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BGH Beschluss vom 22.07.2009 – IX ZA 22/09
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Juli 2009
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
Grupp
Am 22. Juli 2009
beschlossen:
Der Antrag des weiteren Beteiligten zu 1 auf Bewilligung von Pro-
zesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss
der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 6. Mai 2009 wird
abgelehnt.
Gründe:
1
2
Dem weiteren Beteiligten zu 1 kann Prozesskostenhilfe für das beabsich-
tige Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gewährt werden, weil die Rechtsbe-
schwerde keine Aussicht auf Erfolg hätte (§ 114 Satz 1 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde wäre gemäß § 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO
unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die
Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich
bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das Gericht, dessen
Entscheidung über eine (erste) sofortige Beschwerde mit der Rechtsbeschwer-
de angegriffen werden soll - die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen
hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Weder die Insolvenzordnung noch
die Zivilprozessordnung eröffnen allgemein die Rechtsbeschwerde gegen Ent-
scheidungen, die Befangenheitsanträge betreffen. Das Landgericht hat die
Rechtsbeschwerde auch nicht von sich aus zugelassen. Eine "Nichtzulas-
sungsbeschwerde" sehen die Vorschriften über die Rechtsbeschwerde nicht
vor.
Ganter
Raebel
Kayser
Gehrlein
Grupp
Vorinstanzen:
AG Gera, Entscheidungen vom 27.10.2008 und 22.01.2009 - 8 IN 431/08 -
LG Gera, Entscheidung vom 06.05.2009 - 5 T 209/09 -