Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.07.2009 – IV ZR 29/08

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Juli 2009

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2009 durch den Vor-

sitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf

und den Richter Felsch

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts

in Hamburg vom 22. Januar 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht

aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert

Die erhobenen Rügen zu den Verfahrensgrundrechten (Artt. 103

Abs. 1, 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG) hat der Senat geprüft, aber für nicht

durchgreifend erachtet.

Von einer weiteren Begründung wird - auch im Hinblick auf die

Beschwerdeerwiderungen - gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, Halbs. 2 ZPO

abgesehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich

der Kosten des Streithelfers (§§ 97 Abs. 1, 101 ZPO).

Streitwert: 30.000.000,00 €

Terno

Seiffert

Wendt

Dr. Kessal-Wulf

Felsch

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 30.09.2004 - 301 O 125/02 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 22.01.2008 - 2 U 35/04 -