Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.07.2009 – IV ZR 31/09

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Juli 2009

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2009 durch den Vor-

sitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf

und den Richter Felsch

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom

15. Januar 2009 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Der Senat hat die gerügten Grundrechtsverstöße (Artt. 2 Abs. 1, 20

Abs. 3, 103 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Beklagte

trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 30.000,- €

Terno

Seiffert

Wendt

Dr. Kessal-Wulf

Felsch

Vorinstanzen:

LG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 11.01.2008 - 2 O 1142/05 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 15.01.2009 - 4 U 14/08 -