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BGH Beschluss vom 16.07.2009 – IX ZR 218/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Juli 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp

am 16. Juli 2009

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 13. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-

richts vom 8. November 2006 wird auf Kosten des Klägers zu-

rückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 87.633,19 € festge-

setzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Das Berufungsgericht hat Schadensersatzansprüche des Klägers, von

einem verhältnismäßig geringfügigen Betrag abgesehen, verneint, weil nach

seiner Ansicht die vom Kläger reklamierten Versäumnisse des Beklagten im

Vorprozess nicht pflichtwidrig waren. Weder die Verschweigungseinrede nach

§ 1974 BGB noch die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB hätten mit Erfolg

erhoben werden können, weil es sich bei den Verbindlichkeiten des Klägers, die

im Vorprozess streitgegenständlich waren, nicht um reine Nachlassverbindlich-

keiten, sondern zumindest auch um Eigenverbindlichkeiten des Klägers gehan-

delt habe. Zur Begründung hat das Berufungsgericht u.a. ausgeführt, der Kläger

habe den im Namen der bereits verstorbenen Erblasserin geschlossenen

Grundstückskaufvertrag dadurch genehmigt, dass er Teile des Kaufpreises an-

genommen und verwendet habe. Diese Begründung trägt die Entscheidung des

Berufungsgerichts. Auf die von der Beschwerde für grundsätzlich gehaltene

Frage, ob der Inhaber einer über den Tod hinaus wirkenden Vollmacht nach

dem Tod des Erblassers diesen unbeschränkt verpflichten kann, und zwar auch

dann, wenn er nach seiner Bekundung nicht für den Erben, sondern für den

Erblasser handelt, kommt es daneben nicht an.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-

setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Ganter

Raebel

Kayser

Pape

Grupp

Vorinstanzen:

LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 15.02.2006 - 17 O 137/05 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08.11.2006 - 13 U 40/06 -