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BGH Beschluss vom 21.07.2009 – 5 StR 260/09
5. Strafsenat
5 StR 260/09 (alt: 5 StR 398/07)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 21. Juli 2009 in der Strafsache gegen
wegen versuchter schwerer Brandstiftung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2009 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Berlin vom 13. Februar 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zutreffend hat das Landgericht die Adhäsionsentscheidung als von der ers- ten Urteilsaufhebung durch den Senat nicht erfasst angesehen.
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