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BGH Beschluss vom 22.07.2009 – 2 StR 191/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Juli 2009

in der Strafsache

gegen

wegen besonders schwerer Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juli 2009 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Frankfurt am Main vom 21. Januar 2009 wird als unbe-

gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund

der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil

des Angeklagten ergeben hat.

2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten-

entscheidung im angefochtenen Urteil wird verworfen, weil die-

se dem Gesetz entspricht.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel und die

der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Ausla-

gen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Grundsätzlich muss nach Aufhebung und Zurückverweisung durch das

Revisionsgericht die Gesamtstrafenbildung nach Maßgabe der Vollstreckungs-

situation zum Zeitpunkt der ersten Tatsachenverhandlung vorgenommen wer-

den, so dass vom neuen Tatrichter weiterhin auch zwischenzeitlich erledigte

Strafen einzubeziehen sind (vgl. Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 55 Rdn. 25

und 45 jew. m.w.N.).

Rissing-van Saan Athing Rothfuß

Appl Schmitt