BGH Beschluss vom 16.07.2009 – IX ZR 218/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Juli 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 16. Juli 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 13. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-
richts vom 8. November 2006 wird auf Kosten des Klägers zu-
rückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 87.633,19 € festge-
setzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat Schadensersatzansprüche des Klägers, von
einem verhältnismäßig geringfügigen Betrag abgesehen, verneint, weil nach
seiner Ansicht die vom Kläger reklamierten Versäumnisse des Beklagten im
Vorprozess nicht pflichtwidrig waren. Weder die Verschweigungseinrede nach
§ 1974 BGB noch die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB hätten mit Erfolg
erhoben werden können, weil es sich bei den Verbindlichkeiten des Klägers, die
im Vorprozess streitgegenständlich waren, nicht um reine Nachlassverbindlich-
keiten, sondern zumindest auch um Eigenverbindlichkeiten des Klägers gehan-
delt habe. Zur Begründung hat das Berufungsgericht u.a. ausgeführt, der Kläger
habe den im Namen der bereits verstorbenen Erblasserin geschlossenen
Grundstückskaufvertrag dadurch genehmigt, dass er Teile des Kaufpreises an-
genommen und verwendet habe. Diese Begründung trägt die Entscheidung des
Berufungsgerichts. Auf die von der Beschwerde für grundsätzlich gehaltene
Frage, ob der Inhaber einer über den Tod hinaus wirkenden Vollmacht nach
dem Tod des Erblassers diesen unbeschränkt verpflichten kann, und zwar auch
dann, wenn er nach seiner Bekundung nicht für den Erben, sondern für den
Erblasser handelt, kommt es daneben nicht an.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-
setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Ganter
Raebel
Kayser
Pape
Grupp
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 15.02.2006 - 17 O 137/05 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08.11.2006 - 13 U 40/06 -