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BGH Beschluss vom 16.07.2009 – 4 StR 241/09
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Juli 2009 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Bochum – große auswärtige Strafkam-
mer Recklinghausen – vom 19. März 2009
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der An-
geklagte der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1
Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit
Körperverletzung sowie der Körperverletzung
in Tateinheit mit versuchter Nötigung schuldig
ist,
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Fest-
stellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wir die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kos-
ten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung
(§ 177 Abs. 1 Nr. 1 bis 3; Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 2 a StGB) in Tateinheit mit
gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verur-
teilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und mate-
riellen Rechts. Während die Verfahrensrügen aus den Gründen der Antrags-
schrift des Generalbundesanwalts erfolglos bleiben, hat das Rechtsmittel mit
der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im
Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte, der
eine sog. Drückerkolonne leitete und dessen Lebensgefährtin ein Kind erwarte-
te, mit der Geschädigten, die in seiner Kolonne arbeitete, eine sexuelle Bezie-
hung aufgenommen, in deren Verlauf er sie zunehmend körperlich misshandel-
te. Auch am Abend der Tat, von einer Kneipentour vorzeitig zurückgekehrt, ver-
setzte er der Geschädigten in der gemeinsamen Wohnung zunächst mehrere
heftige Schläge in den Bauch und auf den Kopf, die als "Bestrafung" dafür ge-
dacht waren, dass sie seine schwangere Lebensgefährtin seiner Anweisung
zuwider während seiner Abwesenheit alleingelassen hatte. Nachdem sich die
Geschädigte, die bereits aus der Nase blutete, weil sie durch die Schläge eine
Nasenbeinfraktur erlitten hatte, mit Erlaubnis des Angeklagten zu Bett begeben
hatte, folgte er ihr kurze Zeit später, legte sich neben sie und forderte sie auf
sich auszuziehen. Als die Nebenklägerin dies unmissverständlich ablehnte, griff
ihr der Angeklagte mit der rechten Hand an den Hals und würgte sie. Daraufhin
zog sich die Geschädigte aus Angst vor dem Angeklagten aus und führte nach
seiner Anweisung mit ihm Oralverkehr und weitere sexuelle Handlungen bis
zum Samenerguss aus. Im Anschluss daran drohte der Angeklagte der Ge-
schädigten, er werde sie "arm machen"; sie müsse den Bus, für den sie unter-
schrieben habe, bezahlen. Die Nebenklägerin forderte ihn daraufhin auf zu ver-
schwinden und erklärte, sie werde ihn ins Gefängnis bringen. Der Angeklagte
kniete sich daraufhin über sie, hielt sie fest und schlug ihr mit der Faust heftig
auf Kopf und Nase.
2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen (besonders)
schwerer Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2 a StGB nicht.
a) Die Urteilsgründe belegen zwar das Vorliegen des Qualifikations-
merkmals der schweren körperlichen Misshandlung im Sinne des § 177 Abs. 4
Nr. 2 a StGB. Ausreichend dafür ist eine schwere Beeinträchtigung der körperli-
chen Integrität des Opfers; heftige, mit erheblichen Schmerzen verbundene
Schläge, wie hier auf die bereits gebrochene Nase der Nebenklägerin, genügen
(BGH NJW 2000, 3655). Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts
sind dem angefochtenen Urteil jedoch keine ausreichenden Feststellungen da-
für zu entnehmen, dass die schwere körperliche Misshandlung der Geschädig-
ten "bei der Tat" erfolgt ist.
Dass der Angeklagte die sexuellen Handlungen mit den Faustschlägen
erzwungen oder sie als Mittel dieser Handlungen selbst eingesetzt hat, ist nach
den Urteilsfeststellungen auszuschließen. Zwar erfasst die Qualifikation, wie die
Formulierung "bei" belegt, darüber hinaus auch solche Gewalttätigkeiten, die
nicht final auf die Möglichkeit der sexuellen Handlung gerichtet sind (vgl.
