Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.07.2009 – 5 StR 246/09

5. Strafsenat

5 StR 246/09

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 21. Juli 2009 in der Strafsache gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2009 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Chemnitz vom 29. Januar 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Adhäsions- und Nebenklägerin entstande- nen notwendigen Auslagen zu tragen.

Angesichts der außergewöhnlichen Milde der Einzelstrafen sieht der Senat keinen Anlass zum Eingreifen wegen der Begründungsmängel im Rahmen der Strafzumessung.

Basdorf Brause Schaal

Dölp König