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BGH Beschluss vom 22.07.2009 – 2 StR 250/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. Juli 2009 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 22. Juli 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 23. Dezember 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun- gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Durch die rechtlich bedenkliche Annahme einer natürlichen Handlungs- einheit bei dem Angeklagten W. ist dieser nicht beschwert.
Rissing-van Saan Athing Rothfuß
Appl Schmitt