Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.07.2009 – IX ZR 133/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Juli 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin

Lohmann und den Richter Dr. Pape

am 16. Juli 2009

beschlossen:

Der Antrag des Beklagten auf Prozesskostenhilfe für die Be-

schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil

des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Mai

2008 wird abgelehnt.

Gründe

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Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114

ZPO).

1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung als klärungsbe-

dürftig angesehene Frage, ob die Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO nur

dann eingreife, wenn der Anfechtungsgegner im Zeitpunkt der Rechtshandlung

Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit habe, oder ob die Kenntnis

des Anfechtungsgegners von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des

Schuldners auch dann vermutet werden könne, wenn der Anfechtungsgegner

im Zeitpunkt der Rechtshandlung die drohende Zahlungsunfähigkeit nicht ken-

ne, stellt sich nicht. Das Berufungsgericht hat mit zulassungsrechtlich nicht an-

greifbarer Begründung die Kenntnis des Beklagten vom Benachteiligungsvor-

satz des Schuldners zum Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Vertrages

am 17. Mai 1999 festgestellt. Danach wusste der Beklagte als Prokurist in dem

Unternehmen des Erblassers spätestens ab Ende 1998, dass Zahlungsunfähig-

keit drohte. Die Voraussetzungen für das Eingreifen der Vermutung des § 133

Abs. 1 Satz 2 InsO zum Zeitpunkt der Rechtshandlung lagen vor.

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2. Auch die weitere nach Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde-

begründung zur Fortbildung des Rechts und Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung zu beantwortenden Fragen, ob die Vermutungsregel des § 133

Abs. 1 Satz 2 InsO schon dann eingreift, wenn der Anfechtungsgegner im Zeit-

punkt der Rechtshandlung lediglich Kenntnis von einer künftigen Gläubigerbe-

nachteiligung haben kann, und ob diese Kenntnis nicht sowieso dann ausge-

schlossen ist, wenn es im Zeitpunkt der Rechtshandlung noch gar keine Gläu-

biger gibt, stellen sich nicht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts,

die von der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung nicht angegriffen werden,

ging es ab Ende 1998 nur noch darum, die Geschäftsimmobilie zu verkaufen,

um die Darlehensverbindlichkeiten bei der Hauptgläubigerin des Erblassers be-

dienen zu können. Dem Beklagten als Prokuristen des Unternehmens des Erb-

lassers war bekannt, dass es Gläubiger - etwa die Stadtsparkasse H. -

gab.

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Weitere Fragen, die die Zulassung der Revision begründen könnten,

zeigt die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung nicht auf.

Ganter

Raebel

Kayser

Lohmann

Pape

Vorinstanzen:

LG Siegen, Entscheidung vom 17.10.2007 - 8 O 95/06 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 27.05.2008 - 27 U 206/07 -