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BGH Beschluss vom 22.07.2009 – 2 StR 198/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juli 2009 gemäß
§§ 206 a Abs. 1, 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Koblenz vom 26. November 2008 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fäl-
len III 1 a) der Urteilsgründe wegen sexuellen Missbrauchs
von Schutzbefohlenen verurteilt worden ist; insoweit werden
die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten ent-
standenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt;
b) das genannte Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit
der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtli-
che Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462
StPO zu treffen ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Die Entscheidung über die verbleibenden Kosten des Rechts-
mittels bleibt dem für das Nachverfahren nach §§ 460, 462
StPO zuständigen Gericht vorbehalten.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von
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Schutzbefohlenen in elf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewalti-
gung und wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit versuchtem
schweren Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von
Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen unter
Einbeziehung einer Vorstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren
und acht Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen.
Sein hiergegen gerichtetes Rechtsmittel hat in dem aus der Beschluss-
formel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es aus
den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbe-
gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
In den Fällen III 1 a) der Urteilsgründe, in denen der Angeklagte wegen
sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in sechs Fällen verurteilt wor-
den ist, war das Verfahren einzustellen, weil die Taten verjährt sind.
Der Tatrichter ist davon ausgegangen, dass diese Taten nur wenige Wo-
chen nach dem 14. Geburtstag der Zeugin T. M. (1. Februar 1999) begangen
wurden, so dass einerseits eine Strafbarkeit nach § 176 StGB nicht in Betracht
kommt. Andererseits war die für das Vergehen nach § 174 StGB geltende fünf-
jährige Verjährungsfrist (§ 78 b Abs. 3 Nr. 4 StGB) aber vor einer die Verjäh-
rung unterbrechenden Handlung abgelaufen. Die Verjährung ruhte auch nicht
gemäß § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB, da diese Vorschrift erst zu einem Zeitpunkt in
Kraft trat (1. April 2004) als die Verjährung schon eingetreten war (vgl. u. a.
BGHR StGB § 78 b Abs. 1 Ruhen 12).
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Denn nach den vom Tatrichter getroffenen Feststellungen zum Tatzeit-
raum ist zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass diese Taten vor
dem 1. April 1999 begangen wurden und damit am 1. April 2004 bereits verjährt
waren.
Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Verhandlung hierzu weitere
Feststellungen getroffen werden können, zumal das Opfer selbst in der Haupt-
verhandlung bekundet hat, dass "die manuellen Manipulationen eher schon im
März ('nicht lange nach meinem 14. Geburtstag') begannen" (UA S. 24).
Der Senat hat daher in diesen Fällen das angefochtene Urteil aufgeho-
ben und das Verfahren insoweit eingestellt.
Der Wegfall der für diese sechs Fälle verhängten Einzelstrafen zieht die
Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich.
Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1 b
Satz 1 StPO zu entscheiden.
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Der Tatrichter wird mit der abschließenden Sachentscheidung auch über
die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben.
Rissing-van Saan Athing Rothfuß
Appl Schmitt