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BGH Beschluss vom 16.07.2009 – 4 StR 241/09

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Juli 2009

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Juli 2009 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Bochum – große auswärtige Strafkam-

mer Recklinghausen – vom 19. März 2009

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der An-

geklagte der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1

Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit

Körperverletzung sowie der Körperverletzung

in Tateinheit mit versuchter Nötigung schuldig

ist,

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Fest-

stellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wir die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kos-

ten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung

(§ 177 Abs. 1 Nr. 1 bis 3; Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 2 a StGB) in Tateinheit mit

gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verur-

teilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und mate-

riellen Rechts. Während die Verfahrensrügen aus den Gründen der Antrags-

schrift des Generalbundesanwalts erfolglos bleiben, hat das Rechtsmittel mit

der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im

Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte, der

eine sog. Drückerkolonne leitete und dessen Lebensgefährtin ein Kind erwarte-

te, mit der Geschädigten, die in seiner Kolonne arbeitete, eine sexuelle Bezie-

hung aufgenommen, in deren Verlauf er sie zunehmend körperlich misshandel-

te. Auch am Abend der Tat, von einer Kneipentour vorzeitig zurückgekehrt, ver-

setzte er der Geschädigten in der gemeinsamen Wohnung zunächst mehrere

heftige Schläge in den Bauch und auf den Kopf, die als "Bestrafung" dafür ge-

dacht waren, dass sie seine schwangere Lebensgefährtin seiner Anweisung

zuwider während seiner Abwesenheit alleingelassen hatte. Nachdem sich die

Geschädigte, die bereits aus der Nase blutete, weil sie durch die Schläge eine

Nasenbeinfraktur erlitten hatte, mit Erlaubnis des Angeklagten zu Bett begeben

hatte, folgte er ihr kurze Zeit später, legte sich neben sie und forderte sie auf

sich auszuziehen. Als die Nebenklägerin dies unmissverständlich ablehnte, griff

ihr der Angeklagte mit der rechten Hand an den Hals und würgte sie. Daraufhin

zog sich die Geschädigte aus Angst vor dem Angeklagten aus und führte nach

seiner Anweisung mit ihm Oralverkehr und weitere sexuelle Handlungen bis

zum Samenerguss aus. Im Anschluss daran drohte der Angeklagte der Ge-

schädigten, er werde sie "arm machen"; sie müsse den Bus, für den sie unter-

schrieben habe, bezahlen. Die Nebenklägerin forderte ihn daraufhin auf zu ver-

schwinden und erklärte, sie werde ihn ins Gefängnis bringen. Der Angeklagte

kniete sich daraufhin über sie, hielt sie fest und schlug ihr mit der Faust heftig

auf Kopf und Nase.

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2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen (besonders)

schwerer Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2 a StGB nicht.

a) Die Urteilsgründe belegen zwar das Vorliegen des Qualifikations-

merkmals der schweren körperlichen Misshandlung im Sinne des § 177 Abs. 4

Nr. 2 a StGB. Ausreichend dafür ist eine schwere Beeinträchtigung der körperli-

chen Integrität des Opfers; heftige, mit erheblichen Schmerzen verbundene

Schläge, wie hier auf die bereits gebrochene Nase der Nebenklägerin, genügen

(BGH NJW 2000, 3655). Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts

sind dem angefochtenen Urteil jedoch keine ausreichenden Feststellungen da-

für zu entnehmen, dass die schwere körperliche Misshandlung der Geschädig-

ten "bei der Tat" erfolgt ist.

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Dass der Angeklagte die sexuellen Handlungen mit den Faustschlägen

erzwungen oder sie als Mittel dieser Handlungen selbst eingesetzt hat, ist nach

den Urteilsfeststellungen auszuschließen. Zwar erfasst die Qualifikation, wie die

Formulierung "bei" belegt, darüber hinaus auch solche Gewalttätigkeiten, die

nicht final auf die Möglichkeit der sexuellen Handlung gerichtet sind (vgl.

