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BGH Urteil vom 16.07.2009 – III ZR 299/08

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 16. Juli 2009 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 307 Abs. 1, § 307 Abs. 2 Nr. 1 Bd, Cl, § 286 Abs. 3; TKG §§ 45h, 45i, 97

Abs. 3

Zur Frage, ob die in vorformulierten Vertragsbedingungen eines Mobilfunk-

Service-Providers enthaltene Klausel, wonach der Kunde bei Auswahl eines

sogenannten "Online-Tarifs" lediglich eine Online-Rechnung erhält, die im Inter-

net-Portal des Anbieters bereit gestellt und vom Kunden abgerufen, aber auch

heruntergeladen und ausgedruckt werden kann, eine unangemessene Benach-

teiligung darstellt.

BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - III ZR 299/08 - OLG Brandenburg

LG Potsdam

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 16. Juli 2009 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dörr,

Hucke, Seiters und Schilling

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des

Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 5. November 2008

wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist die bundesweit tätige Dachorganisation der Verbraucher-

zentralen und weiterer Mitgliedsverbände im Bereich des Verbraucherschutzes

und in die vom Bundesverwaltungsamt geführte Liste der qualifizierten Einrich-

tungen eingetragen. Die Beklagte bietet als Mobilfunk-Service-Provider Mobil-

funkleistungen zu verschiedenen Tarifen an, unter anderem auch zu Online-

Tarifen mit der Bezeichnung "Time & More Web“. Bei Auswahl eines solchen

Tarifs erhält der Kunde als zusätzliche Leistung 150 Frei-SMS pro Monat. Ihm

wird jedoch lediglich online eine monatliche Rechnung zur Verfügung gestellt,

zu deren Einsicht er das Internet-Portal der Beklagten aufrufen muss; die Rech-

nung kann er sich sodann als PDF-Dokument herunterladen und ausdrucken.

Darüber, dass eine solche Rechnung vorliegt, werden die Kunden auf Wunsch

kostenlos per SMS oder E-Mail hingewiesen. In den in der vorformulierten

Preisliste, gültig ab dem 1. Mai 2006, enthaltenen Vertragsbedingungen heißt

es hierzu im 1. Teil (Preise für Standard - Mobilfunkdienstleistungen) im ersten

Absatz unter B. (Time & More Web):

"…mit diesen Tarifen akzeptiert der Kunde, dass er eine Online Rechnung erhält; es erfolgt kein Versand der Rechnung per Brief- post an den Kunden. Die Online Rechnung ist rechtlich unverbind- lich, gesetzliche Anforderungen an Beweis, Aufbewahrung, Do- kumentation u.ä. werden nicht erfüllt werden."

2

Der Kläger begehrt, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse,

von der Beklagten, es zu unterlassen, den durch Unterstreichen kenntlich ge-

machten Klauselteil oder eine inhaltsgleiche Bestimmung in Verträge über Mo-

bilfunkdienstleistungen einzubeziehen sowie sich auf diese Bestimmung bei der

Abwicklung nach dem 1. April 1977 geschlossener Verträge zu berufen, weil

damit eine unangemessene Benachteiligung der Kunden verbunden sei.

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Das Landgericht hat die Beklagte in Bezug auf eine weitere, vom Kläger

ebenfalls beanstandete Vertragsbedingung antragsgemäß zur Unterlassung

verurteilt, hinsichtlich der noch im Streit befindlichen Klausel die Klage jedoch

abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers ist erfolglos ge-

blieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Klä-

ger sein über den zuerkannten Teil hinausgehendes Unterlassungsbegehren

weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die angegriffene, vorformulierte

Bestimmung in den Vertragsbedingungen der Beklagten, nach der bei Wahl

eines "Time & More Web"-Tarifs nur eine Online-Rechnung zur Verfügung ge-

stellt und der Kunde zur Einsichtnahme erst selbst auf das Internet-Portal der

Beklagten zugreifen müsse, könne nicht als unangemessene Benachteiligung

angesehen werden. Die Beklagte genüge damit vielmehr ihrer nebenvertragli-

chen Verpflichtung zur Erstellung einer monatlichen Rechnung. Im Rahmen

seiner Anspruchsberechtigung als Verbraucherverband könne der Kläger zu-

dem keine Vorschrift anführen, die eine bestimmte Form einer Rechnung, ins-

besondere die Schriftform, verlange und die eine konkrete Art der Übermittlung,

etwa per Briefpost, vorsehe. Die vom Kläger herangezogene Bestimmung des

§ 286 Abs. 3 BGB verlange zwar den Zugang einer Rechnung, enthalte aber

keine Regelung für die Einhaltung einer bestimmten Form dafür. Darin werde

lediglich als Rechtsfolge angeordnet, dass Verzug spätestens eintrete, wenn

die Entgeltforderung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang

einer Rechnung beglichen werde. Damit sei es in das Belieben des Gläubigers

gestellt, für den Zugang einer Rechnung zu sorgen, wenn er den Eintritt des

Verzugs auf diese Weise herbeiführen wolle. Daneben werde auch nicht zum

Nachteil des Kunden von Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes (TKG)

