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BGH Beschluss vom 16.07.2009 – V ZA 5/09
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Juli 2009
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2009 durch den Vor-
sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein und Dr. Schmidt-
Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth
beschlossen:
Die Gegenvorstellungen der Klägerin gegen den Prozesskosten-
hilfe versagenden Beschluss des Senats vom 2. April 2009 geben
keinen Anlass für eine abändernde Entscheidung. Die beabsichtig-
te Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Er-
folgsaussicht. Die Revision ist nicht schon dann zuzulassen, wenn
dem Berufungsgericht Rechtsanwendungsfehler unterlaufen sein
sollten, sondern erst dann, wenn die Rechtssache entscheidungs-
erhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft oder ei-
ne Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 2
ZPO). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Beru-
fungsgericht hat sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
nicht davon überzeugen können, dass der Beklagte Mängel arglis-
tig (vorsätzlich) verschwiegen hat. Dabei hat es zur Arglist insbe-
sondere zutreffende Obersätze zugrunde gelegt und ein vorsätzli-
ches Verhalten des Beklagten ohne Verstoß gegen Prozessgrund-
rechte verneint. Dass es die Klägerin nicht persönlich angehört
hat, rechtfertigt schon deshalb nicht die Zulassung der Revision,
weil deren Anhörung zur Klärung der Frage, ob der Beklagte Män-
gel vorsätzlich verschwiegen hat, nichts hätte beitragen können.
Krüger
Klein
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Roth
Vorinstanzen:
LG Cottbus, Entscheidung vom 30.05.2007 - 4 O 358/04 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 27.11.2008 - 5 U 98/07 -