BGH Beschluss vom 16.07.2009 – IX ZR 133/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Juli 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin
Lohmann und den Richter Dr. Pape
am 16. Juli 2009
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Prozesskostenhilfe für die Be-
schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Mai
2008 wird abgelehnt.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114
ZPO).
1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung als klärungsbe-
dürftig angesehene Frage, ob die Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO nur
dann eingreife, wenn der Anfechtungsgegner im Zeitpunkt der Rechtshandlung
Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit habe, oder ob die Kenntnis
des Anfechtungsgegners von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des
Schuldners auch dann vermutet werden könne, wenn der Anfechtungsgegner
im Zeitpunkt der Rechtshandlung die drohende Zahlungsunfähigkeit nicht ken-
ne, stellt sich nicht. Das Berufungsgericht hat mit zulassungsrechtlich nicht an-
greifbarer Begründung die Kenntnis des Beklagten vom Benachteiligungsvor-
satz des Schuldners zum Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Vertrages
am 17. Mai 1999 festgestellt. Danach wusste der Beklagte als Prokurist in dem
Unternehmen des Erblassers spätestens ab Ende 1998, dass Zahlungsunfähig-
keit drohte. Die Voraussetzungen für das Eingreifen der Vermutung des § 133
Abs. 1 Satz 2 InsO zum Zeitpunkt der Rechtshandlung lagen vor.
2. Auch die weitere nach Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde-
begründung zur Fortbildung des Rechts und Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung zu beantwortenden Fragen, ob die Vermutungsregel des § 133
Abs. 1 Satz 2 InsO schon dann eingreift, wenn der Anfechtungsgegner im Zeit-
punkt der Rechtshandlung lediglich Kenntnis von einer künftigen Gläubigerbe-
nachteiligung haben kann, und ob diese Kenntnis nicht sowieso dann ausge-
schlossen ist, wenn es im Zeitpunkt der Rechtshandlung noch gar keine Gläu-
biger gibt, stellen sich nicht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts,
die von der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung nicht angegriffen werden,
ging es ab Ende 1998 nur noch darum, die Geschäftsimmobilie zu verkaufen,
um die Darlehensverbindlichkeiten bei der Hauptgläubigerin des Erblassers be-
dienen zu können. Dem Beklagten als Prokuristen des Unternehmens des Erb-
lassers war bekannt, dass es Gläubiger - etwa die Stadtsparkasse H. -
gab.
Weitere Fragen, die die Zulassung der Revision begründen könnten,
zeigt die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung nicht auf.
Ganter
Raebel
Kayser
Lohmann
Pape
Vorinstanzen:
LG Siegen, Entscheidung vom 17.10.2007 - 8 O 95/06 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.05.2008 - 27 U 206/07 -