BGH Beschluss vom 16.07.2009 – IX ZB 166/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Juli 2009
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 16. Juli 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer
des Landgerichts Lübeck vom 16. August 2007, ergänzt durch Be-
schluss vom 22. August 2007, wird auf Kosten des weiteren Betei-
ligten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
24.640 € festgesetzt.
Gründe
Gegen den angefochtenen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde nicht
statthaft, weil dies weder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch das Beschwerdegericht sie in dem Beschluss zugelas-
sen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Gemäß § 7 InsO findet gegen Entscheidungen über die sofortige Be-
schwerde die Rechtsbeschwerde statt. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nur
eröffnet, wenn zuvor die sofortige Beschwerde statthaft war (BGHZ 158, 212,
214; BGH, Beschl. v. 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08 m.w.N.). Dies war hier nicht
der Fall. Die Frage, ob die Rente aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversiche-
rung im Hinblick auf die am 31. März 2007 in Kraft getretene Regelung in
§ 851c Abs. 1 Nr. 1 ZPO abweichend von der bisher in Rechtsprechung (BGHZ
70, 206) und Literatur herrschenden Meinung zumindest wie Arbeitseinkommen
pfändbar ist, ist nicht im Insolvenzverfahren, sondern auf dem Prozessweg zu
klären (HK-InsO/Eickmann, 5. Aufl. § 35 Rn. 66; Uhlenbruck/Hirte,
InsO
solvenzgericht zutreffend erkannt. Gegen seine Entscheidung sieht die Insol-
venzordnung keine sofortige Beschwerde vor (§ 6 Abs. 1 InsO).
Bei der Entscheidung des Insolvenzgerichts handelte es sich nicht um
eine Entscheidung nach § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO, für die der vollstreckungs-
rechtliche Rechtszug gilt. Denn die Vorschrift des § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO, aus
der - wenn nicht der Ausnahmefall des § 850b Abs. 2 ZPO vorliegt - die Un-
pfändbarkeit von Renten aus privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen abge-
leitet wird, ist in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht erwähnt. Selbst im Falle einer
Entscheidung nach § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO wäre aber eine Rechtsbeschwerde
gegen die dann eröffnete sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) nur statthaft, wenn
sie vom Beschwerdegericht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Dies ist hier nicht geschehen.
Der Umstand, dass die Pfändbarkeit der Berufsunfähigkeitsrente auch
Bedeutung für die Reichweite der Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2
Satz 1 InsO hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn die Insolvenzord-
nung sieht auch für Entscheidungen im Zusammenhang mit § 287 Abs. 2 InsO
kein Beschwerderecht vor.
Für die Festsetzung des Gegenstandswerts ist das Interesse des weite-
ren Beteiligten maßgeblich, im Zeitraum zwischen der Eröffnung des Insolvenz-
verfahrens am 9. März 2007 und dem Ende der Bezugszeit der Rente am
1. Dezember 2008 den pfändbaren Teil der Rente zur Masse ziehen zu können
(20 Monatsbeträge zu je 1.232 €, dem gemäß der Anlage zu § 850c ZPO bei
einer Rente von 2.698,36 € ohne Unterhaltspflichten pfändbaren Betrag, insge-
samt 24.640 €).
Ganter Raebel Kayser
Pape Grupp
Vorinstanzen:
AG Lübeck, Entscheidung vom 05.06.2007 - 53b IN 364/06 -
LG Lübeck, Entscheidung vom 16.08.2007 - 7 T 315/07 -