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BGH Beschluss vom 21.07.2009 – 5 StR 260/09

5. Strafsenat

5 StR 260/09 (alt: 5 StR 398/07)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 21. Juli 2009 in der Strafsache gegen

wegen versuchter schwerer Brandstiftung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2009 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Berlin vom 13. Februar 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zutreffend hat das Landgericht die Adhäsionsentscheidung als von der ers- ten Urteilsaufhebung durch den Senat nicht erfasst angesehen.

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