Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.07.2009 – 5 StR 241/09

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 17. Juli 2009 in der Strafsache gegen

wegen besonders schweren Raubes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2009

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Cottbus vom 16. März 2009 im Strafausspruch ge-

mäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

Cottbus zurückverwiesen.

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G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (besonders) schweren

Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verur-

teilt. Die allein mit der Sachrüge geführte Revision ist in dem aus der Be-

schlussformel ersichtlichen Umfang erfolgreich.

Der Schuldspruch begegnet – wie der Generalbundesanwalt in seiner

Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat – keinen sachlichrechtlichen Beden-

ken. Hingegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.

Zwar hat die Strafkammer mit tragfähiger Begründung im Wege einer

umfassenden Gesamtschau von Tat und Persönlichkeit des vorbelasteten

Angeklagten das Vorliegen eines minderschweren Falles (§ 250 Abs. 3

StGB) abgelehnt. Die Ausführungen zur Begründung der Strafzumessung im

engeren Sinne sind indes – auch unter Berücksichtigung des eingeschränk-

ten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabes (BGHSt 34, 345, 349) –

lückenhaft. Zur Begründung der im anwendbaren Strafrahmen gefundenen

Strafe stützt sich die Strafkammer ausschließlich unter pauschaler Verwei-

sung auf die im Rahmen der Erörterungen zum minderschweren Fall darge-

stellten nicht unerheblichen Strafmilderungsgründe. Strafschärfungsgründe

werden nicht genannt. Danach bleibt die beträchtliche Übersetzung der er-

heblichen Mindeststrafe des § 250 Abs. 2 StGB unbegründet.

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Angesichts des bloßen Wertungsfehlers bedarf es nicht der Aufhe-

bung von Urteilsfeststellungen. Das neue Tatgericht hat die Strafe auf der

Grundlage sämtlicher bestehender Feststellungen festzusetzen, die allenfalls

durch weitere nicht widersprechende Feststellungen ergänzt werden dürfen.

Basdorf Raum Brause

Schneider Dölp