BGH Beschluss vom 16.07.2009 – IX ZB 213/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Juli 2009
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 16. Juli 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 26
des Landgerichts Hamburg vom 28. September 2007 wird auf
Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners bean-
tragte der weitere Beteiligte zu 1, ein Gläubiger, die Einberufung einer Gläubi-
gerversammlung.
Das Insolvenzgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil die Absonde-
rungsrechte und Forderungen des Antragstellers nicht das von § 75 Abs. 1
Nr. 4 InsO geforderte Quorum von zwei Fünfteln der Summe erreichten, die
sich aus dem Wert aller Absonderungsrechte und den Forderungsbeträgen aller
nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger ergebe. Die sofortige Beschwerde des
weiteren Beteiligten zu 1 ist erfolglos geblieben. Auf seine Rechtsbeschwerde
hat der Senat die Beschwerdeentscheidung aufgehoben und die Sache zur er-
neuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, weil dieses
zur Verfehlung des Quorums keine ausreichenden Feststellungen getroffen,
insbesondere keinen konkreten Schätzbetrag genannt hatte (BGH, Beschl. v.
21. Dezember 2006 - IX ZB 138/06, ZIP 2007, 551). Das Beschwerdegericht
hat die Beschwerde erneut zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der weitere
Beteiligte zu 1 mit der Rechtsbeschwerde.
II.
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), weil dem weiteren Beteiligten zu 1 gegen die Ableh-
nung seines Antrags, eine Gläubigerversammlung einzuberufen, die sofortige
Beschwerde zustand. Eine solche Ablehnung ist beschwerdefähig, auch wenn
sie darauf gestützt worden ist, nach der Schätzung des Gerichts sei das Quo-
rum verfehlt (BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2006, aaO Rn. 3-10).
Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind erfüllt.
2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Zurückweisung
der Beschwerde ist rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die Absonderungsrechte und
Forderungen des Antragstellers erreichten nicht die Grenze von zwei Fünfteln
gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 4 InsO. Der Insolvenzverwalter über das Vermögen der
Grundstücksgesellschaft mbH habe inzwischen im vorlie-
genden Insolvenzverfahren Forderungen von zusammen ca. 30 Mio. € ange-
meldet. Für einen Teilbetrag von 9.837.449 € habe er beim Landgericht Ham-
burg eine Feststellungsklage gemäß § 179 InsO erhoben und hierfür Prozess-
kostenhilfe bewilligt bekommen. Die Erfolgsaussicht sei daher mit mindestens
50 %, die Forderung somit mit 4.918.724,50 € zu bewerten. Da sich die Abson-
derungsrechte und Forderungen des Antragstellers lediglich auf 233.595 € be-
liefen, sei die Zwei-Fünftel-Grenze des § 75 Abs. 1 Nr. 4 InsO bereits unter Be-
rücksichtigung dieser Forderung nicht erreicht. Auf die des Weiteren zu berück-
sichtigende Ausfallforderung der H. Sparkasse komme es daneben
nicht an.
b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
aa) Die Frage, welchen Maßstäben die Schätzung des Insolvenzgerichts
im Rahmen von § 75 Abs. 1 Nr. 4 (und entsprechend bei Nr. 3) InsO genügen
muss, lässt sich nicht allgemeingültig beantworten. Einer aufwändigen Ermitt-
lung von Schätzgrundlagen steht entgegen, dass dem Insolvenzgericht für sei-
ne Entscheidung nur wenige Tage zur Verfügung stehen, weil zwischen dem
Eingang des Antrags auf Einberufung einer Gläubigerversammlung und dem
Termin dieser Versammlung höchstens drei Wochen liegen sollen (§ 75 Abs. 2
InsO). Eine weitergehende Ermittlungspflicht obliegt auch nicht dem Beschwer-
degericht. Andererseits darf sich das Insolvenzgericht nicht damit begnügen,
einen Schätzbetrag "aus der Luft zu greifen". Es wird vielmehr vorliegende Un-
terlagen wie das Gläubigerverzeichnis (§ 152 InsO), die Forderungsanmeldun-
gen der Gläubiger nebst beigefügter Urkunden (§ 174 InsO), die Forderungsta-
belle (§ 175 InsO) sowie etwaige Stellungnahmen des Insolvenzverwalters zu
berücksichtigen haben (Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 75 Rn. 3; Blersch in
Breutigam/Blersch/Goetsch, InsO § 75 Rn. 6, 9). Darüber hinausgehende Er-
mittlungen sind regelmäßig nicht notwendig. Das Insolvenzgericht hat vielmehr
auf der beschriebenen Grundlage den Wert der Absonderungsrechte und For-
derungen einerseits der antragstellenden, andererseits sämtlicher Gläubiger zu
schätzen. Nach einer im Schrifttum verbreiteten Meinung kann dies gemäß § 4
InsO nach den zu § 287 ZPO entwickelten Grundsätzen geschehen (Münch-
FK-InsO/Kind, 5. Aufl. § 75 Rn. 4; HmbKomm-InsO/Preß, 3. Aufl. § 75 Rn. 9;
Salus/Pape in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung
8. Aufl. § 21 Rn. 177). Dabei dürfen aber im Hinblick auf die im Insolvenzverfah-
ren grundsätzlich geltende Amtsermittlungspflicht (§ 5 Abs. 1 InsO) die oben
genannten Grundlagen regelmäßig nicht unberücksichtigt bleiben.
bb) Die vom Beschwerdegericht vorgenommene Schätzung der vom
Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Grundstücksgesell-
schaft mbH erhobenen Forderungen genügt diesem Maß-
stab. Der Schätzung lagen Informationen des Insolvenzverwalters zugrunde
[GA III 585], die vom Gläubiger ausdrücklich bestätigt worden waren [GA III
591-593]. Diese in der Beschwerdeentscheidung wiedergegebenen Informatio-
nen bildeten eine nach dem Stand des Verfahrens ausreichende Grundlage für
eine nachvollziehbare Schätzung des Werts der genannten Forderungen. Eine
weitere inhaltliche Prüfung der Forderungen anhand anzufordernder Unterla-
gen, etwa der Begründung der Feststellungsklage, war nicht geboten. Indem
das Beschwerdegericht den Wert der Forderungen auf 50 % des mit der Fest-
stellungsklage geltend gemachten Betrags geschätzt hat, hat es im Übrigen
entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht lediglich die Bewertung ei-
nes Dritten übernommen, sondern eine eigene Würdigung vorgenommen.
cc) Allein im Hinblick auf die vorstehend erörterten Forderungen steht
fest, dass der Antragsteller das nach § 75 Abs. 1 Nr. 4 InsO erforderliche Quo-
rum nicht erfüllt, weil er selbst unstreitig nur Forderungen im Wert von
233.595 € erhebt. Auf eine Schätzung des Werts der von der H. Spar-
kasse geltend gemachten Forderungen durfte das Beschwerdegericht daher
verzichten.
Ganter Raebel Kayser
Pape Grupp
Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 02.05.2006 - 67b IN 251/03 - LG Hamburg, Entscheidung vom 28.09.2007 - 326 T 58/06 -