MünchKommStGB/Renzikowski, § 177 Rn. 84). Ob insoweit, wie der General-
bundesanwalt unter Berufung auf Stimmen im Schrifttum meint (LK/Laufhütte,
StGB 11. Aufl. § 176 Rn. 24; Lenckner/Perron/Eisele in Schönke/Schröder,
räumlicher Zusammenhang zwischen einer vollendeten Vergewaltigung und
einer nachfolgenden schweren Misshandlung – etwa wenn der Täter sein Opfer
nach den sexuellen Handlungen durch Schläge zum Schweigen bringen will –
für die Annahme des Merkmals "bei der Tat" ausreicht, bedarf hier keiner Ent-
scheidung; für den insoweit gleich lautenden § 250 Abs. 2 Nr. 3 a StGB hat der
Bundesgerichtshof dies im Hinblick auf den systematischen Zusammenhang mit
§ 252 StGB jüngst verneint (BGH JR 2009, 297, 298 m. Anm. Mitsch; vgl. auch
BGHSt 51, 276; Renzikowski aaO). Jedenfalls reicht im Hinblick auf die deutlich
angehobene Strafrahmenuntergrenze für einen solchen Zusammenhang das
bloße Übergehen zur schweren körperlichen Misshandlung nur bei Gelegenheit
einer bereits vollendeten Tat nicht aus (BGH JR 2009, 297, 298). Eine Anwen-
dung des Qualifikationstatbestandes des § 177 Abs. 4 Nr. 2 a StGB kommt na-
mentlich dann nicht in Betracht, wenn die schwere Misshandlung nur das Mittel
einer auf einem neuen Tatentschluss beruhenden Bedrohung war (so vgl.
schon BGH NStZ-RR 2007, 12, 13). So liegt der Fall hier.
b) Nach den Feststellungen erfolgte die Drohung des Angeklagten ge-
genüber der Nebenklägerin, er werde sie "arm machen", nach Abschluss der
sexuellen Handlungen und bezog sich erkennbar darauf, dass der Angeklagte
und die Mitglieder der Drückerkolonne seit einiger Zeit mit einem gemieteten
Pkw unterwegs waren, für den die Zahlung des Mietzinses noch ausstand. Das
Verhalten des Angeklagten war ersichtlich darauf gerichtet, der Geschädigten
bei dieser Gelegenheit zu verdeutlichen, dass sie den Geldbetrag zu zahlen
habe und beruhte daher auf einem neuen Tatentschluss. Vor diesem Hinter-
grund fügt sich auch die nachfolgende Misshandlung der Nebenklägerin durch
Faustschläge auf Kopf und gebrochene Nase in das vom Landgericht – losge-
löst von der abgeurteilten Tat – festgestellte Bild einer allgemein von Gewalt
seitens des Angeklagten geprägten Beziehung. So misshandelte der Angeklag-
te die Geschädigte schon im Sommer 2008, als sie die Kolonne verlassen woll-
te. Einige Zeit später kam es anlässlich eines Gaststättenbesuchs zu einem
weiteren Übergriff des Angeklagten, als er die Geschädigte gemeinschaftlich
mit einem anderen Mitglied der Drückerkolonne würgte, ihr ins Gesicht sowie
ihren Kopf auf die Erde schlug.
c) Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224
Abs. 1 Nr. 5 StGB kann ebenfalls keinen Bestand haben. Insoweit nimmt der
Senat auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts Bezug. Der insoweit
anlässlich der schweren Vergewaltigung verwirklichte Tatbestand der Körper-
verletzung gemäß § 223 StGB tritt hier jedoch nicht hinter § 177 Abs. 1 Nr. 1 bis
3, Abs. 2 Nr. 1 StGB zurück (BGH bei Miebach NStZ 1995, 224).
3. Der Schuldspruch war danach wie aus der Beschlussformel ersichtlich
zu ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich
der Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können. Danach ist ü-
ber die Höhe der Strafen unter Beachtung von § 358 Abs. 2 StPO neu zu befin-
den.
Maatz Athing Solin-Stojanović
Ernemann Franke