Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.07.2009 – 5 StR 238/09

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 22. Juli 2009 in der Strafsache gegen

wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2009

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Hamburg vom 24. Februar 2009 nach § 349 Abs. 4

StPO mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgeho-

ben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Ju-

gendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

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G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer

Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tatein-

heitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten

verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die mit

der Sachrüge Erfolg hat.

1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

In den Abendstunden des 10. September 2008 kam der betrunkene

Angeklagte an einem Kiosk mit den beiden 15 bzw. 17 Jahre alten Neben-

klägerinnen ins Gespräch. Diese begleiteten ihn in seine Wohnung, wo sie

sich gemeinsam amüsierten. Als der Angeklagte abgelegtes Geld nicht wie-

derfand, bezichtigte er die Mädchen des Diebstahls. Er wurde wütend und

schlug diese in das Gesicht. Nunmehr kehrte die Lebensgefährtin des Ange-

klagten in die Wohnung zurück und verdächtigte die Mädchen, auch ihre

Pflegeprodukte eingesteckt zu haben. Sie und der Angeklagte schlugen jetzt

abwechselnd auf die Nebenklägerinnen ein.

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Jetzt fasste der Angeklagte den Entschluss, die Mädchen für sexuelle

Handlungen zu missbrauchen. Er schloss sie in das Wohnzimmer ein und

sprach unter Vorhalt eines Messers mit einer 30 Zentimeter langen Klinge

Todesdrohungen gegen sie aus. Im Rahmen des sich anschließenden, meh-

rere Stunden währenden Geschehens erzwang der Angeklagte auf diese

Weise von der 17 Jahre alten Nebenklägerin mehrfach Oral- und Vaginalver-

kehr. Die jüngere Nebenklägerin veranlasste er, an ihm den Oralverkehr

auszuüben; zweimal versuchte er zudem, sein Glied in ihre Scheide einzu-

führen, nahm jedoch wegen ihres Weinens und der Erklärung, es sei für sie

das „erste Mal“, davon Abstand. Auch seine Lebensgefährtin bezog der An-

geklagte in die sexuellen Handlungen mit ein. Sie kam den Aufforderungen

nach, weil er auch ihr das Messer vorhielt und sie Angst vor dem ihr als ge-

walttätig bekannten Angeklagten hatte. Er zwang die Frauen, sich zu küssen

und an sich untereinander den Oralverkehr auszuführen.

Bei diesen Taten war der Angeklagte alkoholbedingt in seiner Steue-

rungsfähigkeit erheblich vermindert.

2. Auch eingedenk des nur eingeschränkten revisionsrechtlichen

Überprüfungsmaßstabes (vgl. BGH NJW 2007, 384, 387; insoweit in

BGHSt 51, 144 nicht abgedruckt) erweist sich die Beweiswürdigung des

Landgerichts als durchgreifend rechtsfehlerhaft.

Das Landgericht stützt seine Überzeugung von dem festgestellten

Tatgeschehen auch auf ein durch den Angeklagten später widerrufenes Ge-

ständnis. Dem Umstand, dass dieser für eine frühere unzutreffende gestän-

dige Einlassung keine „plausible Erklärung“ habe abgeben können, misst das

Landgericht „indiziellen Charakter“ bezogen auf die Richtigkeit der Angaben

der Nebenklägerinnen bei (UA S. 34, 35).

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Die Auseinandersetzung mit dem wechselnden Aussageverhalten des

Angeklagten weist jedoch gravierende Lücken auf. Angesichts des in den

Urteilsgründen geschilderten Verfahrensgangs, der zur Abgabe jenes Ge-

ständnisses geführt hat, hätte sich eine Erörterung eines rein prozesstakti-

schen Motivs für die Abgabe eines Geständnisses aufgedrängt. Zugrunde

liegt folgendes Geschehen:

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Der Angeklagte hatte den Einsatz von Nötigungsmitteln von Anfang an

abgestritten und einverständliche sexuelle Handlungen vonseiten der Ne-

benklägerinnen und seiner Lebensgefährtin behauptet. Nach der Verneh-

mung der Lebensgefährtin und der Nebenklägerinnen in der Hauptverhand-

lung sicherte die Strafkammer dem Angeklagten im Rahmen eines Verstän-

digungsversuchs zu, für den Fall eines Geständnisses eine Strafobergrenze

von vier Jahren nicht zu überschreiten. Der Angeklagte gab nach Beratung

mit seiner Verteidigerin ein umfassendes Geständnis ab. In seinem letzten

Wort behauptete er hingegen wieder, die Nebenklägerinnen hätten die sexu-

ellen Handlungen freiwillig durchgeführt. Nach daraufhin erfolgtem Wieder-

eintritt in die Beweisaufnahme widerrief er sein Geständnis substantiiert. Er

habe seine geständige Einlassung nur abgegeben, weil ihm seine Verteidige-

rin gesagt habe, dass er andernfalls eine höhere Strafe bekomme. Das

Landgericht erteilte den Hinweis, sich an seine Zusage der Strafobergrenze

nicht mehr gebunden zu fühlen, und verurteilte den Angeklagten zu der dem

nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 177 Abs. 4 StGB

entnommenen Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten.

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Diese Entwicklung stellt das Landgericht zwar bei der Schilderung des

Aussageverhaltens des Angeklagten dar. Bei der Würdigung des uneinge-

schränkt verwerteten Geständnisses setzt es sich damit aber nicht auseinan-

der. Es liegt indessen auf der Hand, dass in der Zusage der im Vergleich zur

letztlich ausgeurteilten Strafe äußerst milden Strafobergrenze und in dem

hierdurch ausgelösten Geständnisanreiz die von der Strafkammer vermisste

Erklärung für die Abgabe des Geständnisses zu finden sein kann. Dieses

Motiv für ein möglicherweise unzutreffendes Geständnis hätte umso mehr

deshalb erörtert werden müssen, weil die Schere zwischen der – für sich ge-

nommen nicht rechtsfehlerhaft begründeten – verhängten Strafe und der zu-

nächst in Aussicht gestellten Strafobergrenze nicht ohne weiteres erklärlich

ist. Die Beweisaufnahme war zum Zeitpunkt des Geständnisses bereits weit-

gehend abgeschlossen.

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Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer zu einem

anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn es das denkbare Motiv für ein mögli-

cherweise unzutreffendes Geständnis berücksichtigt hätte. Denn sie hat aus-

drücklich auf das Fehlen einer „plausiblen Erklärung“ für ein falsches Ges-

tändnis abgestellt. Ob – wofür vieles spricht – die Beweislage auch ohne Be-

rücksichtigung des widerrufenen Geständnisses eine tatrichterliche Überzeu-

gungsbildung getragen hätte, ist nicht zu bewerten. Die Strafkammer stützt

ihre Überzeugung nämlich gerade auch auf das Geständnis.

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3. Das neue Tatgericht wird für die Frage der Verwertbarkeit des Ge-

ständnisses das im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Senat noch

nicht in Kraft getretene Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafver-

fahren (BTDrucks 16/12310) zu beachten haben. Nach § 257c Abs. 4 Satz 3

StPO neuer Fassung gilt für ein im Rahmen einer fehlgeschlagenen Verstän-

digung abgelegtes Geständnis ein Verwertungsverbot (dazu Meyer-Goßner,

StPO 52. Aufl. Ergänzungsheft § 257c Rdn. 28).

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