrieb (10) zum Verschieben
des Verdichters (4) relativ zu dem Schnellwechsler (2) vorgese-
hen ist.
9. Verdichtervorrichtung nach einem der Ansprüche 5 bis 8, bei
welcher eine hydraulische Verbindung (14, 16) zwischen dem
Verdichter (4) und dem Schnellwechsler (2) vorgesehen ist.
10. Verdichtervorrichtung nach Anspruch 9, bei welcher in der hyd-
raulischen Verbindung (14, 16) eine Druck- und/oder Durch-
flussmengen-Reguliereinrichtung (12) angeordnet ist.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszugs werden gegeneinander aufgehoben;
diejenigen des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 6. Oktober 2000 ange-
meldeten deutschen Patents 100 49 552 (Streitpatents), das in der erteilten
Fassung 16 Patentansprüche umfasst, von denen die Ansprüche 1 und 9 lau-
ten:
"1. Anbringungsvorrichtung zur Anbringung von Werkzeugen (4) an
einen Baggerarm mit einer Befestigungseinrichtung (2) zum Be-
festigen der Anbringungsvorrichtung an einem Bagger und ei-
ner Aufnahmeeinrichtung zur Aufnahme von Werkzeugen (4),
welche zumindest in einer Richtung parallel zu der Befesti-
gungseinrichtung (2) schmaler ausgebildet ist als die Befesti-
gungseinrichtung (2) und in dieser Richtung verschiebbar zu
der Befestigungseinrichtung (2) angeordnet ist.
9. Verdichtungsvorrichtung mit einem Verdichter (4) und einer Be-
festigungseinrichtung (2), wobei der Verdichter (4) schmaler
ausgebildet ist als die Befestigungseinrichtung (2) und der Ver-
dichter (4) parallel verschiebbar zu der Befestigungseinrichtung
(2) angeordnet ist."
Wegen des Wortlauts der jeweils auf Patentansprüche 1 und 9 mittelbar
oder unmittelbar zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 8 bzw. 10 bis 16 wird
auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.
Mit ihrer Nichtigkeitsklage hat die Klägerin geltend gemacht, der Gegen-
stand des Streitpatents sei nicht patentfähig, weil er nicht auf einer erfinderi-
schen Tätigkeit beruhe, und sich dafür unter anderem auf Prospektunterlagen
für ein von der Simex Engineering S.r.l. (Bologna) hergestelltes Verdichtungs-
gerät und einen Schriftverkehr gestützt, woraus sich ergeben soll, dass dieser
Verdichter seit 1994 gebaut und seit 2000 - in Prototypform schon seit 1999 -
an Bobcat Europe, Belgien, geliefert worden ist. Außerdem hat sich die Klägerin
auf einen Prospekt des Unternehmens Lancier für Anbaugeräte gestützt
(Anl. D 6). Wegen der übrigen erstinstanzlich eingeführten Entgegenhaltungen
wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Die Klägerin hat beantragt, das Streitpatent für nichtig zu erklären.
Die Beklagte hat das Streitpatent in einer Fassung mit zehn Ansprüchen
beschränkt verteidigt, deren Ansprüche 1 und 5 wie folgt lauten:
"1. Anbringungsvorrichtung zum Anbringen von Werkzeugen (4) an
einen Baggerarm mit einer Befestigungseinrichtung (2) zum Be-
festigen der Anbringungsvorrichtung an einem Bagger, wobei
die Befestigungseinrichtung als Schnellwechsler (2) ausgebildet
ist und einer Aufnahmeeinrichtung zur Aufnahme von Werkzeu-
gen in Form eines Verdichters (4), welche zumindest in einer
Richtung parallel zu dem Schnellwechsler (2) schmaler ausge-
bildet ist als der Schnellwechsler (2) und in dieser Richtung ver-
schiebbar zu dem Schnellwechsler (2) angeordnet ist, bei wel-
cher eine Verschiebeeinrichtung (8, 10) zum Verschieben der
Aufnahmeeinrichtung an dem Schnellwechsler (2) angeordnet
und zwischen der Verschiebeeinrichtung (8, 10) und der Auf-
nahmeeinrichtung ein Distanzstück (6) vorgesehen ist, welches
einen größeren Abstand zwischen dem Schnellwechsler (2) und
der Aufnahmeeinrichtung ermöglicht, so dass die schmalere
Aufnahmeeinrichtung gemeinsam mit dem Distanzstück (6) in
enge Räume bzw. Spalte, deren Abmessungen einen Zugang
des Schnellwechslers (2) und des Endbereichs des Bagger-
arms aufgrund deren Abmessungen nicht ermöglichen, einge-
führt werden kann, wobei das Distanzstück (6) mit dem Verdich-
ter (4) von der rechten auf die linke Seite des Schnellwechslers
(2) verschiebbar ist, um den Verdichter (4) an dem Schnell-
wechsler (2) derart anzuordnen, dass er, je nachdem, an wel-
cher Grabenseite gearbeitet wird, möglichst nah an die jeweilige
Grabenwand (24) herangeführt werden kann.
