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BGH Beschluss vom 16.07.2009 – IX ZB 213/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Juli 2009

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp

am 16. Juli 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 26

des Landgerichts Hamburg vom 28. September 2007 wird auf

Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners bean-

tragte der weitere Beteiligte zu 1, ein Gläubiger, die Einberufung einer Gläubi-

gerversammlung.

Das Insolvenzgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil die Absonde-

rungsrechte und Forderungen des Antragstellers nicht das von § 75 Abs. 1

Nr. 4 InsO geforderte Quorum von zwei Fünfteln der Summe erreichten, die

sich aus dem Wert aller Absonderungsrechte und den Forderungsbeträgen aller

nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger ergebe. Die sofortige Beschwerde des

weiteren Beteiligten zu 1 ist erfolglos geblieben. Auf seine Rechtsbeschwerde

hat der Senat die Beschwerdeentscheidung aufgehoben und die Sache zur er-

neuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, weil dieses

zur Verfehlung des Quorums keine ausreichenden Feststellungen getroffen,

insbesondere keinen konkreten Schätzbetrag genannt hatte (BGH, Beschl. v.

21. Dezember 2006 - IX ZB 138/06, ZIP 2007, 551). Das Beschwerdegericht

hat die Beschwerde erneut zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der weitere

Beteiligte zu 1 mit der Rechtsbeschwerde.

II.

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1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 75 Abs. 3 InsO, § 574

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), weil dem weiteren Beteiligten zu 1 gegen die Ableh-

nung seines Antrags, eine Gläubigerversammlung einzuberufen, die sofortige

Beschwerde zustand. Eine solche Ablehnung ist beschwerdefähig, auch wenn

sie darauf gestützt worden ist, nach der Schätzung des Gerichts sei das Quo-

rum verfehlt (BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2006, aaO Rn. 3-10).

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Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind erfüllt.

2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Zurückweisung

der Beschwerde ist rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die Absonderungsrechte und

Forderungen des Antragstellers erreichten nicht die Grenze von zwei Fünfteln

gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 4 InsO. Der Insolvenzverwalter über das Vermögen der

Grundstücksgesellschaft mbH habe inzwischen im vorlie-

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genden Insolvenzverfahren Forderungen von zusammen ca. 30 Mio. € ange-

meldet. Für einen Teilbetrag von 9.837.449 € habe er beim Landgericht Ham-

burg eine Feststellungsklage gemäß § 179 InsO erhoben und hierfür Prozess-

kostenhilfe bewilligt bekommen. Die Erfolgsaussicht sei daher mit mindestens

50 %, die Forderung somit mit 4.918.724,50 € zu bewerten. Da sich die Abson-

derungsrechte und Forderungen des Antragstellers lediglich auf 233.595 € be-

liefen, sei die Zwei-Fünftel-Grenze des § 75 Abs. 1 Nr. 4 InsO bereits unter Be-

rücksichtigung dieser Forderung nicht erreicht. Auf die des Weiteren zu berück-

sichtigende Ausfallforderung der H. Sparkasse komme es daneben

nicht an.

b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.

aa) Die Frage, welchen Maßstäben die Schätzung des Insolvenzgerichts

im Rahmen von § 75 Abs. 1 Nr. 4 (und entsprechend bei Nr. 3) InsO genügen

muss, lässt sich nicht allgemeingültig beantworten. Einer aufwändigen Ermitt-

lung von Schätzgrundlagen steht entgegen, dass dem Insolvenzgericht für sei-

ne Entscheidung nur wenige Tage zur Verfügung stehen, weil zwischen dem

Eingang des Antrags auf Einberufung einer Gläubigerversammlung und dem

Termin dieser Versammlung höchstens drei Wochen liegen sollen (§ 75 Abs. 2

InsO). Eine weitergehende Ermittlungspflicht obliegt auch nicht dem Beschwer-

degericht. Andererseits darf sich das Insolvenzgericht nicht damit begnügen,

einen Schätzbetrag "aus der Luft zu greifen". Es wird vielmehr vorliegende Un-

terlagen wie das Gläubigerverzeichnis (§ 152 InsO), die Forderungsanmeldun-

gen der Gläubiger nebst beigefügter Urkunden (§ 174 InsO), die Forderungsta-

belle (§ 175 InsO) sowie etwaige Stellungnahmen des Insolvenzverwalters zu

berücksichtigen haben (Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 75 Rn. 3; Blersch in

Breutigam/Blersch/Goetsch, InsO § 75 Rn. 6, 9). Darüber hinausgehende Er-

mittlungen sind regelmäßig nicht notwendig. Das Insolvenzgericht hat vielmehr

auf der beschriebenen Grundlage den Wert der Absonderungsrechte und For-

derungen einerseits der antragstellenden, andererseits sämtlicher Gläubiger zu

schätzen. Nach einer im Schrifttum verbreiteten Meinung kann dies gemäß § 4

InsO nach den zu § 287 ZPO entwickelten Grundsätzen geschehen (Münch-

Komm-InsO/Ehricke, 2. Aufl. § 75 Rn. 10; Jaeger/Gerhardt, InsO § 75 Rn. 8;

FK-InsO/Kind, 5. Aufl. § 75 Rn. 4; HmbKomm-InsO/Preß, 3. Aufl. § 75 Rn. 9;

Smid, InsO 2. Aufl. § 75 Rn. 4; Braun/Herzig, InsO 3. Aufl. § 75 Rn. 4; Voigt-

Salus/Pape in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung

8. Aufl. § 21 Rn. 177). Dabei dürfen aber im Hinblick auf die im Insolvenzverfah-

ren grundsätzlich geltende Amtsermittlungspflicht (§ 5 Abs. 1 InsO) die oben

genannten Grundlagen regelmäßig nicht unberücksichtigt bleiben.

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bb) Die vom Beschwerdegericht vorgenommene Schätzung der vom

Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Grundstücksgesell-

schaft mbH erhobenen Forderungen genügt diesem Maß-

stab. Der Schätzung lagen Informationen des Insolvenzverwalters zugrunde

[GA III 585], die vom Gläubiger ausdrücklich bestätigt worden waren [GA III

591-593]. Diese in der Beschwerdeentscheidung wiedergegebenen Informatio-

nen bildeten eine nach dem Stand des Verfahrens ausreichende Grundlage für

eine nachvollziehbare Schätzung des Werts der genannten Forderungen. Eine

weitere inhaltliche Prüfung der Forderungen anhand anzufordernder Unterla-

gen, etwa der Begründung der Feststellungsklage, war nicht geboten. Indem

das Beschwerdegericht den Wert der Forderungen auf 50 % des mit der Fest-

stellungsklage geltend gemachten Betrags geschätzt hat, hat es im Übrigen

entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht lediglich die Bewertung ei-

nes Dritten übernommen, sondern eine eigene Würdigung vorgenommen.

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cc) Allein im Hinblick auf die vorstehend erörterten Forderungen steht

fest, dass der Antragsteller das nach § 75 Abs. 1 Nr. 4 InsO erforderliche Quo-

rum nicht erfüllt, weil er selbst unstreitig nur Forderungen im Wert von

233.595 € erhebt. Auf eine Schätzung des Werts der von der H. Spar-

kasse geltend gemachten Forderungen durfte das Beschwerdegericht daher

verzichten.

Ganter Raebel Kayser

Pape Grupp

Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 02.05.2006 - 67b IN 251/03 - LG Hamburg, Entscheidung vom 28.09.2007 - 326 T 58/06 -