BGH Beschluss vom 15.07.2009 – IV ZR 229/06
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Juli 2009
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf
und den Richter Felsch
am 15. Juli 2009
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juli 2006 wird zu-
rückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssa-
che grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts er-
fordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die geltend gemachte Divergenz zur Senatsrechtspre-
chung besteht nicht. Der Risikoausschluss greift auch ein,
wenn die krankhafte Störung des Körpers nur mit ihrer
psychogenen Natur erklärt werden kann (Senatsurteil vom
29. September 2004 - IV ZR 233/03 - VersR 2004, 1449
unter 2 a (1) und BGHZ 159, 360, 363). Das Berufungsge-
richt hat festgestellt, dass es sich bei den behaupteten
fortdauernden Beschwerden der Mitversicherten um eine
ausschließlich psychisch bedingte Reaktion in Form einer
psychischen Fehlverarbeitung der Verletzungsfolgen han-
delt. Damit sind nach der Rechtsprechung des Senats die
Voraussetzungen für den Leistungsausschluss erfüllt.
Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts
sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die gegen
die Feststellungen des Berufungsgerichts erhobenen Ge-
hörsrügen hat der Senat geprüft, sie greifen nicht durch.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 75.671,60 €
Terno
Seiffert
Wendt
Kessal-Wulf
Felsch
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 13.10.2005 - 7 O 229/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.07.2006 - 7 U 222/05 -