5. Verdichtervorrichtung mit einem Verdichter (4) und einer als
Schnellwechsler ausgebildeten Befestigungseinrichtung (2),
wobei der Verdichter (4) schmaler ausgebildet ist als der
Schnellwechsler (2), der Verdichter (4) parallel verschiebbar zu
dem Schnellwechsler (2) angeordnet ist und der Verdichter (4)
über ein Distanzstück (6) mit dem Schnellwechsler (2) verbun-
den ist, welches einen größeren Abstand zwischen dem
Schnellwechsler und einer den Verdichter (4) aufnehmenden
Aufnahmeeinrichtung ermöglicht, so dass die schmalere Auf-
nahmeeinrichtung gemeinsam mit dem Distanzstück (6) in enge
Räume bzw. Spalte, deren Abmessungen einen Zugang des
Schnellwechslers (2) und des Endbereichs des Baggerarms
aufgrund deren Abmessungen nicht ermöglichen, eingeführt
werden kann, wobei der Schnellwechsler (2) zum Anbringen an
einem Baggerarm vorgesehen ist, und wobei das Distanzstück
(6) mit dem Verdichter (4) von der rechten auf die linke Seite
des Schnellwechslers (2) verschiebbar ist, um den Verdichter
(4) an dem Schnellwechsler (2) derart anzuordnen, dass er, je
nachdem, an welcher Grabenseite gearbeitet wird, möglichst
nah an die jeweilige Grabenwand (24) herangeführt werden
kann."
Das Patentgericht hat das Streitpatent "dadurch teilweise für nichtig er-
klärt", dass es die beschränkt verteidigte Fassung, wegen deren vollständigen
Wortlauts auf den Tenor des angefochtenen Urteils Bezug genommen wird,
erhält. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Mit ihrer dagegen eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihren An-
trag, das Streitpatent für nichtig zu erklären, weiter; die Beklagte verteidigt es
mit ihrer Anschlussberufung beschränkt in der aus dem Tenor ersichtlichen
Fassung. Hilfsweise begehrt die Beklagte, das Streitpatent in der durch das an-
gefochtene Urteil erhaltenen Fassung mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten,
dass in die Ansprüche 1 und 5 der Zusatz "…an einem Baggerarm 'eines gro-
ßen Baggers'…" aufgenommen wird. Die Parteien beantragen wechselseitig,
die Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.
Im Auftrag des Senats hat Professor Dr.-Ing. B. S. , Rheinisch-
Westfälische Technische Hochschule A. , ein schriftliches Gutachten er-
stellt, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.
Entscheidungsgründe
Die in zulässiger Weise eingelegte Anschlussberufung (vgl. dazu Keu-
kenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren, 3. Aufl. Rdn. 232 m.w.N.) hat Erfolg,
während die Berufung zurückzuweisen ist.
I. Soweit das Streitpatent über die Fassung der mit der Anschlussberu-
fung in zulässiger Weise beschränkt verteidigten Ansprüche hinausgeht, ist es
ohne weitere Sachprüfung für nichtig zu erklären (st. Rspr., vgl. BGHZ 170, 215
- Carvedilol II).
