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BGH Beschluss vom 21.07.2009 – 5 StR 255/09
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 21. Juli 2009 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2009
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Hamburg vom 27. Januar 2009 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe gegen die Vorschrift des § 250
Satz 2 StPO verstoßen, indem es einen Vermerk einer Geschäftsstellenbe-
amtin über eine ihr telefonisch erteilte Auskunft der Meldebehörde über einen
Wohnsitz des Hauptbelastungszeugen durch Bericht der Vorsitzenden Rich-
terin in die Hauptverhandlung eingeführt habe, ist bereits unzulässig (§ 344
Abs. 2 Satz 2 StPO).
Der mitgeteilte Vermerk enthält den handschriftlichen, den Inhalt des Ver-
merks bestätigenden Zusatz „so auch Bl. 420“ (RB S. 13), bei dem es sich
um eine nach § 256 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StPO verlesbare Auskunft der Melde-
behörde mit identischem Inhalt handelt. Bei dieser Sachlage hätte sich die
Revision dazu verhalten müssen, was die Vorsitzende Richterin über den
Verweis auf die inhaltliche Übereinstimmung mit Blatt 420 der Akte berichtet
hat und hätte sich nicht auf die für den Fall zulässiger Einführung des Inhalts
der Urkunde durch Bericht (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 249 Rdn. 26
m.w.N.) nicht relevante Mitteilung begnügen dürfen, dass die Melderegister-
auskunft „nicht im Strengbeweisverfahren in die Beweisaufnahme eingeführt
worden ist“ (RB S. 16; vgl. zudem die Möglichkeit des § 251 Abs. 3 StPO).
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