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BGH Beschluss vom 22.07.2009 – 2 ARs 288/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 288/09 2 AR 170/09

BESCHLUSS

vom

22. Juli 2009

in der Bewährungssache

des

Az.: 111 Js 33030/05 Staatsanwaltschaft Braunschweig Az.: StVK A 618/09 Landgericht Essen - Strafvollstreckungskammer - Az.: NZS 4 BRs 35/06 Amtsgericht Braunschweig

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 22. Juli 2009 beschlossen:

Der Antrag auf Bestimmung des Gerichtsstandes wird zurückge-

wiesen.

Gründe:

I.

1

Das Amtsgericht Braunschweig und die Strafvollstreckungskammer des

Landgerichts Essen streiten über die Zuständigkeit für den Widerruf der zur

Bewährung ausgesetzten Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Braun-

schweig vom 1. März 2006.

II.

2

3

4

Der Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung war zurückzuweisen.

Die Bestimmung muss unterbleiben, wenn keines der bislang am Streit

beteiligten Gerichte zuständig ist (vgl. u. a. BGH NStZ 2001, 10).

Zuständig für die Entscheidung über den Bewährungswiderruf (§ 453

StPO) ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mönchengladbach

wie der Generalbundesanwalt zutreffend in seiner Antragsschrift vom 26. Juni

2009 dargelegt hat.

5

Der Verurteilte war im maßgeblichen Zeitpunkt in die Justizvollzugsan-

stalt Mönchengladbach aufgenommen und die Strafvollstreckungskammer war

mit der Frage des Bewährungswiderrufs befasst im Sinne des § 462 a Abs. 1

Satz 1 StPO, da die Tatsachen aktenkundig waren, die den Widerruf der Straf-

aussetzung rechtfertigen können.

Rissing-van Saan Athing Rothfuß

Appl Schmitt