II. 1. Das Streitpatent betrifft eine Anbringungsvorrichtung zum Anbringen
von Werkzeugen, insbesondere Verdichtervorrichtungen an Baggerarme zur
Durchführung von Arbeiten im Tiefbau. Die an den Auslegern für die Anbrin-
gung der Arbeitsgeräte vorgesehenen Anschlusselemente, wie Schnellwech-
selvorrichtungen, weisen der Beschreibung zufolge bestimmte, üblicherweise
genormte Mindestmaße auf. Insbesondere beim Einsatz großer Bagger ent-
steht, wie in der Beschreibung des Weiteren ausgeführt ist, das Problem, dass
die Werkzeuge in engen Gruben deshalb nicht eingesetzt werden können, weil
die Ausleger und insbesondere deren Anschlusselemente aufgrund ihrer Ab-
messungen nicht mit dem angebrachten Werkzeug in die Grube abgesenkt und
darin bewegt werden können. Dieses Problem stelle sich besonders beim Ver-
legen von Rohrleitungen, wo es erforderlich sei, den Boden an beiden Seiten
einer verlegten Rohrleitung innerhalb eines ausgehobenen Grabens zu verdich-
ten. Die Größe der Anschlusseinrichtungen mache die - kosten- und zeitintensi-
ve - Aushebung von Gräben erforderlich, die so breit seien, dass die Ausleger
mit den an den Anschlusselementen angebrachten Werkzeugen in den Raum
zwischen Grabenwand und Rohrleitung eingeführt werden können, um auch
dort den Boden zu verdichten.
2. Der Erfindung liegt das Problem zugrunde, eine Anbringungsvorrich-
tung zum Anbringen von Werkzeugen, namentlich Verdichtervorrichtungen, an
einen Baggerarm zu schaffen, welche es ermöglicht, auch mit großen Baggern
Arbeiten in engen Gruben oder Gräben auszuführen. Dazu stellt Patentan-
spruch 1 in der zuletzt verteidigten Fassung eine Anbringungsvorrichtung zum
Anbringen von Werkzeugen an einen Baggerarm eines großen Baggers unter
Schutz mit
1.
einer Befestigungseinrichtung
1.1 zum Befestigen der Anbringungsvorrichtung an einem großen
Bagger,
1.2 die als Schnellwechsler ausgebildet ist,
und
2.
einer Aufnahmeeinrichtung
2.1 zur Aufnahme von Werkzeugen in Form eines Verdichters,
2.2 welche zumindest in einer Richtung parallel zu dem Schnell-
wechsler schmaler als der Schnellwechsler ausgebildet und
2.3
in dieser Richtung verschiebbar zu dem Schnellwechsler an-
geordnet ist
und bei welcher
3.
eine Verschiebeeinrichtung zum Verschieben der Aufnahme-
einrichtung an dem Schnellwechsler angeordnet sowie
4.
zwischen der Verschiebeeinrichtung und der Aufnahmeein-
richtung ein Distanzstück vorgesehen ist.
Gemäß Patentanspruch 5 in der zuletzt verteidigten Fassung wird eine
Verdichtervorrichtung vorgeschlagen mit
1.
einem Verdichter und
2.
einer als Schnellwechsler ausgebildeten Befestigungseinrich-
tung,
3. wobei der Verdichter
3.1 schmaler als der Schnellwechsler ausgebildet,
3.2 parallel verschiebbar zu dem Schnellwechsler angeordnet und
3.3 über ein Distanzstück mit dem Schnellwechsler verbunden
und wobei
4.
der Schnellwechsler zum Anbringen an einem Baggerarm ei-
nes großen Baggers vorgesehen ist.
3. Einige dieser Merkmale bedürfen der Erläuterung.
a) Unter einem Schnellwechsler verstand der Fachmann, wie die Erörte-
rung mit dem Sachverständigen und den Parteien ergeben hat, schon zur Zeit
der Anmeldung des Streitpatents eine Vorrichtung, die es erlaubte, am Ausle-
gerarm benötigte Werkzeuge vom Steuerstand des Baggers aus automatisch
zu wechseln, indem das auszutauschende Werkzeug - z. B. eine Baggerschau-
fel - aus- und das danach benötigte Gerät (z. B. ein Verdichter) eingeklinkt wird.
