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BGH Beschluss vom 16.07.2009 – 5 StR 221/09
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 16. Juli 2009 in der Strafsache gegen
wegen schweren Bandendiebstahls
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2009 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Chemnitz vom 21. Januar 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Polen erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die Strafe anzurechnen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Basdorf Raum Brause
Schneider Dölp