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BGH Beschluss vom 22.07.2009 – IX ZA 22/09

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZA 22/09

BESCHLUSS

vom

22. Juli 2009

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und

Grupp

Am 22. Juli 2009

beschlossen:

Der Antrag des weiteren Beteiligten zu 1 auf Bewilligung von Pro-

zesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss

der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 6. Mai 2009 wird

abgelehnt.

Gründe:

1

2

Dem weiteren Beteiligten zu 1 kann Prozesskostenhilfe für das beabsich-

tige Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gewährt werden, weil die Rechtsbe-

schwerde keine Aussicht auf Erfolg hätte (§ 114 Satz 1 ZPO).

Die Rechtsbeschwerde wäre gemäß § 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO

unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die

Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich

bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das Gericht, dessen

Entscheidung über eine (erste) sofortige Beschwerde mit der Rechtsbeschwer-

de angegriffen werden soll - die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen

hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Weder die Insolvenzordnung noch

die Zivilprozessordnung eröffnen allgemein die Rechtsbeschwerde gegen Ent-

scheidungen, die Befangenheitsanträge betreffen. Das Landgericht hat die

Rechtsbeschwerde auch nicht von sich aus zugelassen. Eine "Nichtzulas-

sungsbeschwerde" sehen die Vorschriften über die Rechtsbeschwerde nicht

vor.

Ganter

Raebel

Kayser

Gehrlein

Grupp

Vorinstanzen:

AG Gera, Entscheidungen vom 27.10.2008 und 22.01.2009 - 8 IN 431/08 -

LG Gera, Entscheidung vom 06.05.2009 - 5 T 209/09 -