Solche Schnellwechsler sind zweiteilig ausgebildet und baggerseitig üblicher-
weise etwa genauso breit, wie der Auslegerarm, während sie dieses Maß werk-
zeugseitig sowohl unter- als auch überschreiten können. Da das Streitpatent
hierzu keine Maßangaben enthält und die patentgemäßen Vorrichtungen einen
Einsatz von Verdichtern ermöglichen sollen, bei dem die Baggerarme selbst
nicht in die ausgehobenen Gräben hinabgesenkt werden müssen, kann der
Schnellwechsler - von Wortlaut und Sinngehalt der verteidigten Ansprüche 1
und 5 gedeckt - auch breiter als solche Baggerarme ausgelegt sein.
b) Der in die Patentansprüche 1 und 5 aufgenommene Zusatz "…eines
großen Baggers…", stellt kein unmittelbares Merkmal der unter Schutz gestell-
ten Vorrichtungen dar, sondern ist lediglich Teil der den Patentanspruch einlei-
tenden bzw. abschließenden Zweckangabe. Als solcher gibt er nur an, dass die
Vorrichtung auch an größeren Baggern verwendet werden können soll, also
etwa an Baggern mit einem Eigengewicht ab 20 Tonnen, die die Beklagte in der
mündlichen Verhandlung als Beispiel für "große Bagger" bezeichnet hat (vgl.
dazu auch BGH, Urt. v. 28.5.2009 - Xa ZR 140/05 - Bauschalungsstütze).
c) Die Merkmale 2.2 und 2.3 in Anspruch 1 bringen zum Ausdruck, dass
die Aufnahmeeinrichtung entlang des Schnellwechslers vorzugsweise quer zur
Fahrtrichtung des Baggers verschiebbar angeordnet und dafür in dieser Rich-
tung schmaler ausgebildet ist als der Schnellwechsler. Dabei folgt aus der An-
weisung "…in dieser Richtung…" zugleich, dass diese Verschiebung erfin-
dungsgemäß linear verläuft, vergleichbar der Bewegung auf einem Schienen-
strang.
Über die Ausdehnung des möglichen Verschiebeweges macht das
Streitpatent keine Angaben. Deshalb kann nicht angenommen werden, dass
sich dieser notwendigerweise stets auf die maximale Länge zwischen den End-
punkten der werkzeugseitigen Befestigungseinrichtung erstrecken müsste, son-
dern es reicht jegliche Verschiebbarkeit aus.
d) Unter der gemäß Patentanspruch 1 vorgesehenen Verschiebeeinrich-
tung ist ein Antrieb zu verstehen, mit dem die Verschiebung bewirkt wird.
e) Bei einem Distanzstück i. S. des Streitpatents handelt es sich um ein
zusätzliches Bauteil eigener Länge, das zwischen Befestigungs- und Aufnah-
meeinrichtung für das Verdichterwerkzeug (Anspruch 1) bzw. zwischen Befesti-
gungseinrichtung und Verdichter (Anspruch 5) gesetzt wird. Auf diese Weise
kann zwischen diesen Elementen ein so großer Abstand hergestellt werden,
dass Verdichtungsarbeiten bei über dem Erdreich angeordnetem Baggerausle-
ger auch in tiefen Gräben ausgeführt werden können (Beschreibung Tz. 16).
f) Die von Patentanspruch 5 in der zuletzt verteidigten Fassung unter
Schutz gestellte Verdichtervorrichtung unterscheidet sich von Anspruch 1 im
Wesentlichen nur dadurch, dass der Verdichter über das Distanzstück ver-
schiebbar mit der Befestigungseinrichtung verbunden und eine gesonderte Auf-
nahmeeinrichtung nicht erwähnt ist. Obwohl in Anspruch 5 eine Verschiebeein-
richtung (Merkmal 3 von Anspruch 1) nicht ausdrücklich angeführt ist, ist aus
fachlicher Sicht dieselbe Verschiebbarkeit wie dort beansprucht. Da der Ver-
dichter vom Bagger aus bedient werden soll, scheidet ferner eine manuelle
Verschiebung entlang des Verschiebeweges aus. Deshalb ist auch nach An-
spruch 5 eine Einrichtung vorzusehen, mit der die horizontale Verschiebung des
Verdichters entlang dem Schnellwechsler bewerkstelligt wird.