abgewichen. Die Bestimmungen des § 45h und des § 45i TKG stellten ebenfalls

keine Anforderungen an die Form der Erteilung einer Rechnung und enthielten

auch keine Verpflichtung zu deren Übermittlung im Sinne des Klägers. Dem

Kunden bleibe deshalb auch bei Bereitstellung der Rechnung im Internet-Portal

in

jedem Fall das Recht zu deren Beanstandung

innerhalb der vom

Gesetz vorgegebenen Frist erhalten. Auf § 14 UStG könne sich der Kläger

schließlich nicht berufen, weil diese Vorschrift nur Regelungen für das Verhält-

nis zwischen Unternehmern enthalte.

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II.

Diese Ausführungen halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung

stand.

1.

Der Kläger ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 des Unter-

lassungsklagengesetzes (UKlaG) klagebefugt.

2.

Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die formu-

larmäßige Erklärung, wonach der Kunde den Erhalt lediglich einer Online-

Rechnung, die im Internet-Portal der Beklagten bereit gestellt wird, dort einge-

sehen, als PDF-Dokument herunter geladen und auch ausgedruckt werden

kann, akzeptiert und der Versand einer Rechnung per Briefpost unterbleibt, kei-

ne Verkürzung der Rechtsstellung der Kunden und damit keine unangemesse-

ne Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar-

stellt. Jedenfalls im Bereich der Anspruchsberechtigung des Klägers (vgl. § 3

Abs. 2 UKlaG) ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision aus keiner

gesetzlichen Regelung, auch nicht aus den vom Kläger herausgestellten Be-

stimmungen des § 286 Abs. 3 BGB und der §§ 45h, 45i und 97 Abs. 3 TKG,

dass eine Rechnung in einer bestimmten Form, insbesondere in Schriftform, zu

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erstellen und mit Briefpost, Fax oder auch nur mittels einer E-Mail zu übermit-

teln ist. Im Übrigen ist eine Benachteiligung der Kunden schon deshalb nicht zu

besorgen, weil die fragliche Online-Rechnung von der Beklagten selbst als

rechtlich gänzlich unverbindlich angesehen und so auch in ihren Vertragsbe-

stimmungen bezeichnet wird.

a) Aus der Bestimmung des § 286 Abs. 3 BGB lässt sich für die Unan-

gemessenheit der angegriffenen Klausel nichts Entscheidendes herleiten.

aa) Diese Vorschrift enthält neben der in Absatz 1 geregelten Mahnung

und den in Absatz 2 aufgeführten Mahnungssurrogaten lediglich einen weiteren,

den Verzug des Schuldners auslösenden Tatbestand. Der Zugang einer Rech-

nung stellt jedoch nur - neben der Fälligkeit der Entgeltforderung - die Voraus-

setzung für den Beginn einer dreißigtägigen Frist dar, nach deren Ablauf der

Schuldner spätestens in Verzug gerät, sofern er nicht in dieser Zeit die Forde-

rung beglichen hat. Dagegen bestimmt diese Vorschrift nicht, in welcher Form

die Rechnung zu erstellen und wie der Zugang von dem Gläubiger zu bewirken

ist.

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bb) Der in dieser Regelung enthaltene Begriff der Rechnung ist für sich

genommen nur von beschränkter Aussagekraft. Festzuhalten ist jedoch, dass

eine Rechnung der textlichen Fixierung einer vom Gläubiger geltend gemachten

Entgeltforderung dient und erkennen lassen muss, in welcher Höhe der jeweili-

ge Betrag für welche Leistung verlangt wird, um eine sachgerechte Überprüfung

zu ermöglichen. Diesem Zweck entsprechend ist grundsätzlich erforderlich,

dass Schriftzeichen verwendet werden und diese für den Schuldner speicher-

und auch in vergegenständlichter Form reproduzierbar sind. Dabei muss aber

die Schriftform des § 126 BGB nicht gewahrt werden; dagegen wird eine nur

mündliche oder telefonische Mitteilung diesem Zweck ersichtlich nicht gerecht

(vgl. Staudinger/Löwisch, BGB, 2004, § 286 Rn. 99; AnwK/Schulte-Nölke, BGB,

2005, § 286 Rn. 54; MünchKommBGB/Ernst 5. Aufl. 2007, § 286, Rn. 82).

