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BGH Beschluss vom 22.07.2009 – 2 StR 191/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juli 2009 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 21. Januar 2009 wird als unbe-
gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund
der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben hat.
2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten-
entscheidung im angefochtenen Urteil wird verworfen, weil die-
se dem Gesetz entspricht.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel und die
der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Ausla-
gen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Grundsätzlich muss nach Aufhebung und Zurückverweisung durch das
Revisionsgericht die Gesamtstrafenbildung nach Maßgabe der Vollstreckungs-
situation zum Zeitpunkt der ersten Tatsachenverhandlung vorgenommen wer-
den, so dass vom neuen Tatrichter weiterhin auch zwischenzeitlich erledigte
Strafen einzubeziehen sind (vgl. Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 55 Rdn. 25
und 45 jew. m.w.N.).
Rissing-van Saan Athing Rothfuß
Appl Schmitt