BGH Beschluss vom 15.07.2009 – IV ZR 29/08
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Juli 2009
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2009 durch den Vor-
sitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf
und den Richter Felsch
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts
in Hamburg vom 22. Januar 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht
aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
Die erhobenen Rügen zu den Verfahrensgrundrechten (Artt. 103
Abs. 1, 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG) hat der Senat geprüft, aber für nicht
durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird - auch im Hinblick auf die
Beschwerdeerwiderungen - gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, Halbs. 2 ZPO
abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich
Streitwert: 30.000.000,00 €
Terno
Seiffert
Wendt
Dr. Kessal-Wulf
Felsch
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 30.09.2004 - 301 O 125/02 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 22.01.2008 - 2 U 35/04 -