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BGH Beschluss vom 23.07.2009 – 2 StR 248/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 248/09

BESCHLUSS

vom

23. Juli 2009

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juli 2009 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Aachen vom 13. Januar 2009 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Genügt - wie hier - die ausdrückliche Feststellung der rechtsstaatswidri-

gen Verfahrensverzögerung zur Kompensation nicht, hat das Gericht festzustel-

len, welcher bezifferte Teil der Strafe zur Kompensation der Verzögerung als

vollstreckt gilt (vgl. BGH-GS-BGHSt 52, 124 f. Rdn. 56). Es empfiehlt sich, die-

sen Zeitraum nicht als Bruchteil der verhängten Strafe anzugeben, sondern ent-

sprechend § 39 StGB zu bemessen.

Rissing-van Saan Athing Rothfuß

Appl Schmitt