BGH Beschluss vom 22.07.2009 – IV ZR 325/06
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Juli 2009
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf
und den Richter Felsch
am 22. Juli 2009
beschlossen:
I. Der Klägerin wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter
Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. v. Plehwe bewilligt.
II. 1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats
des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrü-
cken vom 13. Dezember 2006 wird zurückgewiesen,
weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grund-
sätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rüge, das
Berufungsgericht habe den Anspruch der Beklagten
auf rechtliches Gehör verletzt und willkürlich entschie-
den, entbehrt jeder Grundlage. Das Berufungsgericht
hat die Anlage B 2, wie sich aus S. 9 Abs. 2 und S. 12
unten seines Urteils ergibt, zur Kenntnis genommen.
Es hat die auf S. 5 des Antrags unter der Überschrift
"Allgemeine Hinweise und Schlusserklärung" enthalte-
ne Belehrung über die Nachmeldeobliegenheit und
den Hinweis auf die Schriftform trotz der Bezeichnung
als Anhang auch - zutreffend - gewürdigt. Von einer
weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
3. Streitwert: 150.000 €
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 02.02.2006 - 12 O 465/04 - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 13.12.2006 - 5 U 137/06-28- -