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BGH Beschluss vom 21.07.2009 – 5 StR 246/09
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 21. Juli 2009 in der Strafsache gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2009 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Chemnitz vom 29. Januar 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Adhäsions- und Nebenklägerin entstande- nen notwendigen Auslagen zu tragen.
Angesichts der außergewöhnlichen Milde der Einzelstrafen sieht der Senat keinen Anlass zum Eingreifen wegen der Begründungsmängel im Rahmen der Strafzumessung.
Basdorf Brause Schaal
Dölp König