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BGH Beschluss vom 16.07.2009 – V ZA 5/09

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZA 5/09

BESCHLUSS

vom

16. Juli 2009

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2009 durch den Vor-

sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein und Dr. Schmidt-

Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth

beschlossen:

Die Gegenvorstellungen der Klägerin gegen den Prozesskosten-

hilfe versagenden Beschluss des Senats vom 2. April 2009 geben

keinen Anlass für eine abändernde Entscheidung. Die beabsichtig-

te Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Er-

folgsaussicht. Die Revision ist nicht schon dann zuzulassen, wenn

dem Berufungsgericht Rechtsanwendungsfehler unterlaufen sein

sollten, sondern erst dann, wenn die Rechtssache entscheidungs-

erhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft oder ei-

ne Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung

einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 2

ZPO). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Beru-

fungsgericht hat sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme

nicht davon überzeugen können, dass der Beklagte Mängel arglis-

tig (vorsätzlich) verschwiegen hat. Dabei hat es zur Arglist insbe-

sondere zutreffende Obersätze zugrunde gelegt und ein vorsätzli-

ches Verhalten des Beklagten ohne Verstoß gegen Prozessgrund-

rechte verneint. Dass es die Klägerin nicht persönlich angehört

hat, rechtfertigt schon deshalb nicht die Zulassung der Revision,

weil deren Anhörung zur Klärung der Frage, ob der Beklagte Män-

gel vorsätzlich verschwiegen hat, nichts hätte beitragen können.

Krüger

Klein

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Roth

Vorinstanzen:

LG Cottbus, Entscheidung vom 30.05.2007 - 4 O 358/04 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 27.11.2008 - 5 U 98/07 -