BGH Beschluss vom 15.07.2009 – IV ZR 31/09
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Juli 2009
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2009 durch den Vor-
sitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf
und den Richter Felsch
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom
15. Januar 2009 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Der Senat hat die gerügten Grundrechtsverstöße (Artt. 2 Abs. 1, 20
Abs. 3, 103 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Beklagte
trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 30.000,- €
Terno
Seiffert
Wendt
Dr. Kessal-Wulf
Felsch
Vorinstanzen:
LG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 11.01.2008 - 2 O 1142/05 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 15.01.2009 - 4 U 14/08 -