III. Der Gegenstand der zuletzt verteidigten Ansprüche 1 und 5 ist patent-
fähig.
1. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in dieser Fassung ist neu (§ 3
Abs. 1 PatG).
a) Die deutsche Patentschrift 16 34 885 (D 2) offenbart einen am Heck
eines Schleppers anzubauenden Trägerrahmen mit einem Löffelbaggerausle-
ger, der insgesamt horizontal entlang des Rahmens verschoben werden kann.
Eine relativ zu einem Schnellwechsler verschiebbare Aufnahmeeinrichtung zur
Aufnahme eines Werkzeugs bzw. ein über ein Distanzstück verschiebbar mit
dem Schnellwechsler verbundener Verdichter ist nicht beschrieben.
b) Die am 17. August 1999 veröffentlichte japanische Offenlegungsschrift
11-222807 (D 4) betrifft eine Stampfmaschine, die an einen Baggerarm ange-
baut werden kann, um Verdichtungsarbeiten in schmalen Gräben auszuführen.
Die Maschine weist bereits keinen Schnellwechsler i. S. des Streitpatents auf,
sondern Ösen (Stiftanbringungsteile 13) an Halteklammern, um die Haltebasis
mit durch die Ösen geschlagene Bolzen am Baggerarm zu befestigen.
c) Das deutsche Gebrauchsmuster 295 05 383 (D 7) offenbart ein über
eine Anbauplatte zum Anbau an einen Radlader vorgesehenes Verdichtungsrad
mit hochfrequenter Vibration, das zwar horizontal verschoben werden kann,
jedoch nicht entlang einer Verschiebeeinrichtung, sondern durch Verschwen-
kung.
d) Gegenstand der europäischen Patentanmeldung 976 871 (D 8) ist ei-
ne Straßenwalze mit einer zylindrischen Walze und einem in Fahrtrichtung da-
hinter angeordneten Plattenverdichter, um eine gleichmäßige Verdichtung des
Materials zu erreichen. Dabei kann der Plattenverdichter grundsätzlich seitlich
verschoben werden, um Bereiche zu erreichen, welche von der Walze nicht
zuvor befahren werden konnten. Nicht vorgesehen ist jedoch eine mit dem
Streitpatent vergleichbare Anbringungsvorrichtung für diesen Plattenverdichter.
e) Die deutsche Offenlegungsschrift 198 44 313 (D 9) offenbart den An-
schluss eines Verdichtungsgeräts an den Arm eines Baggers oder Radladers,
wobei der Schwingungserreger für den Verdichter über die Hydraulik des Fahr-
zeugs betrieben wird. Der Verdichter kann in Gräben nur über die Verschwen-
kung des Auslegers von der einen auf die andere Seite versetzt werden; eine
verschiebbare Aufnahmevorrichtung ist nicht vorgesehen.
f) Neu ist der Gegenstand der zuletzt verteidigten Ansprüche 1 und 5
auch gegenüber dem Verdichterrad SIMEX CT 2.8.
aa) Dieses Gerät gehört zum Stand der Technik. Es ist, wie die Verneh-
mung des Zeugen R. durch den Senat ergeben hat, in einer im Wesentlichen
dem Foto 1 der Anlage D 5 A und dem Prospekt von Bobcat entsprechenden
Ausführung deutlich vor dem Anmeldetag des Streitpatents an den Markt ge-
bracht und dadurch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden.
