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BGH Beschluss vom 21.07.2009 – 5 StR 269/09

5. Strafsenat

5 StR 269/09

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 21. Juli 2009 in der Strafsache gegen

wegen schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2009

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 9. März 2009 nach § 349 Abs. 4

StPO im Ausspruch über die Gesamtstrafen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach

§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in vier

G r ü n d e

Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung

unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus einem Urteil des Amtsgerichts

Tiergarten vom 18. März 2008 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren

und sechs Monaten verurteilt. Es hat den Angeklagten wegen schweren Rau-

bes in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körper-

verletzung, zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei

Monaten verurteilt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Be-

schlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet nach

§ 349 Abs. 2 StPO.

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1. Mit Recht weist der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift

darauf hin, dass dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 18. März 2008,

mit dem der Angeklagte wegen einer am 16. Mai 2006 begangenen gefährli-

chen Körperverletzung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe

von sieben Monaten verurteilt worden ist, hinsichtlich der im Tatzeitraum von

Mai 2007 bis September 2007 durch den Angeklagten begangenen vier Ta-

ten keine Zäsurwirkung zukommt. Denn zwischen den Urteilen des Amtsge-

richts Tiergarten vom 26. Februar 2007 (Geldstrafe wegen Fahrens ohne

Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Gebrauch eines nicht haftpflichtversicherten

Kraftfahrzeugs; Tatzeit: 17. August 2006), des Amtsgerichts Bernau vom

13. März 2007 (zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von drei Monaten

wegen Betruges; Tatzeit: 29. November 2006), des Amtsgerichts Tiergarten

vom 11. April 2007 (Geldstrafe wegen Erschleichens von Leistungen; Tatzeit:

23. Oktober 2006), des Amtsgerichts Tiergarten vom 16. April 2007 (Geld-

strafe wegen unerlaubten Waffenbesitzes; Tatzeit: 19. September 2006) und

dem genannten Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 18. März 2008 be-

steht eine Gesamtstrafenlage nach § 55 StGB. Deswegen sind die in diesen

Urteilen ausgesprochenen Strafen – ungeachtet des Vollstreckungstands der

Geldstrafenverurteilungen (BGH NStZ-RR 2007, 369) – durch eine Entschei-

dung nach § 460 StPO auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen. Liegen aber

die neu abzuurteilenden Taten – wie hier – zwischen mehreren nach § 460

StPO auf eine Gesamtstrafe zurückzuführenden Verurteilungen, darf aus den

Strafen für die neu abgeurteilten Taten und der Strafe aus der letzten Vor-

verurteilung keine Gesamtstrafe gebildet werden; denn bereits die erste, mit

den neuen Taten nicht gesamtstrafenfähige Vorverurteilung bildet eine Zäsur

(BGH aaO). Der Ausspruch über die Gesamtstrafe war daher aufzuheben.

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2. Der Senat macht nicht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1

Buchst. b StPO Gebrauch, sondern verweist die Sache an das Landgericht

zurück. Er bemerkt, dass ein Gesamtstrafübel von acht Jahren und neun

Monaten angesichts der Vielzahl und des Gewichts der dem Angeklagten

durch das Landgericht zugebilligten Milderungsgründe gravierend übersetzt

erscheint. Das neu entscheidende Tatgericht wird sich eher an der Einsatz-

strafe von drei Jahren neun Monaten Freiheitsstrafe zu orientieren haben.

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3. Die Feststellungen können bestehen bleiben. Das neu entschei-

dende Tatgericht ist nicht gehindert, weitere Feststellungen zu treffen, sofern

sie den bisherigen nicht widersprechen.

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