MünchKommStGB/Renzikowski, § 177 Rn. 84). Ob insoweit, wie der General-

bundesanwalt unter Berufung auf Stimmen im Schrifttum meint (LK/Laufhütte,

StGB 11. Aufl. § 176 Rn. 24; Lenckner/Perron/Eisele in Schönke/Schröder,

StGB 27. Aufl. § 177 Rn. 27; § 176 Rn. 14; a. A. Renzikowski aaO), ein zeitlich-

räumlicher Zusammenhang zwischen einer vollendeten Vergewaltigung und

einer nachfolgenden schweren Misshandlung – etwa wenn der Täter sein Opfer

nach den sexuellen Handlungen durch Schläge zum Schweigen bringen will –

für die Annahme des Merkmals "bei der Tat" ausreicht, bedarf hier keiner Ent-

scheidung; für den insoweit gleich lautenden § 250 Abs. 2 Nr. 3 a StGB hat der

Bundesgerichtshof dies im Hinblick auf den systematischen Zusammenhang mit

§ 252 StGB jüngst verneint (BGH JR 2009, 297, 298 m. Anm. Mitsch; vgl. auch

BGHSt 51, 276; Renzikowski aaO). Jedenfalls reicht im Hinblick auf die deutlich

angehobene Strafrahmenuntergrenze für einen solchen Zusammenhang das

bloße Übergehen zur schweren körperlichen Misshandlung nur bei Gelegenheit

einer bereits vollendeten Tat nicht aus (BGH JR 2009, 297, 298). Eine Anwen-

dung des Qualifikationstatbestandes des § 177 Abs. 4 Nr. 2 a StGB kommt na-

mentlich dann nicht in Betracht, wenn die schwere Misshandlung nur das Mittel

einer auf einem neuen Tatentschluss beruhenden Bedrohung war (so vgl.

schon BGH NStZ-RR 2007, 12, 13). So liegt der Fall hier.

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b) Nach den Feststellungen erfolgte die Drohung des Angeklagten ge-

genüber der Nebenklägerin, er werde sie "arm machen", nach Abschluss der

sexuellen Handlungen und bezog sich erkennbar darauf, dass der Angeklagte

und die Mitglieder der Drückerkolonne seit einiger Zeit mit einem gemieteten

Pkw unterwegs waren, für den die Zahlung des Mietzinses noch ausstand. Das

Verhalten des Angeklagten war ersichtlich darauf gerichtet, der Geschädigten

bei dieser Gelegenheit zu verdeutlichen, dass sie den Geldbetrag zu zahlen

habe und beruhte daher auf einem neuen Tatentschluss. Vor diesem Hinter-

grund fügt sich auch die nachfolgende Misshandlung der Nebenklägerin durch

Faustschläge auf Kopf und gebrochene Nase in das vom Landgericht – losge-

löst von der abgeurteilten Tat – festgestellte Bild einer allgemein von Gewalt

seitens des Angeklagten geprägten Beziehung. So misshandelte der Angeklag-

te die Geschädigte schon im Sommer 2008, als sie die Kolonne verlassen woll-

te. Einige Zeit später kam es anlässlich eines Gaststättenbesuchs zu einem

weiteren Übergriff des Angeklagten, als er die Geschädigte gemeinschaftlich

mit einem anderen Mitglied der Drückerkolonne würgte, ihr ins Gesicht sowie

ihren Kopf auf die Erde schlug.

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c) Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224

Abs. 1 Nr. 5 StGB kann ebenfalls keinen Bestand haben. Insoweit nimmt der

Senat auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts Bezug. Der insoweit

anlässlich der schweren Vergewaltigung verwirklichte Tatbestand der Körper-

verletzung gemäß § 223 StGB tritt hier jedoch nicht hinter § 177 Abs. 1 Nr. 1 bis

3, Abs. 2 Nr. 1 StGB zurück (BGH bei Miebach NStZ 1995, 224).

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3. Der Schuldspruch war danach wie aus der Beschlussformel ersichtlich

zu ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich

der Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können. Danach ist ü-

ber die Höhe der Strafen unter Beachtung von § 358 Abs. 2 StPO neu zu befin-

den.

Maatz Athing Solin-Stojanović

Ernemann Franke