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cc) In Teilen der Kommentarliteratur wird weiter gehend angenommen,

dass eine Rechnung jedenfalls den in § 126b BGB normierten Anforderungen

an die Textform genügen muss (vgl. hierzu z.B. Erman/J. Hager, BGB, 12. Aufl.

2008, § 286 Rn. 53; Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl. 2009, § 286, Rn. 28).

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Vorliegend spricht einiges dafür, dass die Form des § 126b BGB an sich

gewahrt ist, weil ein Kunde der Beklagten die Rechnung ohne Weiteres am

Bildschirm einsehen und lesen kann, und weiter sichergestellt ist, dass der In-

halt der Datei (z.B. durch Ausdruck oder elektronische Speicherung) zu einer

dauerhaften Verwendung konserviert werden kann (vgl. Staudinger/Hertel,

BGB, 2004, § 126b, Rn. 27, 28; Wendtland, in: Bamberger/Roth, BGB, 2003,

§ 126b, Rn. 5; MünchKommBGB/Einsele, BGB, 5. Aufl. 2006, § 126b; Rn. 4;

AnwK/Noack/Kremer, § 126b, Rn. 13 f, 16; vgl. auch BT-Drucks. 14/4987,

S. 19).

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Allerdings wird auch die Auffassung vertreten, dass dann, wenn - wie

hier - dem Kunden die Rechnung nicht unmittelbar per E-Mail übermittelt wird,

sondern dieser von sich aus tätig werden und auf das Internetportal des Unter-

nehmens Zugriff nehmen muss, die Textform des § 126b BGB erst und nur

dann gewahrt ist, wenn es tatsächlich zum Download oder zum Ausdruck der

entsprechenden Seite durch den Kunden kommt (Palandt/Grüneberg aaO,

§ 126b, Rn. 3). Die hierzu ergangenen obergerichtlichen Entscheidungen (z.B.

KG NJW 2006, 3215, 3216 unter II. 2. d, bb; OLG Hamburg NJW-RR 2007,

839, 840 unter II. 4. a) verhalten sich allerdings zu der Frage, ob ein Unterneh-

mer im Rahmen von Fernabsatzverträgen seinen besonderen Informations-

pflichten nach § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB nachgekommen ist; demnach betref-

fen diese Entscheidungen Sachverhalte, die mit der hier vertraglich vereinbar-

ten besonderen Form der Rechnungsübermittlung nicht vergleichbar sind.

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dd) Alle diese Fragen können freilich vorliegend dahinstehen, weil die

Beklagte dadurch, dass sie ihre Online-Rechnung ausdrücklich als rechtlich un-

verbindlich bezeichnet, ihren Kunden gegenüber deutlich zum Ausdruck bringt,

dass sich für diese aus der Art der Rechnungsstellung keinerlei nachteilige

Rechtsfolgen, insbesondere auch keine Verzugsfolgen, ergeben.

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b) § 45h TKG will lediglich sicherstellen, dass ein Anbieter von Telekom-

munikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit in der von ihm erstellten

Rechnung auch die Entgelte anderer Leistungserbringer aufführt, die Dienste

über den Netzzugang des Teilnehmers erbracht haben (gemeinsame und keine

mehrfache Rechnungsstellung; vgl. nur BerlKommTKG/Schlotter, 2. Aufl. 2009,

Rn. 1). Aussagen dazu, in welcher Form die Rechnung zu erstellen und auf wel-

che Weise sie dem Kunden zugänglich zu machen ist, sind dieser Vorschrift

nicht zu entnehmen.

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c) Auch § 45i Abs. 1 TKG verhält sich nicht dazu, auf welche Weise eine

Rechnung zu erstellen ist. Diese Bestimmung normiert nur das Recht des Kun-

den, die ihm erteilte Abrechnung innerhalb einer Frist von mindestens acht Wo-

chen nach Zugang der Rechnung zu beanstanden. Dabei kann dem verständi-

gen Kunden nicht verborgen bleiben, dass allein das Einstellen der - ohnehin

als unverbindlich bezeichneten - Online-Rechnung in das Internet-Portal der

Beklagten nicht ausreicht, diese Frist in Lauf zu setzen. Zur Frage, wann die in

das Internet eingestellte Rechnung dem Kunden zugeht oder als zugegangen

zu behandeln ist, trifft die angefochtene Klausel keine Regelung. Es gelten da-

mit die allgemeinen Regeln mit der Folge, dass derjenige den Zugang der

Rechnung darzulegen und zu beweisen hat, der sich auf den Zugang beruft

(vgl. Palandt/Ellenberger aaO, § 130 Rn. 21; MünchKommBGB/Einsele aaO,

§ 130 Rn. 46; MünchKommmBGB/Ernst, aaO, Rn. 92).