bb) Das Simex-Verdichterrad verfügt, wie das Bundespatentgericht zu-
treffend angenommen hat, nicht über ein zusätzliches Distanzstück, das, wie
das Streitpatent in der zuletzt verteidigten Fassung es fordert, vermittels seiner
Längenausdehnung einen größeren Abstand zwischen Schnellwechsler und
Aufnahmeeinrichtung herstellt (Merkmale 4, 3.3). Der Zeuge R. , der das Gerät
konstruiert hat, hat die Funktion des Hydraulikzylinders nur mit der Stabilisie-
rung des Rades in Verbindung gebracht, wenn dieses angewinkelt werden
muss, um bei Verdichtungsarbeiten bei seitlich geneigtem Straßenbelag die
Schrägstellung der Arbeitsmaschine auszugleichen. Aber selbst wenn die Auf-
hängung des Verdichterrads so konstruiert sein mag, dass es - in engen Gren-
zen - abgesenkt werden kann, wenn der Kolben des an der Aufhängung in
Fahrtrichtung angebrachten Hydraulikzylinders ausgefahren und das Rad um
die von einem Gelenkbolzen gebildete Achse verschwenkt wird, stellte eine
derartige Abwinklung um eine fixe Achse keinen durchgängig größeren Abstand
zwischen Befestigungs- und Aufnahmeeinrichtung bzw. Verdichter her, wie dies
durch Einsatz eines Distanzstücks i. S. des Streitpatents geschieht.
g) Keine der beiden in dem Prospekt für Anbaugeräte der Firma Lancier
(Anlage D 6) vorgestellten Gerätekonfigurationen verwirklicht, wie der Sachver-
ständige zutreffend ausgeführt hat, sämtliche Merkmale von Patentanspruch 1
in der zuletzt verteidigten Fassung; namentlich sind weder Schnellwechsler
noch Verschiebeeinrichtungen zu erkennen. Deshalb kann offenbleiben, ob die
von der Klägerin als Druckvermerk verstandene Ziffernfolge "…/10.99/…" für
sich allein die Überzeugung vermitteln kann, dass der Prospekt der Öffentlich-
keit vor dem Anmeledtag zugänglich gemacht worden ist.
2. Verhandlung und Beweisaufnahme haben keine zureichenden An-
haltspunkte dafür ergeben, dass der Gegenstand von Anspruch 1 dem Fach-
mann, einem Bauingenieur oder Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, der
über gute praktische Kenntnisse in der Konstruktion und Entwicklung von Bau-
maschinen verfügt und zugleich im Kanal- oder Rohrleitungsbau erfahren ist,
durch den Stand der Technik nahegelegt war (§ 4 Satz 1 PatG).
a) Die japanische Offenlegungsschrift 11-222807 (D 4) gab dem Fach-
mann keine Anregung für eine streitpatentgemäße Weiterentwicklung. In der
Schrift wird vorgeschlagen, zwei zylindrisch geformte Stampfmaschinen über
vertikale Haltebasen an einer Parallelverbindungsvorrichtung anzubringen, die
zum Zweck der Regulierung der Stampfbreite der am Fuß der beiden Stampfzy-
linder angebrachten Verdichterplatten parallelogrammartig verschoben werden
kann. In der einen Endstellung dieser Konstruktion stehen die beiden Stampfzy-
linder so nebeneinander, dass eine Arbeitsfläche von maximaler Breite entsteht.
In der anderen Endposition sind die beiden Zylinder hintereinander angeordnet,
so dass in schmaleren Bereichen, etwa zwischen der Grabenwand und einem
mittig im Graben verlegten Rohr, verdichtet werden kann. Der Fachmann er-
kennt einen konstruktionsbedingten Nachteil in dieser Arbeitsstellung darin,
dass die Stampfzylinder infolge eines durch die Parallelogrammführung beding-
ten Überstands im Bereich der Anbringungsplatten nicht ganz nahe an die Gra-
benwand herangeführt werden können. Um dieses Defizit auszugleichen wird
der Fachmann aber an die Anbringung einer Verdichterplatte mit einem gra-
benwandseitigen Überstand denken und nicht an eine Lösung wie im Streitpa-
tent, in Gestalt einer seitlich gleichsam wie auf einer Schiene verschiebbaren
Aufnahmeeinrichtung für den Verdichter.
