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BGH Beschluss vom 22.07.2009 – 2 ARs 288/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Juli 2009
in der Bewährungssache
des
Az.: 111 Js 33030/05 Staatsanwaltschaft Braunschweig Az.: StVK A 618/09 Landgericht Essen - Strafvollstreckungskammer - Az.: NZS 4 BRs 35/06 Amtsgericht Braunschweig
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 22. Juli 2009 beschlossen:
Der Antrag auf Bestimmung des Gerichtsstandes wird zurückge-
wiesen.
Gründe:
I.
1
Das Amtsgericht Braunschweig und die Strafvollstreckungskammer des
Landgerichts Essen streiten über die Zuständigkeit für den Widerruf der zur
Bewährung ausgesetzten Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Braun-
schweig vom 1. März 2006.
II.
2
3
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Der Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung war zurückzuweisen.
Die Bestimmung muss unterbleiben, wenn keines der bislang am Streit
beteiligten Gerichte zuständig ist (vgl. u. a. BGH NStZ 2001, 10).
Zuständig für die Entscheidung über den Bewährungswiderruf (§ 453
StPO) ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mönchengladbach
wie der Generalbundesanwalt zutreffend in seiner Antragsschrift vom 26. Juni
2009 dargelegt hat.
5
Der Verurteilte war im maßgeblichen Zeitpunkt in die Justizvollzugsan-
stalt Mönchengladbach aufgenommen und die Strafvollstreckungskammer war
mit der Frage des Bewährungswiderrufs befasst im Sinne des § 462 a Abs. 1
Satz 1 StPO, da die Tatsachen aktenkundig waren, die den Widerruf der Straf-
aussetzung rechtfertigen können.
Rissing-van Saan Athing Rothfuß
Appl Schmitt