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BGH Beschluss vom 17.07.2009 – 5 StR 234/09

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 17. Juli 2009 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2009 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Hamburg vom 22. Dezember 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet mit der Maßgabe verworfen, dass die Tatbezeichnung in der Urteilsformel „Verstoß gegen das Waffengesetz“ durch „Zuwiderhandlung gegen eine voll- ziehbare Waffenbesitzverbotsverfügung“ ersetzt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Neben- und Adhäsionsklägern entstande- nen notwendigen Auslagen zu tragen.

Basdorf Raum Brause

Schneider Dölp