BGH Beschluss vom 16.07.2009 – 3 StR 211/09
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 16. Juli 2009 in der Strafsache gegen
wegen Betruges
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juli 2009 einstimmig beschlos- sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 30. Januar 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü- fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts- fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die zulässig erhobene Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 7 i. V. m. § 275 Abs. 2 StPO ist aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet.
Becker von Lienen Sost-Scheible
Hubert Mayer