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BGH Beschluss vom 22.07.2009 – IV ZR 325/06

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Juli 2009

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf

und den Richter Felsch

am 22. Juli 2009

beschlossen:

I. Der Klägerin wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter

Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. v. Plehwe bewilligt.

II. 1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzu-

lassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats

des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrü-

cken vom 13. Dezember 2006 wird zurückgewiesen,

weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grund-

sätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts

erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rüge, das

Berufungsgericht habe den Anspruch der Beklagten

auf rechtliches Gehör verletzt und willkürlich entschie-

den, entbehrt jeder Grundlage. Das Berufungsgericht

hat die Anlage B 2, wie sich aus S. 9 Abs. 2 und S. 12

unten seines Urteils ergibt, zur Kenntnis genommen.

Es hat die auf S. 5 des Antrags unter der Überschrift

"Allgemeine Hinweise und Schlusserklärung" enthalte-

ne Belehrung über die Nachmeldeobliegenheit und

den Hinweis auf die Schriftform trotz der Bezeichnung

als Anhang auch - zutreffend - gewürdigt. Von einer

weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdever-

fahrens.

3. Streitwert: 150.000 €

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:

LG Saarbrücken, Entscheidung vom 02.02.2006 - 12 O 465/04 - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 13.12.2006 - 5 U 137/06-28- -