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d) Aus § 97 Abs. 3 TKG lassen sich ebenfalls keine Rückschlüsse darauf

ziehen, dass die angefochtene Klausel die Kunden der Beklagten unangemes-

sen benachteiligt. Die Bestimmung enthält insbesondere keine Verpflichtung

eines Diensteanbieters, seine Rechnungen in gegenständlicher Form zu erstel-

len und zu versenden. Der Regelungsgehalt der Vorschrift beschränkt sich dar-

auf, das Recht des Anbieters, die Verkehrsdaten zu Abrechnungszwecken

speichern zu dürfen, zeitlich zu begrenzen, und zwar bis zu sechs Monate nach

Versendung der Rechnung. Es versteht sich, dass es der Diensteanbieter nicht

in der Hand hat, diese im Datenschutzinteresse seiner Kunden zwingend vor-

geschriebene Höchstspeicherfrist durch die Art seiner Rechnungsstellung oder

die Ausgestaltung seiner Geschäftsbedingungen zum Nachteil seiner Kunden

hinauszuschieben. Dabei spricht vieles dafür, dass vorliegend - was der Senat

nicht endgültig entscheiden muss - die Frist des § 97 Abs. 3 Satz 2 TKG bereits

mit der Bereitstellung der Online-Rechnung im Internet-Portal beginnt.

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e) Letztlich hat das Berufungsgericht auch zutreffend § 14 UStG nicht als

maßgeblich angesehen. Zwar regelt § 14 Abs. 1 Satz 2 UStG, dass Rechnun-

gen auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers auf elekt-

ronischem Weg zu übermitteln sind. Daraus und aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 UStG,

der die Verpflichtung eines Unternehmers zur Rechnungserstellung enthält, er-

gibt sich im Hinblick auf § 3 Abs. 2 UKlaG kein Unterlassungsanspruch des

Klägers, weil diese Vorschrift nur zwischen Unternehmern gilt (vgl. Radeisen,

in: Vogel, Reinisch, Hoffmann, UStG, Loseblattsammlung, Stand 9/2008, § 14

Rn. 87).

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f) Schließlich ist die angegriffene Klausel auch nicht unter dem Gesichts-

punkt des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zu beanstanden. Dies wäre nur dann anzu-

nehmen, wenn die Beklagte durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich

eigene Interessen auf Kosten ihrer Vertragspartner durchzusetzen versuchte,

ohne von vornherein auch deren Belange hinreichend zu berücksichtigen und

ihnen einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. nur Senatsurteil

BGHZ 175, 102, 107 f, Rn. 19).

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Ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wäre wohl dann zu bejahen,

wenn die Beklagte gegenüber allen

ihren Kunden ausschließlich eine

"Online-Rechnungsstellung" vorsehen würde, da der "elektronische Rechtsver-

kehr" derzeit noch nicht als allgemein üblich angesehen werden kann. Dies ist

jedoch nicht der Fall. Die Kunden der Beklagten können frei wählen, sich also

insbesondere auch für einen Standardtarif entscheiden, bei dem die Rechnung

per Briefpost verschickt wird. Mit den Online-Tarifen entspricht die Beklagte so-

gar einem praktischen Bedürfnis des Teils ihrer Kunden, die über die entspre-

chenden technischen Möglichkeiten und handwerklichen Fertigkeiten verfügen,

und deren "Verbraucherverhalten" diese Art der Rechnungsstellung entgegen-

kommt.

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3.

Soweit der Kläger zur Begründung einer unangemessenen Benachteili-

gung erstmals in der Revisionsbegründung geltend gemacht hat, die angegrif-

fene Klausel verstoße deshalb gegen § 307 BGB, weil bei den Kunden der Ein-

druck entstehe, die Online-Rechnung solle die gewöhnliche, per Briefpost über-

sandte Rechnung ersetzen und bereits mit ihrer Bereitstellung dieselben

Rechtsfolgen wie eine in Papierform übermittelte Rechnung herbeiführen, kann

er mit diesem neuen Vorbringen in der Revisionsinstanz nicht mehr gehört wer-

den. Aus der beanstandeten Klausel allein ergibt sich, wie der Kläger nicht ver-

kennt, für eine derartige Irreführungsgefahr kein Anhalt. Soweit der Kläger in

der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unter Vertiefung seines Vorbrin-

gens auf andere Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Be-

klagten näher eingegangen ist, handelt es sich durchweg um Klauseln, die in

keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der angefochtenen Klausel stehen

und die weder Streitgegenstand sind oder waren noch in den Tatsacheninstan-

zen von einer Partei oder dem Gericht als möglicherweise entscheidungserheb-

lich besonders angesprochen worden sind.

Schlick

Dörr

Hucke

Seiters

Schilling

Vorinstanzen:

LG Potsdam, Entscheidung vom 11.01.2008 - 12 O 107/07 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 05.11.2008 - 7 U 29/08 -