Im Übrigen bietet das japanische Gerät für die Anforderung, Verdich-
tungsarbeiten im Wechsel von der einen auf die andere Grabenseite durchzu-
führen, eine befriedigende Lösung, nämlich durch Verschwenkung des Bagger-
arms, an dem die Stampfmaschine befestigt ist. Die parallelogrammförmige An-
bringung der Stampfzylinder gewährleistet, dass die Verdichterplatten in jeder
Position exakt parallel zur Grabenwand ausgerichtet sind und das Erdreich ent-
sprechend gleichmäßig verdichtet werden kann. Dabei verläuft die Verschie-
bung der Stampfzylinder parallel zur Befestigungseinrichtung auf einem Kreis-
bogenausschnitt und nicht linear. Das Konstruktionsprinzip der japanischen
Anmeldung erfordert des Weiteren nicht, dass die Aufnahmeeinrichtung für die
Verschiebungsfunktion schmaler ausgebildet ist, als die Befestigungseinrich-
tung. Die waagerechten Anbringungsplatten (30), die Teil der Haltebasen für die
Stampfzylinder (Aufnahmeeinrichtung) sind, haben dementsprechend im We-
sentlichen die gleiche Breite wie die obere und untere Platte (20, 21) der Paral-
lelverbindungseinrichtung (2), die mitsamt den Verbindungselementen (24, 25)
die versetzte Positionierung der Stampfzylinder ermöglicht. Auch unter diesen
Gesichtspunkten bot die japanische Veröffentlichung keinen Anlass für eine zur
streitpatentgemäßen Lösung führende Weiterentwicklung.
b) Die deutsche Offenlegungsschrift 198 44 313 (D 9) bietet für den
Fachmann als Lösung für das Problem, Verdichterarbeiten in Gräben beidseitig
im Wechsel von einem Wandbereich zum anderen durchzuführen, ersichtlich
nur die Verschwenkung des Auslegerarms an. Eine Anregung, den Verdichter
dafür, wie beim Streitpatent, in Querrichtung mobil anzubringen, ist dieser
Schrift nicht zu entnehmen. Um die aus technischer Sicht für eine möglichst
gleichmäßige Verdichtungsleistung angestrebte Führung der Verdichterplatte
parallel zur Grabenwand zu realisieren, konnte diese Lösung allenfalls dazu
anregen, den Verdichter oder die Verdichterplatte drehbar zu konstruieren, so
dass Letztere trotz Verschwenkung des Auslegers jederzeit parallel zur Gra-
benwand gestellt werden kann.
c) Der Offenbarungsgehalt der Abbildung eines zum Anbau an Bagger
oder Radlader vorgesehenen Grabenverdichters auf der ersten Seite des Lan-
cier-Prospekts (Anlage D 6) geht ungeachtet der Frage des Veröffentlichungs-
datums (oben III 1 g) über denjenigen der deutschen Offenlegungsschrift
198 44 313 nicht hinaus. Für den Fachmann ergibt sich daraus nicht mehr, als
dass das Verdichtungsgerät an einem Baggerarm fixiert und dass infolge des
langgestreckten Mittelteils eine gewisse Arbeitstiefe erreicht werden kann, die
im Prospekt mit bis zu 1.200 mm angegeben ist. Eine Vorrichtung mit einer Ver-
schiebeeinrichtung zu entwickeln, wie es das Streitpatent vorsieht, gibt das ab-
gebildete Gerät keine Anregung.
d) Soweit für den Grabenverdichter gemäß dem Prospekt als Zubehörteil
ein horizontal verschiebbarer, an einen Radlader anzubauender Ausleger an-
geboten wird, an dem der Verdichter angebracht werden kann, entnimmt der
Fachmann der entsprechenden Abbildung die Möglichkeit, die Arbeitsposition
des Verdichters durch den teleskopartig ausfahrbaren Ausleger relativ zum
Fahrzeug zu verändern. Das dient aus seiner Sicht der Lösung des Problems,
das dadurch entsteht, dass der Radlader aufgrund der örtlichen Gegebenheiten
nur in einem gewissen seitlichen Abstand zum Graben fahren kann. Eine Anre-
gung dafür, die Anbringungsvorrichtung für den Verdichter wie beim Streitpatent
schmaler als den Schnellwechsler zu konzipieren, damit das Werkzeug von ei-
ner Grabenwand zur anderen verschoben werden kann, erhält der Fachmann
dadurch nicht. Die Abbildung lässt schon keine Verschiebeeinrichtung erkennen
und die Lösung des Problems, mit dem Verdichter von einer Grabenseite zur
anderen zu wechseln, wird er nach dem von der Prospektabbildung vermittelten
Eindruck eher in einer geringen seitlichen Lenkbewegung des Fahrzeugführers
sehen, als darin, das Auslegergestänge horizontal zu verschieben.
