Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.07.2009 – IV ZR 229/06

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Juli 2009

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf

und den Richter Felsch

am 15. Juli 2009

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung

der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juli 2006 wird zu-

rückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssa-

che grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung

des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts er-

Die geltend gemachte Divergenz zur Senatsrechtspre-

chung besteht nicht. Der Risikoausschluss greift auch ein,

wenn die krankhafte Störung des Körpers nur mit ihrer

psychogenen Natur erklärt werden kann (Senatsurteil vom

29. September 2004 - IV ZR 233/03 - VersR 2004, 1449

unter 2 a (1) und BGHZ 159, 360, 363). Das Berufungsge-

richt hat festgestellt, dass es sich bei den behaupteten

fortdauernden Beschwerden der Mitversicherten um eine

ausschließlich psychisch bedingte Reaktion in Form einer

psychischen Fehlverarbeitung der Verletzungsfolgen han-

delt. Damit sind nach der Rechtsprechung des Senats die

Voraussetzungen für den Leistungsausschluss erfüllt.

Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts

sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die gegen

die Feststellungen des Berufungsgerichts erhobenen Ge-

hörsrügen hat der Senat geprüft, sie greifen nicht durch.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 75.671,60 €

Terno

Seiffert

Wendt

Kessal-Wulf

Felsch

Vorinstanzen:

LG Wiesbaden, Entscheidung vom 13.10.2005 - 7 O 229/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.07.2006 - 7 U 222/05 -