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BGH Beschluss vom 22.07.2009 – 2 StR 240/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juli 2009 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Kassel vom 2. Februar 2009 im Rechtsfolgenausspruch
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-
brauchs von Kindern in zwei Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kin-
dern zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt;
außerdem hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
angeordnet.
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Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und
materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge zum Rechtsfolgenausspruch Er-
folg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hat auf die Taten des zu den Tatzeiten 18 Jahre und ei-
nen Monat alten Angeklagten Jugendstrafrecht angewendet. Wird aus Anlass
der Straftat eines nach Jugendstrafrecht zu beurteilenden Heranwachsenden
gemäß § 63 StGB dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-
haus angeordnet, so ist grundsätzlich zu prüfen, ob die angeordnete Maßregel
die Ahndung mit Jugendstrafe entbehrlich macht (§ 5 Abs. 3 JGG; vgl. Senat
BGH NStZ-RR 2003, 186; NStZ 2002, 186).
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Dass die zusätzliche Verurteilung zu Jugendstrafe erforderlich sei, erör-
tert die Jugendkammer nicht. Es ergibt sich auch nicht aus dem Zusammen-
hang der Urteilsgründe von selbst, dass eine Anwendung des § 5 Abs. 3 JGG
ausscheidet. Die Prüfung dieser Regelung lag vielmehr nahe, da die Jugend-
kammer die Ablehnung einer Strafaussetzung mit Bewährung damit begründet
hat, dass "bei dem Angeklagten im jetzigen, psychiatrisch noch weitgehend un-
behandelten Zustand die Begehung weiterer Sexualstraftaten hochgradig wahr-
scheinlich erscheint." Dieser Gefahr soll aber gerade mit der Unterbringung
nach § 63 StGB entgegengewirkt werden, so dass sich nicht ohne ein aus-
drückliches Eingehen auf § 5 Abs. 3 JGG erschließt, inwieweit ein zusätzliches
Bedürfnis für die Verhängung einer Jugendstrafe gegeben ist.
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Der Rechtsfolgenausspruch kann insgesamt keinen Bestand haben, da
angesichts des Sachzusammenhangs zwischen Jugendstrafe und Unterbrin-
gung auch der - für sich gesehen - rechtsfehlerfrei begründete Ausspruch über
die Unterbringung nach § 63 StGB aufzuheben ist.
Rissing-van Saan Athing Rothfuß
Appl Schmitt