e) Bei dem SIMEX-Verdichterrad CT 2.8 fungiert als Verdichterwerkzeug
ein Rad, das an einer Achse drehbar gelagert und an einer Aufnahmeeinrich-
tung aufgehängt ist. Die Konstruktion dieses Geräts gibt dem Fachmann keinen
Anlass und keine Anregungen zur Auffindung des mit dem zuletzt verteidigten
Anspruch 1 unterbreiteten Lösungsvorschlags.
aa) Für das Problem, Verdichtungsarbeiten in einem Graben in größerer
Arbeitstiefe auszuführen, sieht der Fachmann in einem radförmigen Verdichter-
werkzeug schon wegen der erforderlichen, konstruktiv aufwendigen Anpassung
der Radaufhängung für eine Absenkung in größere Tiefe keinen weiterführen-
den Lösungsansatz. Für den Einsatz in größerer Arbeitstiefe liegt eine vertikale
Führung des Verdichters nahe, wofür sich dessen radförmige Gestaltung aber
nicht anbietet, zumal ein radförmiges Verdichterwerkzeug bei einem solchen
Einsatz auch wegen seiner größeren Schwungmassen schwieriger zu beherr-
schen ist, als ein Plattenverdichter. Die im Wesentlichen horizontale Anbringung
der Radaufhängung (Aufnahmevorrichtung) an dem Gelenkbolzen und dem
Hydraulikkolben weist das Simex-Werkzeug für den Fachmann deshalb einem
vornehmlich oberflächennahen Baubetrieb zu, für den das Gerät ersichtlich
auch konzipiert ist. Es ist zunächst, wie der Zeuge R. angegeben hat, bei Ver-
dichtungsarbeiten im Zusammenhang mit der Verlegung von Telefonkabeln auf
dem französischen Markt eingesetzt worden.
bb) Die horizontale Verschiebbarkeit des Verdichterrads ist, wie der Zeu-
ge R. ausgeführt hat und wie dies auch vom Fachmann wahrgenommen wird,
in erster Linie dafür vorgesehen, Verdichtungsarbeiten an Streckenabschnitten
mit seitlichen Hindernissen wie etwa Leitplanken durchzuführen, indem die Spur
des Verdichterrads seitlich neben das Fahrzeug versetzt wird. Eine für den
Fachmann erkennbare Zusatzfunktion bestand darin, ohne Spurveränderung
des Fahrzeugs Gräben zu verdichten, die aufgrund ihrer Breite nicht in einem
Arbeitsgang verdichtet werden können. Aus Sicht des Fachmanns - die sich
insoweit mit der Sicht des Zeugen R. deckt - erfolgt dies aber in der Weise,
dass der zu verdichtende Graben zunächst in einer Einstellung vom Anfang bis
zum Ende abgefahren wird, um mit dem für den Rückweg etwas versetzten
Verdichterrad die nebenliegende Bahn zu planieren. Eine Anregung für die
Konstruktion einer schmalen Aufnahmeeinrichtung zum Hin- und Herfahren des
Verdichters zwischen den Seitenwandbereichen schmaler Gräben gibt die Ver-
schiebeeinrichtung des Simex-Geräts dem Fachmann aber nicht.
3. Für Patentanspruch 5 in der zuletzt verteidigten Fassung gelten die
vorstehenden Ausführungen entsprechend. Die jeweils rückbezogenen Unter-
ansprüche haben mit den Ansprüchen 1 und 5 Bestand.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 91
Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Scharen
Asendorf
Gröning
Achilles
Berger
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 19.10.2004 - 3 Ni 24/03 -